Gründe:
Der am 24. Jänner 1957 geborene Helmut A wurde am 1. April 1980 um 15 Uhr gemäß § 12 a HDG wegen Ungehorsams (§ 12 Abs 1 Z 2 MilStG) festgenommen und verblieb bis zum 2. April 1980, 14.30 Uhr, in dieser militärischen Verwahrungshaft, worauf er unmittelbar anschliessend um 15 Uhr desselben Tages von seiner Einheit dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert wurde.Der am 24. Jänner 1957 geborene Helmut A wurde am 1. April 1980 um 15 Uhr gemäß Paragraph 12, a HDG wegen Ungehorsams (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG) festgenommen und verblieb bis zum 2. April 1980, 14.30 Uhr, in dieser militärischen Verwahrungshaft, worauf er unmittelbar anschliessend um 15 Uhr desselben Tages von seiner Einheit dem kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Ried im Innkreis eingeliefert wurde.
Dort vernahm ihn der Untersuchungsrichter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, zum Sachverhalt und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 StPO), verhängte über ihn die Verwahrungshaft gemäß dem § 175 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grund der Fluchtgefahr und übermittelte die Akten mit der Befürwortung einer Enthaftung wieder der Staatsanwaltschaft. Am folgenden Tag (3. April 1980) um 10.30 Uhr wurde der Beschuldigte sodann auf freien Fuß gesetzt. Mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten) Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 1980, GZ 7 E Vr 304/80-10, wurde Helmut A wegen der vorerwähnten und einer folgenden, am 14. April 1980 begangenen Befehlsverweigerung des Vergehens des Ungehorsams nach dem § 12 Abs 1 Z 2Dort vernahm ihn der Untersuchungsrichter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, zum Sachverhalt und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz eins, StPO), verhängte über ihn die Verwahrungshaft gemäß dem Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aus dem Grund der Fluchtgefahr und übermittelte die Akten mit der Befürwortung einer Enthaftung wieder der Staatsanwaltschaft. Am folgenden Tag (3. April 1980) um 10.30 Uhr wurde der Beschuldigte sodann auf freien Fuß gesetzt. Mit dem (in Form eines Protokolls- und Urteilsvermerks beurkundeten) Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 7. Mai 1980, GZ 7 E römisch fünf r 304/80-10, wurde Helmut A wegen der vorerwähnten und einer folgenden, am 14. April 1980 begangenen Befehlsverweigerung des Vergehens des Ungehorsams nach dem Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2
MilStG sowie darüber hinaus des in der Zeit vom 3. April bis 14. April 1980 begangenen Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach dem § 8 MilStG schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde zwar die gerichtliche Vorhaft vom 2. April 1980, 15 Uhr, bis 3. April 1980, 10.30 Uhr, sowie die sich aus Seite 31 des Aktes 7 E Vr 304/80 des Kreisgerichtes Ried ergebende, offenbar in der Hauptverhandlung näher erhobene (zweite) militärbehördliche Verwahrungshaft vom 14. April 1980, 13 Uhr, bis 15. April 1980, 12 Uhr, angerechnet, nicht aber die eingangs erwähnte (erste) militärbehördliche Haft vom 1. bis 2.April 1980. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft.MilStG sowie darüber hinaus des in der Zeit vom 3. April bis 14. April 1980 begangenen Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach dem Paragraph 8, MilStG schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf diese Strafe wurde zwar die gerichtliche Vorhaft vom 2. April 1980, 15 Uhr, bis 3. April 1980, 10.30 Uhr, sowie die sich aus Seite 31 des Aktes 7 E römisch fünf r 304/80 des Kreisgerichtes Ried ergebende, offenbar in der Hauptverhandlung näher erhobene (zweite) militärbehördliche Verwahrungshaft vom 14. April 1980, 13 Uhr, bis 15. April 1980, 12 Uhr, angerechnet, nicht aber die eingangs erwähnte (erste) militärbehördliche Haft vom 1. bis 2.April 1980. Das Urteil erwuchs sogleich in Rechtskraft.