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Entscheidung 11 Os 114/06h×

Entscheidung 11 Os 114/06h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os114/06h

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, FrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 2006, GZ 041 Hv11/05v-286, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen der beiden Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (I A und B) sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Bezirksgericht Liesing verwiesen.

Die Angeklagten werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden Dr. Shanfeng Z***** und Mag. Peisei T***** jeweils des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (I A und B) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar

A) Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 2000 bis Anfang Juni 2004 für die Studenten Liang H*****, Shen Y*****, Long Y***** und Luo A***** gefälschte österreichische Wohnsitzbestätigungen zur Vorlage bei österreichischen Behörden im Zuge von Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltstiteln;

B) Mag. Peisi T***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2003 bis zum 13. Mai 2004 gefälschte chinesische Zeugnisse des Studenten O***** C*****, geboren am 4. Februar 1982, für die Studienrichtung Englisch beschafft und zur Erlangung einer Studienzulassung an der Universität Klagenfurt vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.

Bei Überprüfung des Urteils konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass die Schuldsprüche, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, infolge fehlender Feststellungen in nichtigkeitsbegründender Weise (Ziffer 9, Litera a,) fehlerhaft sind. Weil diese Nichtigkeit von den Beschwerdeführern nicht releviert wurde, war sie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und demgemäß das Urteil aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung des Beschwerdevorbringens erübrigt.

Nach den wesentlichen Feststellungen (US 15 ff) wurde am 12. Juli 2003 durch nicht mehr ausgeforschte Personen des (den Angeklagten zuzurechnenden) Unternehmens T***** „unter Aufsicht und mit Wissen“ (US 15) der Mag. Peisi T*****, die eine solche Vorgangsweise billigte, für den chinesischen Studenten O***** C***** an der Universität Klagenfurt ein Antrag auf Zulassung für die Studieneinrichtung Englisch eingereicht. Dabei seien Studienbescheinigungen der Pädagogischen Universität Peking vorgelegt worden, die, weil die darauf bestätigten Umstände nicht den Tatsachen entsprachen, Fälschungen waren. Am 19. Februar 2004 seien neuerlich gefälschte Zeugnisse vorgelegt worden. Mag. Peisi T***** habe als Verantwortliche des Unternehmens T***** gewusst und sich damit abgefunden, dass dadurch mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht wird (Schuldspruch I B).

Weiters hätten Verantwortliche des Unternehmens T***** in den Jahren 2002 bis 2004 für die im Tenor genannten Studenten Wohnplatzbestätigungen gefälscht, indem sie Stempel und Unterschrift von Originalformularen auf selbst angefertigte Zettel übertrugen, um diese mit Wissen und Billigung von Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** bei österreichischen Behörden im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorzulegen. Den Angeklagten wäre es bewusst gewesen und hätten sie sich damit abgefunden, dass hiedurch eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht wird (Schuldspruch römisch eins A).

Die Feststellungen lassen weder die erstgerichtliche Annahme zu, die Angeklagten hätten als unmittelbare Täter das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu verantworten, noch, dass sie zu einem solchen Vergehen von unbekannt gebliebenen Personen beigetragen oder Unbekannte zu solchem Verhalten bestimmt und damit das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB in Form einer Beteiligung nach Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB begangen hätten.

Abgesehen davon, dass nicht festgestellt wurde, dass die von Unbekannten laut Schuldspruch I A gefälschten Wohnplatzbestätigungen auch tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurden (wobei sich dazu im Übrigen auch aus der Aktenlage - wie die Nichtigkeitswerber insoweit zutreffend unter der Ziffer 5, einwenden - nichts ergibt), lassen die dargestellten Urteilsannahmen auch sonst völlig offen, welche Tathandlungen die Angeklagten konkret gesetzt haben sollen, mithin inwiefern sie mit tatbestandsessentiellem Vorsatz falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht oder andere zu solchen Taten bestimmt oder zu einem solchen Vergehen anderer beigetragen haben.

Dem Schuldspruch haften somit im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare Mängel zu den objektiven und subjektiven Grundlagen an, weshalb sich die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz - gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nunmehr vor dem Bezirksgericht Liesing - als unabdingbar erweist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).

Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E101884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00114.06H.1219.000

Im RIS seit

10.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20061219_OGH0002_0110OS00114_06H0000_000