Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.
Bei Überprüfung des Urteils konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass die Schuldsprüche, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, infolge fehlender Feststellungen in nichtigkeitsbegründender Weise (Z 9 lit a) fehlerhaft sind. Weil diese Nichtigkeit von den Beschwerdeführern nicht releviert wurde, war sie gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und demgemäß das Urteil aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung des Beschwerdevorbringens erübrigt.Bei Überprüfung des Urteils konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass die Schuldsprüche, wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, infolge fehlender Feststellungen in nichtigkeitsbegründender Weise (Ziffer 9, Litera a,) fehlerhaft sind. Weil diese Nichtigkeit von den Beschwerdeführern nicht releviert wurde, war sie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und demgemäß das Urteil aufzuheben, weshalb sich eine Erörterung des Beschwerdevorbringens erübrigt.
Nach den wesentlichen Feststellungen (US 15 ff) wurde am 12. Juli 2003 durch nicht mehr ausgeforschte Personen des (den Angeklagten zuzurechnenden) Unternehmens T***** „unter Aufsicht und mit Wissen“ (US 15) der Mag. Peisi T*****, die eine solche Vorgangsweise billigte, für den chinesischen Studenten O***** C***** an der Universität Klagenfurt ein Antrag auf Zulassung für die Studieneinrichtung Englisch eingereicht. Dabei seien Studienbescheinigungen der Pädagogischen Universität Peking vorgelegt worden, die, weil die darauf bestätigten Umstände nicht den Tatsachen entsprachen, Fälschungen waren. Am 19. Februar 2004 seien neuerlich gefälschte Zeugnisse vorgelegt worden. Mag. Peisi T***** habe als Verantwortliche des Unternehmens T***** gewusst und sich damit abgefunden, dass dadurch mit ihrem Wissen und mit ihrer Billigung eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht wird (Schuldspruch I B).
Weiters hätten Verantwortliche des Unternehmens T***** in den Jahren 2002 bis 2004 für die im Tenor genannten Studenten Wohnplatzbestätigungen gefälscht, indem sie Stempel und Unterschrift von Originalformularen auf selbst angefertigte Zettel übertrugen, um diese mit Wissen und Billigung von Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** bei österreichischen Behörden im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorzulegen. Den Angeklagten wäre es bewusst gewesen und hätten sie sich damit abgefunden, dass hiedurch eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht wird (Schuldspruch I A).Weiters hätten Verantwortliche des Unternehmens T***** in den Jahren 2002 bis 2004 für die im Tenor genannten Studenten Wohnplatzbestätigungen gefälscht, indem sie Stempel und Unterschrift von Originalformularen auf selbst angefertigte Zettel übertrugen, um diese mit Wissen und Billigung von Dr. Shangfeng Z***** und Mag. Peisi T***** bei österreichischen Behörden im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorzulegen. Den Angeklagten wäre es bewusst gewesen und hätten sie sich damit abgefunden, dass hiedurch eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses und einer Tatsache gebraucht wird (Schuldspruch römisch eins A).
Die Feststellungen lassen weder die erstgerichtliche Annahme zu, die Angeklagten hätten als unmittelbare Täter das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu verantworten, noch, dass sie zu einem solchen Vergehen von unbekannt gebliebenen Personen beigetragen oder Unbekannte zu solchem Verhalten bestimmt und damit das Vergehen nach § 223 Abs 2 StGB in Form einer Beteiligung nach § 12 zweiter oder dritter Fall StGB begangen hätten.Die Feststellungen lassen weder die erstgerichtliche Annahme zu, die Angeklagten hätten als unmittelbare Täter das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu verantworten, noch, dass sie zu einem solchen Vergehen von unbekannt gebliebenen Personen beigetragen oder Unbekannte zu solchem Verhalten bestimmt und damit das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB in Form einer Beteiligung nach Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB begangen hätten.
Abgesehen davon, dass nicht festgestellt wurde, dass die von Unbekannten laut Schuldspruch I A gefälschten Wohnplatzbestätigungen auch tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurden (wobei sich dazu im Übrigen auch aus der Aktenlage - wie die Nichtigkeitswerber insoweit zutreffend unter der Z 5 einwenden - nichts ergibt), lassen die dargestellten Urteilsannahmen auch sonst völlig offen, welche Tathandlungen die Angeklagten konkret gesetzt haben sollen, mithin inwiefern sie mit tatbestandsessentiellem Vorsatz falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht oder andere zu solchen Taten bestimmt oder zu einem solchen Vergehen anderer beigetragen haben.Abgesehen davon, dass nicht festgestellt wurde, dass die von Unbekannten laut Schuldspruch I A gefälschten Wohnplatzbestätigungen auch tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht wurden (wobei sich dazu im Übrigen auch aus der Aktenlage - wie die Nichtigkeitswerber insoweit zutreffend unter der Ziffer 5, einwenden - nichts ergibt), lassen die dargestellten Urteilsannahmen auch sonst völlig offen, welche Tathandlungen die Angeklagten konkret gesetzt haben sollen, mithin inwiefern sie mit tatbestandsessentiellem Vorsatz falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht oder andere zu solchen Taten bestimmt oder zu einem solchen Vergehen anderer beigetragen haben.
Dem Schuldspruch haften somit im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare Mängel zu den objektiven und subjektiven Grundlagen an, weshalb sich die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz - gemäß § 9 Abs 1 Z 1 StPO nunmehr vor dem Bezirksgericht Liesing - als unabdingbar erweist (§ 288 Abs 2 Z 3 iVm § 285e StPO).Dem Schuldspruch haften somit im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare Mängel zu den objektiven und subjektiven Grundlagen an, weshalb sich die Anordnung einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz - gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nunmehr vor dem Bezirksgericht Liesing - als unabdingbar erweist (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.