Gründe:
Mit der am 19.Mai 1993 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Privatanklage gegen den Journalisten der Tiroler Tageszeitung Josef O***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB beantragte die Privatanklägerin (und Antragstellerin - in der Folge Privatanklägerin genannt) Louise R***** die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck "als Mediengericht", Ladung des Beschuldigten Josef O***** zur Hauptverhandlung, die Vernehmung von Zeugen und Verlesungen, die Bestrafung des Beschuldigten wegen der angeführten Vergehen, die Verurteilung des Medieninhabers zu einem angemessenen Entschädigungsbetrag, die Anordnung der Urteilsveröffentlichung mit Spruch und gedrängter Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe, sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren mit Wiedergabe der unter Anklage gestellten Textstellen gemäß § 37 Abs 1 MedienG (ON 1 des Aktes 24 Vr 1655/93 des Landesgerichtes Innsbruck). Dieser Privatanklage liegt ein Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 13.April 1993, Nr 85, S 21 (im Teil "Osttirol aktuell") zugrunde.Mit der am 19.Mai 1993 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Privatanklage gegen den Journalisten der Tiroler Tageszeitung Josef O***** wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB beantragte die Privatanklägerin (und Antragstellerin - in der Folge Privatanklägerin genannt) Louise R***** die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck "als Mediengericht", Ladung des Beschuldigten Josef O***** zur Hauptverhandlung, die Vernehmung von Zeugen und Verlesungen, die Bestrafung des Beschuldigten wegen der angeführten Vergehen, die Verurteilung des Medieninhabers zu einem angemessenen Entschädigungsbetrag, die Anordnung der Urteilsveröffentlichung mit Spruch und gedrängter Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgründe, sowie die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren mit Wiedergabe der unter Anklage gestellten Textstellen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG (ON 1 des Aktes 24 römisch fünf r 1655/93 des Landesgerichtes Innsbruck). Dieser Privatanklage liegt ein Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 13.April 1993, Nr 85, S 21 (im Teil "Osttirol aktuell") zugrunde.
In der Hauptverhandlung vom 21.Juni 1993 berichtigte der Vertreter der Privatanklägerin den letztangeführten Antrag insoferne, als er diesen nunmehr auf § 37 Abs 2 MedienG stützte (ON 6).In der Hauptverhandlung vom 21.Juni 1993 berichtigte der Vertreter der Privatanklägerin den letztangeführten Antrag insoferne, als er diesen nunmehr auf Paragraph 37, Absatz 2, MedienG stützte (ON 6).
Mit dem am 6.August 1993 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Schriftsatz wurde der Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren mit Wiedergabe der unter Anklage gestellten Textstellen wiederholt (ON 8).
Mit Beschluß vom 16.August 1993 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag der Privatanklägerin auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren mit Wiedergabe der unter Anklage gestellten Textstellen ab (ON 9). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die Verfahrensmitteilung nach § 37 MedienG nur unter denselben Voraussetzungen zulässig sei, wie eine Beschlagnahme, ausgenommen die Interessenabwägung. Die Anordnung der Verfahrensmitteilung setze somit die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person oder ein selbständiges Einziehungsverfahren voraus. Mit dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit Einbringung der Anklageschrift/des Strafantrages müsse das ausdrückliche Einziehungsbegehren verbunden sein. Infolge Fehlens eines ausdrücklichen Einziehungsbegehrens sei daher die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 MedienG nicht zulässig.Mit Beschluß vom 16.August 1993 wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag der Privatanklägerin auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren mit Wiedergabe der unter Anklage gestellten Textstellen ab (ON 9). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß die Verfahrensmitteilung nach Paragraph 37, MedienG nur unter denselben Voraussetzungen zulässig sei, wie eine Beschlagnahme, ausgenommen die Interessenabwägung. Die Anordnung der Verfahrensmitteilung setze somit die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person oder ein selbständiges Einziehungsverfahren voraus. Mit dem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung oder mit Einbringung der Anklageschrift/des Strafantrages müsse das ausdrückliche Einziehungsbegehren verbunden sein. Infolge Fehlens eines ausdrücklichen Einziehungsbegehrens sei daher die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach Paragraph 37, MedienG nicht zulässig.
Der dagegen vom Vertreter der Privatanklägerin (mit neuerlicher Korrektur der bezogenen Gesetzesstelle auf § 37 Abs 1 MedienG idF BGBl 1993/20) erhobenen Beschwerde (ON 11) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 7.September 1993, AZ 7 Bs 371/93 (ON 14 des Vr-Aktes) Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung auf.Der dagegen vom Vertreter der Privatanklägerin (mit neuerlicher Korrektur der bezogenen Gesetzesstelle auf Paragraph 37, Absatz eins, MedienG in der Fassung BGBl 1993/20) erhobenen Beschwerde (ON 11) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 7.September 1993, AZ 7 Bs 371/93 (ON 14 des Vr-Aktes) Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung auf.
Das Beschwerdegericht führte zur Begründung wörtlich aus:
"Das Erstgericht hat seine Entscheidung auf die vor dem 1.Juli 1993 geltende Gesetzeslage gegründet. Mit der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, wurde ua auch die Bestimmung über die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren, § 37 MedienG, geändert. Gemäß Art III dieser Novelle, welcher das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen mit 1.Juli 1993 vorsieht und Übergangsbestimmungen enthält, ist über den vorliegenden Antrag nach der neuen Fassung des § 37 MedienG zu entscheiden. Darnach ist Voraussetzung für eine vom Ankläger beantragte Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren die Annahme, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, während ein Einziehungsbegehren nicht (mehr) erforderlich ist.""Das Erstgericht hat seine Entscheidung auf die vor dem 1.Juli 1993 geltende Gesetzeslage gegründet. Mit der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, wurde ua auch die Bestimmung über die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren, Paragraph 37, MedienG, geändert. Gemäß Artikel römisch drei, dieser Novelle, welcher das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen mit 1.Juli 1993 vorsieht und Übergangsbestimmungen enthält, ist über den vorliegenden Antrag nach der neuen Fassung des Paragraph 37, MedienG zu entscheiden. Darnach ist Voraussetzung für eine vom Ankläger beantragte Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren die Annahme, daß der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist, während ein Einziehungsbegehren nicht (mehr) erforderlich ist."
An diese Rechtsansicht gebunden trug das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Dezember 1993 dem Medieninhaber "Sch***** GesmbH" (auf die im § 13 MedienG vorgesehene Weise und unter der Sanktion des § 20 MedienG) die Veröffentlichung einer (gegenüber dem Antrag gekürzten) Mitteilung gemäß § 37 Abs 2 MedienG (binnen fünf Werktagen ab Zustellung des Beschlusses) auf (ON 19).An diese Rechtsansicht gebunden trug das Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3.Dezember 1993 dem Medieninhaber "Sch***** GesmbH" (auf die im Paragraph 13, MedienG vorgesehene Weise und unter der Sanktion des Paragraph 20, MedienG) die Veröffentlichung einer (gegenüber dem Antrag gekürzten) Mitteilung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, MedienG (binnen fünf Werktagen ab Zustellung des Beschlusses) auf (ON 19).
Einer dagegen vom Beschuldigten Josef O***** und der Medieninhaberin Sch***** GesmbH als Haftungsbeteiligte erhobenen Beschwerde (ON 20) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 8.März 1994, AZ 7 Bs 16/94 (= ON 23 des Vr-Aktes), nicht Folge.