Gründe:
Mit vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bekämpften, demnach nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.April 1997, GZ 6 d Vr 10.550/96-36, wurde der seit 26.Juli 1996 aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft angehaltene Zlatko G***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB als Beteiligter nach § 12, dritter Fall StGB sowie der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach § 142 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 1996, AZ 6 d Vr 6423/96 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit dem zuletzt genannten Urteil war Zlatko G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden war. Zugleich mit dem zuerst genannten Urteil widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29.April 1997 gemäß § 55 Abs 1 StGB diese bedingte Strafnachsicht.Mit vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bekämpften, demnach nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.April 1997, GZ 6 d römisch fünf r 10.550/96-36, wurde der seit 26.Juli 1996 aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft angehaltene Zlatko G***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12,, dritter Fall StGB sowie der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins, 85, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 1996, AZ 6 d römisch fünf r 6423/96 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit dem zuletzt genannten Urteil war Zlatko G***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, SGG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden war. Zugleich mit dem zuerst genannten Urteil widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29.April 1997 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB diese bedingte Strafnachsicht.
Am 6.Juni 1997 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten nicht Folge.
Die gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht begründet.