Ausschließlich gegen die Annahme des Verkaufs einer 15 kg übersteigenden Menge Cannabisharzes im Schuldspruch zu A.I.1. (jedoch ohne Infragestellung einzelner Teilakte des durch mengenmäßige Zusammenfassung der mehreren, im Urteil nicht weiter spezifizierten deliktischen Angriffe im Rahmen des Tatbestands des In-Verkehr-Setzens des Suchtgifts als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilenden Geschehens - vgl dazu Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 107) richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl.Ausschließlich gegen die Annahme des Verkaufs einer 15 kg übersteigenden Menge Cannabisharzes im Schuldspruch zu A.I.1. (jedoch ohne Infragestellung einzelner Teilakte des durch mengenmäßige Zusammenfassung der mehreren, im Urteil nicht weiter spezifizierten deliktischen Angriffe im Rahmen des Tatbestands des In-Verkehr-Setzens des Suchtgifts als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilenden Geschehens - vergleiche dazu Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 107) richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge betrifft nämlich in Hinblick darauf, dass ein Wegfall der bekämpften Suchtgift-Teilmenge keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen würde (die "übergroße" Menge des § 28 Abs 4 Z 3 SMG ist im konkreten Fall eines festgestellten THC-Gehalts von rund 10 % bereits mit rund 5 kg Cannabisharz erreicht), mangels Einflusses auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26; 14 Os 42, 47/97).Die Tatsachenrüge betrifft nämlich in Hinblick darauf, dass ein Wegfall der bekämpften Suchtgift-Teilmenge keine Änderung der rechtlichen Beurteilung nach sich ziehen würde (die "übergroße" Menge des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ist im konkreten Fall eines festgestellten THC-Gehalts von rund 10 % bereits mit rund 5 kg Cannabisharz erreicht), mangels Einflusses auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes keine im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26; 14 Os 42, 47/97).
Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mit der Behauptung, das Erstgericht habe die im Zuge des Verfahrens widersprüchlichen Angaben der Angeklagten unrichtig gewürdigt und der Forderung, die Tatrichter hätte deren letzter in der Hauptverhandlung dargebotenen Version, wonach sie an Rudolf E***** lediglich 15 kg Haschisch verkauft habe, folgen sollen, in einer Bekämpfung der - alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden und denkfehlerfreien - Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen) Schuldberufung (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 4), ohne aber hiemit Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mit der Behauptung, das Erstgericht habe die im Zuge des Verfahrens widersprüchlichen Angaben der Angeklagten unrichtig gewürdigt und der Forderung, die Tatrichter hätte deren letzter in der Hauptverhandlung dargebotenen Version, wonach sie an Rudolf E***** lediglich 15 kg Haschisch verkauft habe, folgen sollen, in einer Bekämpfung der - alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden und denkfehlerfreien - Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen) Schuldberufung vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4), ohne aber hiemit Umstände darzutun, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.