Entscheidung 11 Os 115/09k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten „nach § 292 bzw. 262, 363a StPO" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 19 U 473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten „nach Paragraph 292, bzw. 262, 363a StPO" nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen (richtig, vgl zB Fabrizy, StGB9 § 29 Rz 2) eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. März 2007, GZ 19 U 473/06i-13, wegen (richtig, vergleiche zB Fabrizy, StGB9 Paragraph 29, Rz 2) eines Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8. Jänner 2009, AZ Bl 71/07w, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Eingabe an den Obersten Gerichtshof erklärte der Genannte, „Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 23 StPO gegen das rechtskräftige Urteil" zu erheben und „nach § 292, bzw. 362, 363a StPO" die „Wiederaufnahme, bzw. die Erneuerung des Verfahrens" zu beantragen, weil es „keinen stichhaltigen Beweis" für eine ihm angelastete Beschädigung einer Türe gebe.Mit seiner Eingabe an den Obersten Gerichtshof erklärte der Genannte, „Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 23, StPO gegen das rechtskräftige Urteil" zu erheben und „nach Paragraph 292,, bzw. 362, 363a StPO" die „Wiederaufnahme, bzw. die Erneuerung des Verfahrens" zu beantragen, weil es „keinen stichhaltigen Beweis" für eine ihm angelastete Beschädigung einer Türe gebe.
Gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (§ 479 StPO). Anträge auf eine außerordentliche Wiederaufnahme stehen Privaten nicht zu (§ 362 Abs 3 StPO). Auf eine Grundrechtsverletzung bezieht sich die Eingabe gar nicht (vgl § 362a Abs 1 StPO).Gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 479, StPO). Anträge auf eine außerordentliche Wiederaufnahme stehen Privaten nicht zu (Paragraph 362, Absatz 3, StPO). Auf eine Grundrechtsverletzung bezieht sich die Eingabe gar nicht vergleiche Paragraph 362 a, Absatz eins, StPO).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E92172
11Os115.09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00115.09K.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091013_OGH0002_0110OS00115_09K0000_000