[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E* und die auf § 345 Abs 1 Z 5, 11 lit b und 12 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E* und die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 11, Litera b und 12 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*.
[4] Unmittelbar nach Verkündung des Urteils haben der – des in der Zeit von 30. Juni 2017 bis 2. Oktober 2018 begangenen Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 [Abs 1,] Abs 2 erster und vierter Fall StGB schuldig erkannte – Angeklagte S* und sein Verteidiger nach der Aktenlage keine Erklärung abgegeben (ON 569 Teil II S 11). Rechtsmittelerklärungen (oder eine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – § 285 Abs 1 zweiter Satz iVm § 344 StPO) erfolgten binnen der dreitägigen Anmeldefrist (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO, § 294 Abs 1 StPO, je iVm § 344 StPO) nicht. [4] Unmittelbar nach Verkündung des Urteils haben der – des in der Zeit von 30. Juni 2017 bis 2. Oktober 2018 begangenen Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, [Abs 1,] Absatz 2, erster und vierter Fall StGB schuldig erkannte – Angeklagte S* und sein Verteidiger nach der Aktenlage keine Erklärung abgegeben (ON 569 Teil römisch zwei S 11). Rechtsmittelerklärungen (oder eine einzelne und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen – Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 344, StPO) erfolgten binnen der dreitägigen Anmeldefrist (Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO, Paragraph 294, Absatz eins, StPO, je in Verbindung mit Paragraph 344, StPO) nicht.
[5] Seine – ohne Unterschrift seines Verteidigers – am 30. September 2022 beim Obersten Gerichtshof „zu Handen der Präsidentin“ eingelangte „Revision, Nichtigkeit, Gesetzesbeschwerde“ (ON 583) wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 3. Oktober 2022 (ON 584) gemäß § 285a Z 2 (iVm § 344) StPO zurückgewiesen, nachdem bereits zuvor dieselbe (am 27. September 2022 zur Post gegebene) Eingabe (ON 580 ohne Beilagen) mit Beschluss vom 29. September 2022 zurückgewiesen worden war (ON 581). [5] Seine – ohne Unterschrift seines Verteidigers – am 30. September 2022 beim Obersten Gerichtshof „zu Handen der Präsidentin“ eingelangte „Revision, Nichtigkeit, Gesetzesbeschwerde“ (ON 583) wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 3. Oktober 2022 (ON 584) gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344,) StPO zurückgewiesen, nachdem bereits zuvor dieselbe (am 27. September 2022 zur Post gegebene) Eingabe (ON 580 ohne Beilagen) mit Beschluss vom 29. September 2022 zurückgewiesen worden war (ON 581).
[6] Gegen (offenbar) beide Beschlüsse richtet sich eine erneut nicht von seinem Verteidiger unterschriebene Beschwerde des S* im Wesentlichen mit der nicht weiter begründeten oder gar belegten Behauptung, aufgrund einer „in einer höheren Instanz [gestellten] Normprüfung und … Gesetzesprüfung“ sei das Verfahren „gehemmt“ und Fristen „ausgesetzt“ (ON 586).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des E*:
[7] Die einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot behauptende Rechtsrüge (Z 11 lit b) versäumt zur Gänze, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien für die Annahme des offenbar gemeinten Feststellungsmangels zu nennen und entzieht sich schon deshalb meritorischer Erwiderung (RIS-Justiz RS0118580). [7] Die einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot behauptende Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera b,) versäumt zur Gänze, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien für die Annahme des offenbar gemeinten Feststellungsmangels zu nennen und entzieht sich schon deshalb meritorischer Erwiderung (RIS-Justiz RS0118580).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des H*:
