Entscheidung 11 Os 114/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 25 Vr 2.181/96 anhängigen Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der Kindesentführung nach § 195 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Februar 1998, AZ 9 Ns 12/98 (= GZ 25 Vr 2.181/96-52) in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 25 römisch fünf r 2.181/96 anhängigen Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der Kindesentführung nach Paragraph 195, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Februar 1998, AZ 9 Ns 12/98 (= GZ 25 römisch fünf r 2.181/96-52) in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einem Delegierungsantrag des Peter E***** keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil Entscheidungen, mit welchen Delegierungsanträge abgewiesen werden, unanfechtbar sind (§ 63 Abs 3 StPO).Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil Entscheidungen, mit welchen Delegierungsanträge abgewiesen werden, unanfechtbar sind (Paragraph 63, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00114.98.0915.000
Dokumentnummer
JJT_19980915_OGH0002_0110OS00114_9800000_000