Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten und die aus Z 5a und Z 9 lit a leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten und die aus Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
In der zu (richtig:) Schuldspruch III./ ausgeführten Mängelrüge (Z 5 zweiter, vierter Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit unbegründet und reklamiert, dass das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Z*****, wonach die Zahlungsunfähigkeit seit 1. Jänner 2012 bzw Ende Dezember 2011 erkennbar gewesen sei, nicht eingegangen sei. Der Zeitpunkt der subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit sei relevant für die Höhe des Schadens, zumal dieser für den Zeitraum ab Jänner 2012 nur 33.000 Euro und nicht wie im Urteil angenommen 40.500 Euro betrage, sodass auch die Nebenstrafe des Verfalls zu reduzieren sei.In der zu (richtig:) Schuldspruch römisch drei./ ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter, vierter Fall) erachtet der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit unbegründet und reklamiert, dass das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Z*****, wonach die Zahlungsunfähigkeit seit 1. Jänner 2012 bzw Ende Dezember 2011 erkennbar gewesen sei, nicht eingegangen sei. Der Zeitpunkt der subjektiven Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit sei relevant für die Höhe des Schadens, zumal dieser für den Zeitraum ab Jänner 2012 nur 33.000 Euro und nicht wie im Urteil angenommen 40.500 Euro betrage, sodass auch die Nebenstrafe des Verfalls zu reduzieren sei.
Mit Mängel- und Tatsachenrüge sind Feststellungen nur insoweit anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 und Z 5a entscheidend sind (RIS-Justiz RS0196268; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). Das Vorbringen zum Tatzeitraum mit dem Ziel der Reduzierung des Schadensbetrags betrifft keine entscheidende Tatsache, weil ein verkürzter Tatzeitraum und reduzierter Schadensbetrag ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der dem Schuldspruch III./ zu Grunde liegenden Taten als Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 159 Abs 2, Abs 3 Z 3 StGB sind (vgl auch RIS-Justiz RS0098557).Mit Mängel- und Tatsachenrüge sind Feststellungen nur insoweit anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, entscheidend sind (RIS-Justiz RS0196268; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f). Das Vorbringen zum Tatzeitraum mit dem Ziel der Reduzierung des Schadensbetrags betrifft keine entscheidende Tatsache, weil ein verkürzter Tatzeitraum und reduzierter Schadensbetrag ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der dem Schuldspruch römisch drei./ zu Grunde liegenden Taten als Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 159 Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3, StGB sind vergleiche auch RIS-Justiz RS0098557).
Wie der Beschwerdeführer in der Sanktionsrüge (nominell Z 11 erster Fall) selbst ausführt, hat das Erstgericht durch ein auf § 20 Abs 3 StGB gestütztes Verfallserkenntnis seine Strafbefugnis nicht überschritten. Der Kritik der Mängelrüge an der Höhe des Verfallsbetrags ist zu entgegnen, dass Sachverhaltsannahmen aus Z 11 zweiter Fall mangels analoger Anwendung der Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge nicht bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693).Wie der Beschwerdeführer in der Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, erster Fall) selbst ausführt, hat das Erstgericht durch ein auf Paragraph 20, Absatz 3, StGB gestütztes Verfallserkenntnis seine Strafbefugnis nicht überschritten. Der Kritik der Mängelrüge an der Höhe des Verfallsbetrags ist zu entgegnen, dass Sachverhaltsannahmen aus Ziffer 11, zweiter Fall mangels analoger Anwendung der Verfahrens-, Mängel- oder Tatsachenrüge nicht bekämpft werden können (RIS-Justiz RS0099869; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 693).
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) hat das Gericht durch die Zitierung (auch) des Abs 1 des § 20 StGB seine Strafbefugnis nicht überschritten, sondern – bei verständiger Lesart und im Sinn des „Abs 1 oder 2“ zitierenden Gesetzestexts des Abs 3 des § 20 StGB – bloß darauf verwiesen, dass der vom Verfallserkenntnis betroffene Geldbetrag den im Sinn von Abs 1 leg cit erlangten Vermögenswerten entspricht (vgl US 31). Die Bezugnahme auf „Abs 1“ ist demzufolge – auch mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot – unproblematisch (vgl RIS-Justiz RS0130833).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) hat das Gericht durch die Zitierung (auch) des Absatz eins, des Paragraph 20, StGB seine Strafbefugnis nicht überschritten, sondern – bei verständiger Lesart und im Sinn des „Abs 1 oder 2“ zitierenden Gesetzestexts des Absatz 3, des Paragraph 20, StGB – bloß darauf verwiesen, dass der vom Verfallserkenntnis betroffene Geldbetrag den im Sinn von Absatz eins, leg cit erlangten Vermögenswerten entspricht vergleiche US 31). Die Bezugnahme auf „Abs 1“ ist demzufolge – auch mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot – unproblematisch vergleiche RIS-Justiz RS0130833).
Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche I./A./ und IV./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war darauf keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche römisch eins./A./ und römisch vier./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war darauf keine Rücksicht zu nehmen (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Mit dem den Schuldspruch I./B./ betreffenden, eine Täuschungshandlung sowie seine Täuschungsabsicht bestreitenden Vorbringen unter Hinweis auf Nebenabsprachen mit dem Darlehensgeber und dessen Hintergrundwissen sowie zum behaupteten – im Übrigen im Ergebnis einen der Darlehenssumme gar nicht entsprechenden – Wert eines nicht real übergebenen Fahrzeugs, weiters mit den die Schuldsprüche II./ und IV./ betreffenden Hinweisen auf Aussagen von Zeugen zu deren Einschätzung seiner geschäftlichen Stellung in der C***** Sy***** GmbH (vgl dazu US 7 f) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Mit dem den Schuldspruch römisch eins./B./ betreffenden, eine Täuschungshandlung sowie seine Täuschungsabsicht bestreitenden Vorbringen unter Hinweis auf Nebenabsprachen mit dem Darlehensgeber und dessen Hintergrundwissen sowie zum behaupteten – im Übrigen im Ergebnis einen der Darlehenssumme gar nicht entsprechenden – Wert eines nicht real übergebenen Fahrzeugs, weiters mit den die Schuldsprüche römisch zwei./ und römisch vier./ betreffenden Hinweisen auf Aussagen von Zeugen zu deren Einschätzung seiner geschäftlichen Stellung in der C***** Sy***** GmbH vergleiche dazu US 7 f) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die I./B./, II./ und IV./ betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält mit dem Vorbringen, es „lag keine Täuschungshandlung des Zweitangeklagten gegenüber Pascal N***** vor“, und dem Bestreiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als faktischer Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 10 f; RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593). Mit der Berufung auf den Die römisch eins./B./, römisch zwei./ und römisch vier./ betreffende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält mit dem Vorbringen, es „lag keine Täuschungshandlung des Zweitangeklagten gegenüber Pascal N***** vor“, und dem Bestreiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers als faktischer Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens prozessordnungswidrig nicht an den getroffenen Feststellungen fest (US 10 f; RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 593). Mit der Berufung auf den
Zweifelsgrundsatz bekämpft die (sich nominell ebenfalls auf Z 9 lit a stützende) Rüge (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0102162).Zweifelsgrundsatz bekämpft die (sich nominell ebenfalls auf Ziffer 9, Litera a, stützende) Rüge (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.