Entscheidung 11 Os 115/16w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alin-Mihai M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Arcan-Anton S***** und die Berufungen der Angeklagten Alin-Mihai M*****, Andrei G***** und Simion-Cristian J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Juli 2016, GZ 43 Hv 37/16s-389, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alin-Mihai M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Arcan-Anton S***** und die Berufungen der Angeklagten Alin-Mihai M*****, Andrei G***** und Simion-Cristian J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Juli 2016, GZ 43 Hv 37/16s-389, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Arcan-Anton S***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Schuldsprüche von Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde Arcan-Anton S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Schuldsprüche von Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde Arcan-Anton S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – am 18. Juli 2015 in P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alin-Mihai M***** und George I***** als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung der Martha P***** auf die im Urteil geschilderte Art und Weise, sohin mit Gewalt gegen deren Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich Eheringe, Modeschmuck und 70 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arcan-Anton S*****.Ausschließlich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arcan-Anton S*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Indem sich die Tatsachenrüge auf die von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Aussage des Beschwerdeführers beruft, die zur Begründung der Feststellungen herangezogenen Angaben des Mitangeklagten I***** als widersprüchlich und „nicht zweifelsfrei bewertbar“ bezeichnet oder ins Treffen führt, dass die Zeugin P***** nur zwei Täter wahrgenommen habe, vermag sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Ob die Genannte einen epileptischen Anfall vortäuschte, ist weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung und kann demnach kein Bezugspunkt der Tatsachenrüge sein.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird kein Begründungsfehler aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00115.16W.1115.000
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161115_OGH0002_0110OS00115_16W0000_000