Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 50 U 106/20h des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Jänner 2021 (ON 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vizthum als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 50 U 106/20h des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Jänner 2021 (ON 9) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 50 U 106/20h des Bezirksgerichts Salzburg verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 22. Jänner 2021 verkündete Beschluss (ON 9) § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.In der Strafsache AZ 50 U 106/20h des Bezirksgerichts Salzburg verletzt der gemeinsam mit dem Urteil dieses Gerichts vom 22. Jänner 2021 verkündete Beschluss (ON 9) Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 48 BE 142/20s des Landesgerichts Salzburg bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
[1] * W* wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 28. September 2020, GZ 48 BE 142/20s-12, mit Wirkung vom 25. Dezember 2020 gemäß § 46 Abs 1 (Abs 5 erster Satz) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. [1] * W* wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 28. September 2020, GZ 48 BE 142/20s-12, mit Wirkung vom 25. Dezember 2020 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, (Absatz 5, erster Satz) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
[2] Mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2021, GZ 50 U 106/20h-9, wurde * W* wegen einer am 26. August 2020 begangenen Tat des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (§ 494a Abs 4 StPO) wurde (unter anderem) vom Widerruf der vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht zu AZ 48 BE 142/20s gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert (§ 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO). [2] Mit rechtskräftigem, gekürzt ausgefertigtem (Paragraph 270, Absatz 4, StPO) Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2021, GZ 50 U 106/20h-9, wurde * W* wegen einer am 26. August 2020 begangenen Tat des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) wurde (unter anderem) vom Widerruf der vom Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht zu AZ 48 BE 142/20s gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO).
Rechtliche Beurteilung
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:
[4] Nach § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811 und RS0092019). [4] Nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit – abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmen des Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS-Justiz RS0112811 und RS0092019).
[5] Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung bereits im August 2020 begangen wurde, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am 25. Dezember 2020 wirksam zu laufen begann (§ 49 StGB), verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2021 (ON 9), § 53 Abs 1 erster Satz, Abs 3 erster Satz StGB. [5] Da die der angefochtenen Beschlussfassung zugrunde liegende strafbare Handlung bereits im August 2020 begangen wurde, die in Rede stehende Probezeit jedoch erst am 25. Dezember 2020 wirksam zu laufen begann (Paragraph 49, StGB), verletzt der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 22. Jänner 2021 (ON 9), Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3, erster Satz StGB.
[6] Dieser Beschluss gereicht der Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, weswegen der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO in diesem Umfang konkrete Wirkung zuzuerkennen war (11 Os 21/21d, 14 Os 93/20p, 13 Os 102/16y uvm). [6] Dieser Beschluss gereicht der Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, weswegen der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO in diesem Umfang konkrete Wirkung zuzuerkennen war (11 Os 21/21d, 14 Os 93/20p, 13 Os 102/16y uvm).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00114.21F.1102.000
Dokumentnummer
JJT_20211102_OGH0002_0110OS00114_21F0000_000