Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe, die ohnehin im Zweifel zugunsten des Angeklagten als unter 50.000 Euro liegend angenommen wurde, wurden nicht unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Vielzahl der Angriffe, die Fehlstandslisten der H***** GmbH sowie die Aussage des Zeugen L***** im Zusammenhalt mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 14 f). Soweit die Beschwerde eigene Erwägungen zur Schadenshöhe anstellt, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der Wert der von der Polizei sichergestellten Werkzeuge und Baumaterialien (US 7) wiederum betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die diesbezüglichen Konstatierungen nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpft werden können.Die Feststellungen zur Schadenshöhe, die ohnehin im Zweifel zugunsten des Angeklagten als unter 50.000 Euro liegend angenommen wurde, wurden nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Vielzahl der Angriffe, die Fehlstandslisten der H***** GmbH sowie die Aussage des Zeugen L***** im Zusammenhalt mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 14 f). Soweit die Beschwerde eigene Erwägungen zur Schadenshöhe anstellt, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der Wert der von der Polizei sichergestellten Werkzeuge und Baumaterialien (US 7) wiederum betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die diesbezüglichen Konstatierungen nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpft werden können.
Die Urteilsannahme, bei der Wegnahme der Gegenstände „wollte der Erstangeklagte fremde Sachen in einem entsprechenden Wert wegnehmen" (US 6), ist keinesfalls undeutlich (Z 5 erster Fall), bezieht sie sich doch auf die unmittelbar voranstehende Feststellung der Schadenshöhe mit einem 3.000 Euro erheblich, aber im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert. Sie wurde - der Kritik zuwider - auch nicht nur formelhaft aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 17).Die Urteilsannahme, bei der Wegnahme der Gegenstände „wollte der Erstangeklagte fremde Sachen in einem entsprechenden Wert wegnehmen" (US 6), ist keinesfalls undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), bezieht sie sich doch auf die unmittelbar voranstehende Feststellung der Schadenshöhe mit einem 3.000 Euro erheblich, aber im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert. Sie wurde - der Kritik zuwider - auch nicht nur formelhaft aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 17).
Die Angaben der Zeugen R***** und A***** einerseits sowie des Mitangeklagten V***** andererseits wurden nicht aktenwidrig referiert (Z 5 fünfter Fall), sondern in ihrem wesentlichen Gehalt zusammengefasst wiedergegeben. Die Aussage, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung zur Herkunft des Schlüssels befragt, zuerst den Zeugen L***** und erst dann den Zweitangeklagten genannt, findet sich der Beschwerde zuwider ebenso im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 25/S 25) wie die Bestreitung einer Vereinbarung zwischen der Privatbeteiligten und dem Angeklagten über die Entnahme von Werkzeug und Materialien aus der Lagerhalle durch den Zweitangeklagten (ON 25/S 19).Die Angaben der Zeugen R***** und A***** einerseits sowie des Mitangeklagten V***** andererseits wurden nicht aktenwidrig referiert (Ziffer 5, fünfter Fall), sondern in ihrem wesentlichen Gehalt zusammengefasst wiedergegeben. Die Aussage, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung zur Herkunft des Schlüssels befragt, zuerst den Zeugen L***** und erst dann den Zweitangeklagten genannt, findet sich der Beschwerde zuwider ebenso im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 25/S 25) wie die Bestreitung einer Vereinbarung zwischen der Privatbeteiligten und dem Angeklagten über die Entnahme von Werkzeug und Materialien aus der Lagerhalle durch den Zweitangeklagten (ON 25/S 19).
Mit der Wiederholung dieses Vorbringens und dem Verweis auf - teils ungenau wiedergegebene Aussagezitate der Zeugen H*****, A***** und des Zweitangeklagten - vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit der Wiederholung dieses Vorbringens und dem Verweis auf - teils ungenau wiedergegebene Aussagezitate der Zeugen H*****, A***** und des Zweitangeklagten - vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Schließlich leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a; formell auch unter Z 5 vorgebracht) nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Aufgliederung der Diebsbeute in Bargeld einerseits und Werkzeuge bzw Baumaterialien andererseits zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Schließlich leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; formell auch unter Ziffer 5, vorgebracht) nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Aufgliederung der Diebsbeute in Bargeld einerseits und Werkzeuge bzw Baumaterialien andererseits zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.