Gründe:
David S***** wurde aufgrund einer Vormerkung im Schengener Informationssystem (§ 95 SDÜ - Auslieferung nach Frankreich zur Vollstreckung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe) und eines deshalb erlassenen Inlandshaftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2000 (ON 2, 3 der Akten 28a Vr 4526/00) am 14. Juni 2000 um 17.15 Uhr verhaftet (S 115/I der Vr-Akten), am 17. Juni 2000 in Auslieferungshaft (§ 29 ARHG) genommen (S 149/I) und am 20. Juni 2000 um 12.00 Uhr wieder enthaftet (S 150/I; ON 18).David S***** wurde aufgrund einer Vormerkung im Schengener Informationssystem (Paragraph 95, SDÜ - Auslieferung nach Frankreich zur Vollstreckung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe) und eines deshalb erlassenen Inlandshaftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2000 (ON 2, 3 der Akten 28a römisch fünf r 4526/00) am 14. Juni 2000 um 17.15 Uhr verhaftet (S 115/I der Vr-Akten), am 17. Juni 2000 in Auslieferungshaft (Paragraph 29, ARHG) genommen (S 149/I) und am 20. Juni 2000 um 12.00 Uhr wieder enthaftet (S 150/I; ON 18).
Seit 15. Juni 2000 (siehe Aktenübersicht) stand den die Haftfrage bearbeitenden Organen eine Kopie des Urteiles des Tribunal de Grande Instance de Bobigny, 13. Kammer, vom 18. März 1997, Strafsachen-Nr 9526205040, samt dessen Übersetzung ins Deutsche (ON 7, 8) zur Verfügung. Diesem war zu entnehmen, dass David S***** im August 1995 telephonisch von Wien aus einem später in Frankreich mit 1.639,2 Gramm Kokain festgenommenen, aus Südamerika eingereisten Drogenkurier Anweisungen über sein weiteres Verhalten mit dem Suchtgift gegeben hatte (S 99, 103/I) und dafür nach näher genannten (im wesentlichen § 28 Abs 2 SMG entsprechenden) französischen Tatbeständen zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war.Seit 15. Juni 2000 (siehe Aktenübersicht) stand den die Haftfrage bearbeitenden Organen eine Kopie des Urteiles des Tribunal de Grande Instance de Bobigny, 13. Kammer, vom 18. März 1997, Strafsachen-Nr 9526205040, samt dessen Übersetzung ins Deutsche (ON 7, 8) zur Verfügung. Diesem war zu entnehmen, dass David S***** im August 1995 telephonisch von Wien aus einem später in Frankreich mit 1.639,2 Gramm Kokain festgenommenen, aus Südamerika eingereisten Drogenkurier Anweisungen über sein weiteres Verhalten mit dem Suchtgift gegeben hatte (S 99, 103/I) und dafür nach näher genannten (im wesentlichen Paragraph 28, Absatz 2, SMG entsprechenden) französischen Tatbeständen zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war.
Am 16. Juni 2000 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Schriftsatz (des Verteidigers) des David S***** ein (ON 15), in dem dieser einen Verstoß der begehrten Auslieferung gegen § 16 Abs 3 ARHG iVm Art 7 EuAlÜbk sowie unter Hinweis auf das Verfahren AZ 4b Vr 9252/95 des genannten Gerichtshofes erster Instanz eine innerstaatliche Erledigung des beschriebenen Vorwurfes und somit eine Verletzung des ne-bis-in-idem-Gebotes des Art 54 SDÜ durch das französische Urteil (und das darauf gegründete Auslieferungsersuchen) behauptete. Diesen seit 16. Juni 2000 den Auslieferungsakten angeschlossenen Akten ist indes weder Verurteilung noch Freispruch zu dem vom französischen Urteil betroffenen Faktum zu entnehmen. Die Auslieferungsunterlagen (ON 30) langten am 4. August 2000 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Februar 2001, AZ 22 Ns 32/00, ON 36 der Vr-Akten, wurde die begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt. Im deshalb eingeleiteten Inlandsverfahren gab die Staatsanwaltschaft in der Folge die Erklärung nach § 90 Abs 1 StPO ab.Am 16. Juni 2000 langte beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Schriftsatz (des Verteidigers) des David S***** ein (ON 15), in dem dieser einen Verstoß der begehrten Auslieferung gegen Paragraph 16, Absatz 3, ARHG in Verbindung mit Artikel 7, EuAlÜbk sowie unter Hinweis auf das Verfahren AZ 4b römisch fünf r 9252/95 des genannten Gerichtshofes erster Instanz eine innerstaatliche Erledigung des beschriebenen Vorwurfes und somit eine Verletzung des ne-bis-in-idem-Gebotes des Artikel 54, SDÜ durch das französische Urteil (und das darauf gegründete Auslieferungsersuchen) behauptete. Diesen seit 16. Juni 2000 den Auslieferungsakten angeschlossenen Akten ist indes weder Verurteilung noch Freispruch zu dem vom französischen Urteil betroffenen Faktum zu entnehmen. Die Auslieferungsunterlagen (ON 30) langten am 4. August 2000 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Februar 2001, AZ 22 Ns 32/00, ON 36 der Vr-Akten, wurde die begehrte Auslieferung zur Strafvollstreckung für unzulässig erklärt. Im deshalb eingeleiteten Inlandsverfahren gab die Staatsanwaltschaft in der Folge die Erklärung nach Paragraph 90, Absatz eins, StPO ab.
David S***** begehrte daraufhin die Zuerkennung einer "Haftentschädigung" (ON 43 - offensichtlich gestützt auf § 2 Abs 1 lit b StEG), was die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach öffentlicher Anhörung (ON 51) mit Beschluss vom 6. Februar 2002 zurückwies (ON 52). Dagegen erhob der Entschädigungswerber Beschwerde und verband damit den Antrag, ihm wegen Verstoßes gegen Art 7, 8 EuAlÜbk (auch) Entschädigung nach § 2 Abs 1 lit a StEG zu gewähren (ON 56).David S***** begehrte daraufhin die Zuerkennung einer "Haftentschädigung" (ON 43 - offensichtlich gestützt auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG), was die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach öffentlicher Anhörung (ON 51) mit Beschluss vom 6. Februar 2002 zurückwies (ON 52). Dagegen erhob der Entschädigungswerber Beschwerde und verband damit den Antrag, ihm wegen Verstoßes gegen Artikel 7, 8, EuAlÜbk (auch) Entschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG zu gewähren (ON 56).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien nach öffentlicher Verhandlung einerseits der Beschwerde nicht Folge und verwehrte andererseits den Zuspruch eines auf § 2 Abs 1 lit a StEG gestützten Ersatzes.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien nach öffentlicher Verhandlung einerseits der Beschwerde nicht Folge und verwehrte andererseits den Zuspruch eines auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG gestützten Ersatzes.