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Entscheidung 11 Os 114/24k×

Entscheidung 11 Os 114/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os114/24k

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. August 2024, GZ 51 Hv 57/24k-61.1, weiters über die Beschwerde der Genannten gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * S* mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach [gemeint:] Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (US 3 in Verbindung mit US 10; ON 61 S 30; vergleiche RIS-Justiz RS0116669 [T2, T3, T5]) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie am 12. Mai 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe * Sa* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie diesen niederschlugen und zu Boden drückten, ihm ein Messer vorhielten, seine Wohnung durchsuchten und 1.500 Euro Bargeld, zwei Getränkedosen und eine Handyhülle wegnahmen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter sowohl mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin als auch mit der als übergangen reklamierten Aussage des Zeugen Sa* (US 7 ff) auseinandergesetzt, wobei das Erstgericht – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Angaben in all ihren Details gesondert zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Weshalb das Fehlen von „den Angeklagten zuordenbaren Spuren zB am Hals des Zeugen“ in einem (aus Ziffer 5, zweiter Fall) erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen (US 6) stehen sollte, macht das Vorbringen nicht deutlich. Indem die Beschwerdeführerin unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben des genannten Zeugen sowie ihrer eigenen Verantwortung für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt sie sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu bekämpfen.

[5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern erörterten – von der Angeklagten als „widersprüchlich und verwirrend“ erachteten – Angaben des Zeugen Sa* keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen zu erwecken, sondern beschränkt sich auf einen weiteren in dieser Form unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00114.24K.1022.000

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0110OS00114_24K0000_000