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Entscheidung 11 Os 113/91×

Entscheidung 11 Os 113/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/91 (11Os119/91)

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo D***** und Robert K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert K***** und über die Berufung des Angeklagten Laszlo D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 1990, GZ 13 römisch fünf r 182/90-60, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Robert K***** gegen den gleichzeitig gefaßten Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Robert K***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der ***** 1966 geborene Kellner Robert K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Laszlo D***** (der seine Schuldsprüche unbekämpft ließ) gewerbsmäßig nachangeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (A) weggenommen, nämlich (1) am 27. oder 28.Dezember 1989 in Graz der Heidi B***** durch Aufbrechen der Balkontür zu ihrem Wohnhaus zumindest 1.500 S Bargeld, (2) am 6. Jänner 1990 in Hönigtal den Eheleuten Josefa und Karl P***** durch Aufbrechen der Eingangstür zu deren Wohnhaus Schmuck im Gesamtwert von 41.000 S und (B) wegzunehmen versucht, nämlich (BB) am 6.Jänner 1990 (in Graz) dem Dr. Karl Anton M***** unbestimmte Sachwerte, wobei die Tatvollendung mangels Auffindung geeigneter Diebsbeute unterblieb.

Der Angeklagte K***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch (wie auch der Angeklagte D*****) mit Berufung und den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht mit Beschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider beschränkt sich die tatrichterliche Begründung der Tatsachenfeststellungen zur Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht darauf, daß Laszlo D***** wegen fehlender Sprach- und Ortskenntnisse auf dessen "Dienste" angewiesen gewesen wäre. Das Erstgericht folgte vielmehr den (wenngleich nicht schon ab der ersten Vernehmung) gegen Robert K***** erhobenen Anschuldigungen des Angeklagten D*****, weil nicht nur sein die eigenen Deliktshandlungen betreffendes Geständnis, sondern auch die Angaben zu Kontakten mit der Suchtgiftszene den sicherheitsbehördlichen Ergebnissen entsprachen, aus den inkriminierten Diebstählen stammende Schecks im persönlichen Umfeld des Angeklagten K***** kursierten, dieser Angeklagte ersichtlich darauf bedacht war, seine (ein Naheverhältnis indizierenden) Initiativen zur Unterkunftsbeschaffung und -bezahlung für D***** zu verschleiern, und durch einen der Diebstähle eine Journalistin (Heidi B*****) geschädigt wurde, die mit Recherchen zum örtlichen Suchtgiftmißbrauch befaßt war (S 28 bis 30/II).

Da auch die bis zu der schriftlichen Darstellung vom 6. Oktober 1990 (ON 51/I) aufgetretenen Divergenzen in den Angaben des Angeklagten D***** in den Urteilserwägungen mitberücksichtigt wurden (S 27/II), beschränkt sich die Mängelrüge insgesamt auf eine (ihr verwehrte) Bekämpfung der tatrichterlichen Würdigung der den Beschwerdeführer belastenden Angaben seines Komplizen.

Soweit die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente mit unwesentlichen Ergänzungen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt werden, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde gegen den Robert K***** betreffenden Widerrufsbeschluß wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00113.91.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19911105_OGH0002_0110OS00113_9100000_000