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Entscheidung 11 Os 114/20d×

Entscheidung 11 Os 114/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os114/20d

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Leonard K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. August 2020, GZ 122 Hv 5/20d-35, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leonard K***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. Mai 2020 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem polymorphen psychotischen Zustandsbild (ICD 10: F23) mit Differentialdiagnose paranoider Schizophrenie (ICD 10: F20.0), beruht, die Exekutivbeamten RI M***** und RI H*****

A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung zum Amtsarzt nach dem UbG, zu hindern versuchte, indem er Steine in Richtung des RI M***** warf und mit einer Schaufel auf RI H***** einschlug, wobei er dessen Schutzschild traf;

B./ durch die zu A./ beschriebenen Handlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben an sich schwer am Körper zu verletzen versuchte, wobei es aufgrund der schnellen Reaktion der Beamten und der Schutzausrüstung nicht zu Verletzungen kam und beim Versuch blieb,

sohin Taten beging, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (A./) und (richtig [vgl RIS-Justiz RS0132358]:) Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB (B./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, letzter Fall) releviert die Feststellungen dazu, welcher Körperbereich jeweils von den geworfenen Ziegelsteinen (US 3 f: auch Kopf- bzw Brusthöhe) und den Schlägen mit der Schaufel (US 4: Kopf, Gesichtsbereich bzw Vorderkopf) getroffen worden wäre, hätten die Polizeibeamten auf die Angriffe des Betroffenen nicht rechtzeitig reagiert, sowie die aus diesem objektiven Geschehen abgeleiteten Konstatierungen zum (bedingten) Vorsatz auf die Zufügung einer (an sich) schweren Körperverletzung (US 5). Mit der Behauptung, den Angaben der angeführten Zeugen, auf welche sich diese Urteilsaussagen stützen, sei Entsprechendes nicht zu entnehmen, wird Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099524).

Soweit die Beschwerde isoliert hervorgehobene (und teils auch protokollwidrig dargestellte) Passagen der erwähnten Zeugenaussagen einer eigenständigen Würdigung unterzieht und auf dieser Basis den konstatierten Vorsatz verneint, argumentiert sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Gleiches gilt für den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur inneren Tatseite. Diese aus dem objektiven Tatgeschehen abzuleiten, entspricht im Übrigen den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E129890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00114.20D.1111.000

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201111_OGH0002_0110OS00114_20D0000_000