Der Mängelrüge (Z 5) zuwider beschränkt sich die tatrichterliche Begründung der Tatsachenfeststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht darauf, daß Laszlo D***** wegen fehlender Sprach- und Ortskenntnisse auf dessen "Dienste" angewiesen gewesen wäre. Das Erstgericht folgte vielmehr den (wenngleich nicht schon ab der ersten Vernehmung) gegen Robert K***** erhobenen Anschuldigungen des Angeklagten D*****, weil nicht nur sein die eigenen Deliktshandlungen betreffendes Geständnis, sondern auch die Angaben zu Kontakten mit der Suchtgiftszene den sicherheitsbehördlichen Ergebnissen entsprachen, aus den inkriminierten Diebstählen stammende Schecks im persönlichen Umfeld des Angeklagten K***** kursierten, dieser Angeklagte ersichtlich darauf bedacht war, seine (ein Naheverhältnis indizierenden) Initiativen zur Unterkunftsbeschaffung und -bezahlung für D***** zu verschleiern, und durch einen der Diebstähle eine Journalistin (Heidi B*****) geschädigt wurde, die mit Recherchen zum örtlichen Suchtgiftmißbrauch befaßt war (S 28 bis 30/II).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider beschränkt sich die tatrichterliche Begründung der Tatsachenfeststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht darauf, daß Laszlo D***** wegen fehlender Sprach- und Ortskenntnisse auf dessen "Dienste" angewiesen gewesen wäre. Das Erstgericht folgte vielmehr den (wenngleich nicht schon ab der ersten Vernehmung) gegen Robert K***** erhobenen Anschuldigungen des Angeklagten D*****, weil nicht nur sein die eigenen Deliktshandlungen betreffendes Geständnis, sondern auch die Angaben zu Kontakten mit der Suchtgiftszene den sicherheitsbehördlichen Ergebnissen entsprachen, aus den inkriminierten Diebstählen stammende Schecks im persönlichen Umfeld des Angeklagten K***** kursierten, dieser Angeklagte ersichtlich darauf bedacht war, seine (ein Naheverhältnis indizierenden) Initiativen zur Unterkunftsbeschaffung und -bezahlung für D***** zu verschleiern, und durch einen der Diebstähle eine Journalistin (Heidi B*****) geschädigt wurde, die mit Recherchen zum örtlichen Suchtgiftmißbrauch befaßt war (S 28 bis 30/II).
Da auch die bis zu der schriftlichen Darstellung vom 6. Oktober 1990 (ON 51/I) aufgetretenen Divergenzen in den Angaben des Angeklagten D***** in den Urteilserwägungen mitberücksichtigt wurden (S 27/II), beschränkt sich die Mängelrüge insgesamt auf eine (ihr verwehrte) Bekämpfung der tatrichterlichen Würdigung der den Beschwerdeführer belastenden Angaben seines Komplizen.
Soweit die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente mit unwesentlichen Ergänzungen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt werden, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Soweit die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente mit unwesentlichen Ergänzungen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt werden, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde gegen den Robert K***** betreffenden Widerrufsbeschluß wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).Über die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde gegen den Robert K***** betreffenden Widerrufsbeschluß wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.