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Entscheidung 11 Os 113/99×

Entscheidung 11 Os 113/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os113/99

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Renate D***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ 12a römisch fünf r 816/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 1999, AZ 22 Bs 218/99 (= ON 709 des Strafaktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Dr. Renate D***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 1999, GZ 12a römisch fünf r 816/88-705, mit welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Entschädigungsverfahrens abgewiesen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 23. August 1999 mit dem Ziel, eine Korrektur der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu erreichen.

Dieses Begehren ist jedoch einer sachlichen Erörterung schon deshalb entzogen, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E55908 11D01139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00113.99.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19991021_OGH0002_0110OS00113_9900000_000