Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leonard K***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. Mai 2020 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem polymorphen psychotischen Zustandsbild (ICD 10: F23) mit Differentialdiagnose paranoider Schizophrenie (ICD 10: F20.0), beruht, die Exekutivbeamten RI M***** und RI H*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leonard K***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. Mai 2020 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einem polymorphen psychotischen Zustandsbild (ICD 10: F23) mit Differentialdiagnose paranoider Schizophrenie (ICD 10: F20.0), beruht, die Exekutivbeamten RI M***** und RI H*****
A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vorführung zum Amtsarzt nach dem UbG, zu hindern versuchte, indem er Steine in Richtung des RI M***** warf und mit einer Schaufel auf RI H***** einschlug, wobei er dessen Schutzschild traf;
B./ durch die zu A./ beschriebenen Handlungen während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben an sich schwer am Körper zu verletzen versuchte, wobei es aufgrund der schnellen Reaktion der Beamten und der Schutzausrüstung nicht zu Verletzungen kam und beim Versuch blieb,
sohin Taten beging, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (A./) und (richtig [vgl RIS-Justiz RS0132358]:) Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (B./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.sohin Taten beging, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (A./) und (richtig [vgl RIS-Justiz RS0132358]:) Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 84 Absatz 4, StGB (B./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.