Lediglich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Blutschande bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt.Lediglich den Schuldspruch wegen des Vergehens der Blutschande bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher schon aus folgenden Gründen Berechtigung zukommt.
Das Delikt des § 211 Abs 1 StGB setzt Verwandtschaft in gerader Linie zwischen den Beischlafpartnern voraus. Die Blutsverwandtschaft ist Tatbestandsmerkmal und muß im Strafverfahren von Amts wegen geprüft werden (u.a. Leukauf-Steininger3 § 211 RN 2 mit weiteren Nw). Zivilrechtliche Vermutungen der Abstammung genügen nicht.Das Delikt des Paragraph 211, Absatz eins, StGB setzt Verwandtschaft in gerader Linie zwischen den Beischlafpartnern voraus. Die Blutsverwandtschaft ist Tatbestandsmerkmal und muß im Strafverfahren von Amts wegen geprüft werden (u.a. Leukauf-Steininger3 Paragraph 211, RN 2 mit weiteren Nw). Zivilrechtliche Vermutungen der Abstammung genügen nicht.
Nach der Aktenlage kommen sowohl der Angeklagte als auch ein gewisser Johann K***** als leiblicher Vater des Tatopfers Elisabeth Maria K***** in Betracht.
Die Tatrichter wären daher iS der §§ 3, 96, 232 Abs 2, 254 StPO auch ohne entsprechende zielführende Beweisanträge verpflichtet gewesen, von Amts wegen alle Voraussetzungen für eine sachlich richtige, besonderes Fachwissen erfordernde Beantwortung der (u.a.) entscheidungswesentlichen Frage zu schaffen (vgl. u.a. auch Lehre und Rechtsprechung zu § l63 ABGB), ob der Angeklagte wirklich der biologische Vater der am 18. März 1974 geborenen Elisabeth Maria K***** ist.Die Tatrichter wären daher iS der Paragraphen 3, 96, 232, Absatz 2, 254, StPO auch ohne entsprechende zielführende Beweisanträge verpflichtet gewesen, von Amts wegen alle Voraussetzungen für eine sachlich richtige, besonderes Fachwissen erfordernde Beantwortung der (u.a.) entscheidungswesentlichen Frage zu schaffen vergleiche u.a. auch Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph l63 ABGB), ob der Angeklagte wirklich der biologische Vater der am 18. März 1974 geborenen Elisabeth Maria K***** ist.
Die bloßen Hinweise darauf, daß der Angeklagte die Vaterschaft nicht sofort bestritten habe, die Kindesmutter eher den Angeklagten als ihren ehemaligen Dienstgeber Johann K***** für den Vater halte und eine - nicht näher begründete - forensische Erfahrung (?) für die Richtigkeit einer derartigen (bloßen) Vermutung spreche und daß auch die Unterlassung einer zivilrechtlichen Paternitätsbestreitung auf die Vaterschaft des Angeklagten hindeute, reichen - abgesehen von der in der Beschwerde aufgezeigten Fragwürdigkeit einzelner dieser Erwägungen (vgl. US 85 ff) - bei der vorliegenden, vor allem naturwissenschaftlichen Problematik nicht aus, um mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit über die Frage der hier relevanten Abstammung verläßlich abzusprechen.Die bloßen Hinweise darauf, daß der Angeklagte die Vaterschaft nicht sofort bestritten habe, die Kindesmutter eher den Angeklagten als ihren ehemaligen Dienstgeber Johann K***** für den Vater halte und eine - nicht näher begründete - forensische Erfahrung (?) für die Richtigkeit einer derartigen (bloßen) Vermutung spreche und daß auch die Unterlassung einer zivilrechtlichen Paternitätsbestreitung auf die Vaterschaft des Angeklagten hindeute, reichen - abgesehen von der in der Beschwerde aufgezeigten Fragwürdigkeit einzelner dieser Erwägungen vergleiche US 85 ff) - bei der vorliegenden, vor allem naturwissenschaftlichen Problematik nicht aus, um mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit über die Frage der hier relevanten Abstammung verläßlich abzusprechen.
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel der Urteilsbegründung bewirken die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Mängel der Urteilsbegründung bewirken die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.