[8] Der Rüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einvernahme von Univ. Prof. DDr. * L* zum Beweis dafür, dass der ICCJV keine staatsfeindliche Verbindung ist“ sowie „Einvernahme des Zeugen * K* zum Beweis dafür, dass der ICCJV kein Phantasiegericht ist, im Rechtshilfeweg, er sitzt in den Niederlanden“ (ON 569 S 38 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt. [8] Der Rüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einvernahme von Univ. Prof. DDr. * L* zum Beweis dafür, dass der ICCJV keine staatsfeindliche Verbindung ist“ sowie „Einvernahme des Zeugen * K* zum Beweis dafür, dass der ICCJV kein Phantasiegericht ist, im Rechtshilfeweg, er sitzt in den Niederlanden“ (ON 569 S 38 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[9] Gegenstand des Zeugenbeweises sind nämlich in der Vergangenheit gelegene sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (wie im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Beurteilung des ICCJV) können daher nicht zur Beantragung einer Zeugenaussage herangezogen werden, sondern allenfalls die ihnen zugrunde liegenden – von den Anträgen hier nicht angesprochenen – tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540; im Übrigen auch RS0118444, RS0118421 [T1] und RS0115646 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 154 Rz 2). [9] Gegenstand des Zeugenbeweises sind nämlich in der Vergangenheit gelegene sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (wie im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Beurteilung des ICCJV) können daher nicht zur Beantragung einer Zeugenaussage herangezogen werden, sondern allenfalls die ihnen zugrunde liegenden – von den Anträgen hier nicht angesprochenen – tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540; im Übrigen auch RS0118444, RS0118421 [T1] und RS0115646 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 154, Rz 2).
[10] Die einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot behauptende Rechtsrüge (Z 11 lit b) auch dieses Angeklagten versäumt zur Gänze, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien für die Annahme des offenbar gemeinten Feststellungsmangels zu nennen und entzieht sich schon deshalb meritorischer Erwiderung (RIS-Justiz RS0118580). [10] Die einen Verstoß gegen das Doppelverfolgungsverbot behauptende Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera b,) auch dieses Angeklagten versäumt zur Gänze, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien für die Annahme des offenbar gemeinten Feststellungsmangels zu nennen und entzieht sich schon deshalb meritorischer Erwiderung (RIS-Justiz RS0118580).
[11] Gänzlich unverständlich und damit einer meritorischen Erwiderung unzugänglich ist
- das im Rahmen der Verfahrensrüge – in Form eines Einschubs zusammenhanglos – Vorgebrachte, aufgrund einer nicht näher bezeichneten „Beschwerde vom 30. Juni 2022“ (möglicherweise gemeint die an den Obersten Gerichtshof zu Handen der Präsidentin gerichtete persönliche Eingabe des Angeklagten S* mit der Titulierung „Rechtsbeschwerde, Nichtigkeit, Mängel, EU-Vertragsverletzung, Rechtsnormprüfung“) sei die anberaumte Verhandlung „als Nichtigkeit zu bewerten“ bzw „außer Kraft gesetzt“ und durch eine „Normprüfung am VfGH“ sowie „EuGH“ das Verfahren stillgelegt,
- ebenso die unter dem Titel der Rechts- und Subsumtionsrüge vorgebrachte Kritik, die „Hauptfragen 1./ bis 3./ sind nicht treffend und falsch“ sowie behauptete „Subsumtionsfehler“ zum Schuldspruch 3./B./, wurde der Angeklagte doch dem Vorbringen zuwider lediglich des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (nicht auch jenes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG [siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0129796; jüngst 11 Os 72/22f]) schuldig erkannt.- ebenso die unter dem Titel der Rechts- und Subsumtionsrüge vorgebrachte Kritik, die „Hauptfragen 1./ bis 3./ sind nicht treffend und falsch“ sowie behauptete „Subsumtionsfehler“ zum Schuldspruch 3./B./, wurde der Angeklagte doch dem Vorbringen zuwider lediglich des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (nicht auch jenes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG [siehe dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0129796; jüngst 11 Os 72/22f]) schuldig erkannt.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E* und H* folgt (§§ 285i, 344 StPO). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten E* und H* folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zur Beschwerde des S*:
[14] Da die Beschwerde kein faktenbasiertes inhaltliches Vorbringen zu einer allfälligen Mangelhaftigkeit der angefochtenen Beschlüsse enthält, war ihr ein Erfolg zu versagen.