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Entscheidung 11 Os 115/09k×

Entscheidung 11 Os 115/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os115/09k

Entscheidungsdatum

13.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten „nach Paragraph 292, bzw. 262, 363a StPO" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen (richtig, vergleiche zB Fabrizy, StGB9 Paragraph 29, Rz 2) eines Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe an den Obersten Gerichtshof erklärte der Genannte, „Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 23, StPO gegen das rechtskräftige Urteil" zu erheben und „nach Paragraph 292,, bzw. 362, 363a StPO" die „Wiederaufnahme, bzw. die Erneuerung des Verfahrens" zu beantragen, weil es „keinen stichhaltigen Beweis" für eine ihm angelastete Beschädigung einer Türe gebe.

Gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 479, StPO). Anträge auf eine außerordentliche Wiederaufnahme stehen Privaten nicht zu (Paragraph 362, Absatz 3, StPO). Auf eine Grundrechtsverletzung bezieht sich die Eingabe gar nicht vergleiche Paragraph 362 a, Absatz eins, StPO).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E92172 11Os115.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00115.09K.1013.000

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091013_OGH0002_0110OS00115_09K0000_000