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Entscheidung 11 Os 114/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os114/09p

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Michael G***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 2009, GZ 39 Hv 208/07w-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde DI Michael G***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum von November 2006 bis 24. Juni 2007 in wiederholten Angriffen fremde bewegliche Sachen, „nämlich diverses Elektro- und Handwerkszeug, Baumaterialien sowie Bargeld in einem nicht mehr feststellbaren, 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert Verfügungsberechtigten der Firma H***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl an Sachen, die an Wert insgesamt 3.000 Euro übersteigen, und überdies beging, indem er in ein Gebäude, nämlich in eine Lagerhalle der genannten Firma mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang und den Diebstahl durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) überdies in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen".

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Die Feststellungen zur Schadenshöhe, die ohnehin im Zweifel zugunsten des Angeklagten als unter 50.000 Euro liegend angenommen wurde, wurden nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Vielzahl der Angriffe, die Fehlstandslisten der H***** GmbH sowie die Aussage des Zeugen L***** im Zusammenhalt mit der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten gegründet (US 14 f). Soweit die Beschwerde eigene Erwägungen zur Schadenshöhe anstellt, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der Wert der von der Polizei sichergestellten Werkzeuge und Baumaterialien (US 7) wiederum betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die diesbezüglichen Konstatierungen nicht erfolgreich mit Mängelrüge bekämpft werden können.

Die Urteilsannahme, bei der Wegnahme der Gegenstände „wollte der Erstangeklagte fremde Sachen in einem entsprechenden Wert wegnehmen" (US 6), ist keinesfalls undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), bezieht sie sich doch auf die unmittelbar voranstehende Feststellung der Schadenshöhe mit einem 3.000 Euro erheblich, aber im Zweifel 50.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert. Sie wurde - der Kritik zuwider - auch nicht nur formelhaft aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 17).

Die Angaben der Zeugen R***** und A***** einerseits sowie des Mitangeklagten V***** andererseits wurden nicht aktenwidrig referiert (Ziffer 5, fünfter Fall), sondern in ihrem wesentlichen Gehalt zusammengefasst wiedergegeben. Die Aussage, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung zur Herkunft des Schlüssels befragt, zuerst den Zeugen L***** und erst dann den Zweitangeklagten genannt, findet sich der Beschwerde zuwider ebenso im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 25/S 25) wie die Bestreitung einer Vereinbarung zwischen der Privatbeteiligten und dem Angeklagten über die Entnahme von Werkzeug und Materialien aus der Lagerhalle durch den Zweitangeklagten (ON 25/S 19).

Mit der Wiederholung dieses Vorbringens und dem Verweis auf - teils ungenau wiedergegebene Aussagezitate der Zeugen H*****, A***** und des Zweitangeklagten - vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Schließlich leitet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; formell auch unter Ziffer 5, vorgebracht) nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Aufgliederung der Diebsbeute in Bargeld einerseits und Werkzeuge bzw Baumaterialien andererseits zur Lösung der Rechtsfrage erforderlich wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91811 11Os114.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00114.09P.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0110OS00114_09P0000_000