Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz S***** zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I./1./ und I./2./) sowie jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./1./ und II./2./) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz S***** zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins./1./ und römisch eins./2./) sowie jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./ und römisch zwei./2./) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg und andernorts
I./ mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlafrömisch eins./ mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf
gleichzusetzende Handlung unternommen, und zwar
1./ in der Zeit „von November/Dezember 2001" bis 25. Dezember 2002 mit dem am 26. Dezember 1988 geborenen Ulrich M*****, indem er einen Analverkehr und wiederholt Oralverkehr an diesem vorgenommen hat, sowie wiederholt Oralverkehr von diesem an sich hat vornehmen lassen, wobei die Taten „schwere Auswirkungen - resultierend aus der länger andauernden Zwangslage mit Ängsten und Vermeidungsversuchen während der Phase der Übergriffe, deren unmittelbare Folgen und dem Wiederdurchmachen der Erlebnisse im Rahmen des Verfahrens und Therapien sowie durch zu erwartende Auswirkungen der durch die Tathandlungen gestörten psychosexuellen Entwicklung - auf die seelische Gesundheit von Ulrich M*****, sohin eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge gehabt haben";
2./ in der Zeit von Sommer 2002 bis 30. April 2004 mit der am 1. Mai 1990 geborenen Irene M*****, indem er von dieser einen Oralverkehr an sich hat vornehmen lassen, wobei die Taten „schwere Auswirkungen - resultierend aus der länger dauernden Zwangslage mit Ängsten und Vermeidungsversuchen während der Phase der Übergriffe, den unmittelbaren Folgen, wie beispielsweise der posttraumatischen Belastungsstörung der Irene M***** und dem Wiederdurchmachen der Erlebnisse im Rahmen des Verfahrens und bei Therapien sowie durch zu erwartende Auswirkungen der durch die Tathandlung gestörten psychosexuellen Entwicklung - auf die seelische Gesundheit Irene M*****s, sohin eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge gehabt haben";
II./ geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar:römisch zwei./ geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar:
1./ in dem unter I./1./ angeführten Zeitraum mit Ulrich M***** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil über der Kleidung;1./ in dem unter römisch eins./1./ angeführten Zeitraum mit Ulrich M***** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil über der Kleidung;
2./ in dem unter I./2./ angeführten Zeitraum mit Irene M***** durch wiederholtes Betasten an den Brüsten und am Geschlechtsteil unter der Kleidung;2./ in dem unter römisch eins./2./ angeführten Zeitraum mit Irene M***** durch wiederholtes Betasten an den Brüsten und am Geschlechtsteil unter der Kleidung;
III./ in der Zeit „von November/Dezember 2001" bis Ende 2004 Ulrich M***** und Irene M***** wiederholt durch die Äußerung, wenn sie ihrer Mutter etwas erzählen würden, würde er sie schlagen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihrer Mutter von seinen sexuellen Übergriffen zu erzählen, genötigt.römisch drei./ in der Zeit „von November/Dezember 2001" bis Ende 2004 Ulrich M***** und Irene M***** wiederholt durch die Äußerung, wenn sie ihrer Mutter etwas erzählen würden, würde er sie schlagen, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihrer Mutter von seinen sexuellen Übergriffen zu erzählen, genötigt.