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Entscheidung 11 Os 113/83×

Entscheidung 11 Os 113/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/83

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Eier als Schriftführers in der Strafsache gegen Erhard A wegen des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. September 1982, GZ 8 U 1.484/82-3, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. September 1982, GZ 8 U 1.484/82-3, verletzt infolge Unterbleibens eines Ausspruches über die Anrechnung der vom Verurteilten Erhard A erlittenen Vorhaft das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins

StGB

Die bezeichnete Strafverfügung wird durch den Ausspruch ergänzt, daß dem Verurteilten Erhard A die Vorhaft vom 27. Mai 1982, 3,20 Uhr, bis 27. Mai 1982, 11,05 Uhr, gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23. September 1982, GZ 8 U 1.484/82-3, wurde der am 31. Dezember 1950 geborene Kunsttischler Erhard A des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146

StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 27. Mai 1982 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Taxilenker Willibald B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Fahrgast zu sein, zu einer Transportleistung verleitete, welche den Getäuschten um den Fuhrlohn im Betrag von 112 S am Vermögen schädigte. Die Strafverfügung stützte sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, aus der sich auch ergab, daß der Beschuldigte wegen dringenden Tatverdachtes und ungeklärter Identität am 27. Mai 1982 um 3,20 Uhr von einem Organ der Sicherheitsbehörde festgenommen und in der Folge bis 27. Mai 1982, 11,05 Uhr, in Verwahrungshaft angehalten worden war (S 1, 6 und 11).

Rechtliche Beurteilung

Die bezeichnete Strafverfügung steht mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als darin die Anrechnung der von Erhard A erlittenen Vorhaft unterblieb.

Nach dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist unter anderem auch jede verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft, die der Täter in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, erlitten hat, auf eine Geldstrafe anzurechnen (s. hiezu ÖJZ-LSK 1982/37). Diese Anrechnung muß grundsätzlich anläßlich der Straffestsetzung verfügt werden, weshalb der diesbezügliche Ausspruch im Urteil (bei sonstiger Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) oder auch in einer die gleichen Rechtswirkungen erzeugenden Strafverfügung vorzunehmen ist. Das Unterbleiben des Anrechnungsausspruches wirkte sich im gegenständlichen Fall zum Nachteil des Verurteilten aus, weswegen in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Anmerkung

E04268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00113.83.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19830628_OGH0002_0110OS00113_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung