Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise berechtigt.
Zutreffend macht nämlich der Beschwerdeführer einen
Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite des ihm angelasteten
Körperverletzungsdeliktes (Urteilsfaktum I/2) geltend. Diesbezüglich
ist den Urteilsgründen nur zu entnehmen, daß der Angeklagte S***
"durch das Schupfen des K*** .... bezweckte, .... K*** aus der
Straßenbahn zu werfen", wobei ".... damit zu rechnen ist, daß
jemand, der aus der Straßenbahn gestoßen wird, .... eine Verletzung
erleidet" (S 148 dA).
Diese Ausführungen vermögen bestenfalls die Überzeugung des Schöffengerichtes zum Ausdruck zu bringen, daß der Beschwerdeführer die Tatbestandsverwirklichung (Körperverletzung des K***) ernstlich für möglich hielt. Sie sagen aber nichts darüber aus, ob sich der Beschwerdeführer dennoch zur Tatausführung entschloß, weil er diesen nachteiligen Ereignisablauf hinzunehmen willens war (sich damit abfand), oder ob er (bloß) im - wenn auch
leichtfertigen - Vertrauen darauf handelte, den verpönten Erfolg nicht herbeizuführen. Nur im 1. Fall könnte ihm (bedingter) Vorsatz zugerechnet werden, während im 2. Fall subjektiv lediglich (bewußte) Fahrlässigkeit vorläge (siehe auch EvBl 1975/192 = JBl. 1975, 384 uva). Die Urteilsfeststellungen reichen demnach für die rechtliche Annahme einer bestimmten Schuldform nicht aus. Denn der Umstand, daß der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes ernst nimmt (= als naheliegend ansieht), kann gleichermaßen Ausgangspunkt für (bedingt) vorsätzliches, wie für (bewußt) fahrlässiges Handeln sein (EvBl 1975/282 ua).
Da sich infolge dieses Feststellungsmangels zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen zu diesem Anfechtungspunkt nicht mehr eingegangen zu werden braucht.Da sich infolge dieses Feststellungsmangels zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen zu diesem Anfechtungspunkt nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
Wenn der Beschwerdeführer allerdings zum Urteilsfaktum I/1 weiters vorbringt, es sei dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, welche Amtshandlung der Angeklagte zu verhindern versuchte, ist ihm zu erwidern, daß nach Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung das Erstgericht unzweifelhaft eine auf Vereitelung der Feststellung der Identität der beiden Angeklagten gerichtete Absicht (vgl. "Ausweisleistung", S 142 und 146 dA) als erwiesen annahm, mag auch an einer anderen Stelle - offenbar versehentlich - von einer Festnahme die Rede sein (S 148 dA).Wenn der Beschwerdeführer allerdings zum Urteilsfaktum I/1 weiters vorbringt, es sei dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, welche Amtshandlung der Angeklagte zu verhindern versuchte, ist ihm zu erwidern, daß nach Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung das Erstgericht unzweifelhaft eine auf Vereitelung der Feststellung der Identität der beiden Angeklagten gerichtete Absicht vergleiche "Ausweisleistung", S 142 und 146 dA) als erwiesen annahm, mag auch an einer anderen Stelle - offenbar versehentlich - von einer Festnahme die Rede sein (S 148 dA).
Die behauptete Undeutlichkeit liegt somit nicht vor. Die Rüge hinwieder, es seien die einzelnen Ausführungshandlungen zum Tatbestandsmerkmal der Gewalt den beiden Angeklagten widersprüchlich zugeordnet worden, betrifft angesichts des festgestellten bewußten und gewollten Zusammenwirkens der Täter keine entscheidende Tatsache.
Demnach liegt keiner der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe vor.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es fehle an Tatsachenfeststellungen, welche die (rechtliche) Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte habe eine in einer Festnahme zu erblickende Amtshandlung verhindern wollen, setzt er sich - wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - über den wahren Urteilsinhalt hinweg. Solcherart gelangt aber eine materielle Urteilsnichtigkeit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gerichtet ist, teils gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln und zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es fehle an Tatsachenfeststellungen, welche die (rechtliche) Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte habe eine in einer Festnahme zu erblickende Amtshandlung verhindern wollen, setzt er sich - wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist - über den wahren Urteilsinhalt hinweg. Solcherart gelangt aber eine materielle Urteilsnichtigkeit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gerichtet ist, teils gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln und zurückzuweisen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.