Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Insoweit die zu I./1./ und I./3./ ausgeführte Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht hätte jeweils die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten und ihn entlastende Depositionen der Zweitangeklagten sowie eines Zeugen „völlig ignoriert“ verfehlt sie schon mangels Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), weil sich die Tatrichter mit diesen Aussagen gar wohl auseinandersetzten (US 9 f, 11). Dies trifft auch auf das zu II./ erstattete Vorbringen zu (US 12 bis 14), „die Einvernahme des Erstangeklagten aber auch jene der Zweitangeklagten [sei] vollkommen unberücksichtigt gelassen“ worden. Ingesamt wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0099455).Insoweit die zu römisch eins./1./ und römisch eins./3./ ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht hätte jeweils die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten und ihn entlastende Depositionen der Zweitangeklagten sowie eines Zeugen „völlig ignoriert“ verfehlt sie schon mangels Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), weil sich die Tatrichter mit diesen Aussagen gar wohl auseinandersetzten (US 9 f, 11). Dies trifft auch auf das zu römisch zwei./ erstattete Vorbringen zu (US 12 bis 14), „die Einvernahme des Erstangeklagten aber auch jene der Zweitangeklagten [sei] vollkommen unberücksichtigt gelassen“ worden. Ingesamt wird kein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, sondern lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0099455).
Die zu I./1./ und I./3./ – an die Ausführungen der Mängelrüge, selbst aber begründungslos anschließende – ausgeführte Rechtsrüge („Z 9b“), „es muss [jeweils] ein Schuldausschließungsgrund, nämlich jener der Notwehr, vorliegen“, verfehlt gleichermaßen die Ausrichtung am Verfahrensrecht, indem sie sich über die Konstatierungen des Erstgerichts hinwegsetzt (RIS-Justiz RS0099810).Die zu römisch eins./1./ und römisch eins./3./ – an die Ausführungen der Mängelrüge, selbst aber begründungslos anschließende – ausgeführte Rechtsrüge („Z 9b“), „es muss [jeweils] ein Schuldausschließungsgrund, nämlich jener der Notwehr, vorliegen“, verfehlt gleichermaßen die Ausrichtung am Verfahrensrecht, indem sie sich über die Konstatierungen des Erstgerichts hinwegsetzt (RIS-Justiz RS0099810).
Zu I./2./ wird trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags Zu römisch eins./2./ wird trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags
kein Vorbringen erstattet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).kein Vorbringen erstattet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten:
Die Kritik der Rechtsrüge, es sei nicht festgestellt worden, ob die Zweitangeklagte einen „Vermögensschaden bewirken wollte“, es sei „nicht abschließend geklärt, in wessen Eigentum das … Kokain überhaupt war“ und die Zweitangeklagte habe davon ausgehen können, dass sich „das Kokain ohnehin in ihrem Eigentum befindet“, übergeht ebenfalls die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichts (US 7, 14). Auch hier liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Beschwerdegrundes vor, indem im Urteil konstatierte Tatsachen bloß bestritten oder schlicht übergangen werden (RIS-Justiz RS0099810 [T15]).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.