In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit und eine Aktenwidrigkeit geltend.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit und eine Aktenwidrigkeit geltend.
Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Faruk R***** und Enes C***** in der Voruntersuchung sowie deren Angaben in dem gegen sie geführten Strafverfahren sowie jene von Sabedin S*****, Gazmend R*****, Faik L*****, Bezirksinspektor Wolfgang D***** und Bezirksinspektor Gerald M***** gestützt (US 4, 5). In einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 19) hat es sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und daraus in der gebotenen Gesamtbetrachtung logisch einwandfreie Schlüsse gezogen.
Die Rechtsmittelausführungen zur Unvollständigkeit versuchen anhand einer Zeit-Weg-Rechnung darzulegen, dass es praktisch unmöglich gewesen sei, in der dem Angeklagten am 21. und 22. Mai 1999 zur Verfügung stehenden Zeit die Strecke von Kopfing in Oberösterreich nach Amsterdam und retour zurückzulegen. Der Nichtigkeitswerber muss dabei aber nicht nur zugestehen, dass dies sogar bei Einhaltung einer zweistündigen Schlafpause möglich war, sondern unternimmt damit lediglich den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Einen unvollständigen Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidungswesentliche Tatsachen vermag er damit nicht aufzuzeigen.
Die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft keinen relevanten Umstand, sondern nur einen geringfügigen Teil der insgesamt abgelehnten Verantwortung des Angeklagten über seinen Verbleib am Pfingstwochenende 1999.
Daher liegt ein formeller Begründungsmangel nicht vor.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe entgegen der Urteilsbegründung auch an zwei Tagen im Mai 1999 Geldbeträge aus Bankomaten behoben und sei es "paradox", wenn er am 21. Mai 1999 14.000 S abhebe, obwohl er für den nächsten Tag 30.000 S als Fuhrlohn erwarte, betrifft ausschließlich ein für die Entscheidung nicht wesentliches Detail der Begründung. Der Nichtigkeitswerber zeigt damit aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe entgegen der Urteilsbegründung auch an zwei Tagen im Mai 1999 Geldbeträge aus Bankomaten behoben und sei es "paradox", wenn er am 21. Mai 1999 14.000 S abhebe, obwohl er für den nächsten Tag 30.000 S als Fuhrlohn erwarte, betrifft ausschließlich ein für die Entscheidung nicht wesentliches Detail der Begründung. Der Nichtigkeitswerber zeigt damit aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet, das Erstgericht habe zu Unrecht die Unbescholtenheit des Angeklagten nicht als mildernd angenommen, weil die für diesen Ausspruch maßgebliche Verurteilung in Deutschland das Delikt der bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern betraf und eine bandenmäßige Begehung von Schlepperei in Österreich zum Zeitpunkt der Tat (18. September 1997) nicht gerichtlich strafbar war.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, das Erstgericht habe zu Unrecht die Unbescholtenheit des Angeklagten nicht als mildernd angenommen, weil die für diesen Ausspruch maßgebliche Verurteilung in Deutschland das Delikt der bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern betraf und eine bandenmäßige Begehung von Schlepperei in Österreich zum Zeitpunkt der Tat (18. September 1997) nicht gerichtlich strafbar war.
Mit Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, in Kraft getreten am 1. Mai 1997, wurde jedoch der (inzwischen durch § 104 Fremdengesetz ersetzte - vgl BGBl I 2000/34) § 104a StGB eingefügt. Damit war die in Deutschland verurteilte Tat am 18. September 1997 auch in Österreich gerichtlich strafbar.Mit Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, in Kraft getreten am 1. Mai 1997, wurde jedoch der (inzwischen durch Paragraph 104, Fremdengesetz ersetzte - vergleiche BGBl römisch eins 2000/34) Paragraph 104 a, StGB eingefügt. Damit war die in Deutschland verurteilte Tat am 18. September 1997 auch in Österreich gerichtlich strafbar.
Im Übrigen ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB nur anzuwenden, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Wenn sich der Angeklagte als Schlepper betätigt hat, ist ihm schon deswegen kein ordentlicher Lebenswandel zuzubilligen.Im Übrigen ist der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB nur anzuwenden, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Wenn sich der Angeklagte als Schlepper betätigt hat, ist ihm schon deswegen kein ordentlicher Lebenswandel zuzubilligen.
Dem Schöffengericht ist daher bei der Strafbemessung kein rechtlicher Fehler unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.