Das zuletzt angeführte Urteil des Oberlandesgerichtes Wien steht, soweit es das Ausmaß betrifft, auf das die Anzahl der Tagessätze erhöht wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem für das in Rede stehende Rechtsmittelverfahren (zufolge § 489 Abs. 1 StPO) sinngemäß geltenden § 477 Abs. 1 StPO hat sich nämlich der Gerichtshof (zweiter Instanz) auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken; sofern nicht unter den im zweiten Satz dieser Verfahrensbestimmung bezeichneten Voraussetzungen zu Gunsten des Angeklagten von Amts wegen vorzugehen ist, darf er nur jene Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die eine Berufung gerichtet ist. Zwar reicht für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge der hier zur Anwendung kommenden Norm des § 467 Abs. 2 StPO unter anderem die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs. 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat '§ 464' hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des § 464 StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche); richtet sich aber die Berufung nur gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen die Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (§ 19 Abs. 1Gemäß dem für das in Rede stehende Rechtsmittelverfahren (zufolge Paragraph 489, Absatz eins, StPO) sinngemäß geltenden Paragraph 477, Absatz eins, StPO hat sich nämlich der Gerichtshof (zweiter Instanz) auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken; sofern nicht unter den im zweiten Satz dieser Verfahrensbestimmung bezeichneten Voraussetzungen zu Gunsten des Angeklagten von Amts wegen vorzugehen ist, darf er nur jene Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die eine Berufung gerichtet ist. Zwar reicht für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge der hier zur Anwendung kommenden Norm des Paragraph 467, Absatz 2, StPO unter anderem die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des Paragraph 467, Absatz 2, (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat '§ 464' hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des Paragraph 464, StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche); richtet sich aber die Berufung nur gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen die Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (Paragraph 19, Absatz eins
und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern; für den anderen gilt - ohne Kompensationsmöglichkeit - das im § 477 Abs. 2 (§ 489 Abs. 1; vgl. § 290 Abs. 2) StPO aufgestellte Verschlimmerungsverbot (RZ 1977/45 u. a.).und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern; für den anderen gilt - ohne Kompensationsmöglichkeit - das im Paragraph 477, Absatz 2, (Paragraph 489, Absatz eins,; vergleiche Paragraph 290, Absatz 2,) StPO aufgestellte Verschlimmerungsverbot (RZ 1977/45 u. a.).
Im vorliegenden Fall hätte das Oberlandesgericht im ersten Rechtsgang, weil damals die Staatsanwaltschaft - ungeachtet des bei der Bezeichnung der Beschwerdepunkte in ihrer Berufungsausführung gebrauchten Wortes 'insbesondere' - ausdrücklich nur die Erhöhung des (einzelnen) Tagessatzes und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht beantragt hatte, die Anzahl der Tagessätze nicht über das im damaligen Ersturteil bestimmte Ausmaß von 200 erhöhen dürfen. Dieselbe gesetzliche Schranke galt aber in dem eingetretenen Fall einer Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens in gleicher Weise; vom Erstgericht wurde sie im neuen Rechtsgang gewahrt, weil es bei der neuerlichen Verhängung einer Geldstrafe zwar - auf Grund der in dieser Richtung vorgelegenen (zulässigen) Berufung der Staatsanwaltschaft dazu befugt - eine abermalige bedingte Nachsicht unterließ, die Anzahl der Tagessätze (und die Höhe des Tagessatzes) jedoch niedriger festsetzte als in seinem ersten Urteil.
Soweit die Anzahl der Tagessätze noch unter dem im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Maß blieb, war die dagegen zum Nachteil des Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft auch statthaft. Keinesfalls durfte ihr jedoch das Oberlandesgericht dahin stattgeben, daß - wie es vorliegend geschah - die im ersten Rechtsgang bestimmte, damals von der Anklagebehörde nicht bekämpfte Anzahl der Tagessätze nunmehr überschritten wurde.
Die unterlaufene Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil.
Der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß § 292 StPO wie eingangs zu erkennen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde - in Ausübung der Funktion des Rechtsmittelgerichtes - der Erfolg versagt, weil unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht Wien zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei (s. S 390, Band III des Vr-Aktes), das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von 180 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß Paragraph 292, StPO wie eingangs zu erkennen. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde - in Ausübung der Funktion des Rechtsmittelgerichtes - der Erfolg versagt, weil unter Zugrundelegung der vom Oberlandesgericht Wien zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei (s. S 390, Band römisch drei des Vr-Aktes), das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von 180 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.