[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter sowohl mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin als auch mit der als übergangen reklamierten Aussage des Zeugen Sa* (US 7 ff) auseinandergesetzt, wobei das Erstgericht – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Angaben in all ihren Details gesondert zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Weshalb das Fehlen von „den Angeklagten zuordenbaren Spuren zB am Hals des Zeugen“ in einem (aus Z 5 zweiter Fall) erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen (US 6) stehen sollte, macht das Vorbringen nicht deutlich. Indem die Beschwerdeführerin unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben des genannten Zeugen sowie ihrer eigenen Verantwortung für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt sie sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) zu bekämpfen. [4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter sowohl mit der Verantwortung der Beschwerdeführerin als auch mit der als übergangen reklamierten Aussage des Zeugen Sa* (US 7 ff) auseinandergesetzt, wobei das Erstgericht – dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – nicht gehalten war, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Angaben in all ihren Details gesondert zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Weshalb das Fehlen von „den Angeklagten zuordenbaren Spuren zB am Hals des Zeugen“ in einem (aus Ziffer 5, zweiter Fall) erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen (US 6) stehen sollte, macht das Vorbringen nicht deutlich. Indem die Beschwerdeführerin unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben des genannten Zeugen sowie ihrer eigenen Verantwortung für ihren Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt sie sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu bekämpfen.
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern erörterten – von der Angeklagten als „widersprüchlich und verwirrend“ erachteten – Angaben des Zeugen Sa* keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen zu erwecken, sondern beschränkt sich auf einen weiteren in dieser Form unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die von den Tatrichtern erörterten – von der Angeklagten als „widersprüchlich und verwirrend“ erachteten – Angaben des Zeugen Sa* keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken (RIS-Justiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen zu erwecken, sondern beschränkt sich auf einen weiteren in dieser Form unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.