[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Insoweit die Mängelrüge eine Passage des Urteils, wonach „auf schriftlichen Unterlagen … zwar ganz allgemein schon erwähnt [worden sei], dass bei ICOs den hohen Verdienstmöglichkeiten auch hohe Risiken entgegenstünden, doch [sei] es in diesem Schriftstück konkret eher um ein Investment in ICO-Fonds“ (US 5) gegangen, als undeutlich kritisiert, übergeht sie, dass den weiteren Konstatierungen zufolge der zunächst noch an der Sicherheit des Investments zweifelnde spätere Geschädigte bei persönlichen Treffen und Telefonaten mit dem Angeklagten insoweit überzeugt wurde, als von R* eine Kapitalrückzahlungszusage erfolgte (US 6). Soweit die Rüge mehrfach darauf verweist, der Angeklagte habe „zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens stringent und nachvollziehbar [angegeben], dass er das Produkt zu keinem Zeitpunkt als sicheres Produkt angepriesen“ hätte, bekämpft sie lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter.
[5] Das weitere Vorbringen einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite verbunden mit dem Vorwurf, es bliebe „im Dunkeln“, was das Erstgericht mit dem Verweis auf die unglaubwürdige Verantwortung des Angeklagten gemeint haben könnte, wobei es überdies die vorgelegten Bescheinigungen über die Verwendung des Geldes nicht berücksichtigt hätte, übergeht die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts zu diesen Punkten zur Gänze (US 12 ff, US 17 f, US 33) und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). [5] Das weitere Vorbringen einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite verbunden mit dem Vorwurf, es bliebe „im Dunkeln“, was das Erstgericht mit dem Verweis auf die unglaubwürdige Verantwortung des Angeklagten gemeint haben könnte, wobei es überdies die vorgelegten Bescheinigungen über die Verwendung des Geldes nicht berücksichtigt hätte, übergeht die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts zu diesen Punkten zur Gänze (US 12 ff, US 17 f, US 33) und verfehlt demnach die prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0119370, RS0099455). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit im Übrigen nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
[6] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) erneut die subjektive Tatseite und die Verantwortung des Angeklagten thematisiert, einen Vergleich mit dem durch Freispruch erledigten weiteren Vorwurf zieht sowie darauf verweist, dass dem Geschädigten die Risikoträchtigkeit bewusst gewesen wäre (dazu US 11), orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen (US 8 bis 32) und geht daher schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0117961, RS0118780 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). [6] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erneut die subjektive Tatseite und die Verantwortung des Angeklagten thematisiert, einen Vergleich mit dem durch Freispruch erledigten weiteren Vorwurf zieht sowie darauf verweist, dass dem Geschädigten die Risikoträchtigkeit bewusst gewesen wäre (dazu US 11), orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen (US 8 bis 32) und geht daher schon im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0117961, RS0118780 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).
[7] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Dies missachtet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), indem sie bloß „die vorangegangenen Ausführungen [zu Z 5 und 5a] ausdrücklich auch als Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 281 Abs 1 Z 9 geltend gemacht“ sehen will, weswegen sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht. [8] Dies missachtet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), indem sie bloß „die vorangegangenen Ausführungen [zu Ziffer 5 und 5 a, ] ausdrücklich auch als Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, geltend gemacht“ sehen will, weswegen sie sich einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die (angemeldete; ON 49 S 22) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0100080) bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die (angemeldete; ON 49 S 22) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100080) bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.