Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die die Antwort der Geschworenen als in sich widersprüchlich kritisierende Rüge (Z 9) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie tut nicht dar, warum darin, dass – nach Ansicht der Laienrichter – der Angeklagte zunächst nicht Joel Lopez W***** unter Verwendung einer Waffe zu Herausgabe von Bargeld aufgefordert und 30 Euro weggenommen habe, danach aber wohl den Genannten durch eine im Wahrspruch näher beschriebene Drohung mit dem Tode zur (am nächsten Tag zu erfolgenden) Übergabe von Bargeld zu nötigen versucht hat, ein innerer Widerspruch liegen solle. Damit fehlt es ihr aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten implizit in beiden Fällen den Bereicherungsvorsatz verneint, orientiert sich die Beschwerde nicht am unmissverständlichen Inhalt der zur Hauptfrage II. gegebenen Antwort der Laienrichter. Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen.Die die Antwort der Geschworenen als in sich widersprüchlich kritisierende Rüge (Ziffer 9,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie tut nicht dar, warum darin, dass – nach Ansicht der Laienrichter – der Angeklagte zunächst nicht Joel Lopez W***** unter Verwendung einer Waffe zu Herausgabe von Bargeld aufgefordert und 30 Euro weggenommen habe, danach aber wohl den Genannten durch eine im Wahrspruch näher beschriebene Drohung mit dem Tode zur (am nächsten Tag zu erfolgenden) Übergabe von Bargeld zu nötigen versucht hat, ein innerer Widerspruch liegen solle. Damit fehlt es ihr aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten implizit in beiden Fällen den Bereicherungsvorsatz verneint, orientiert sich die Beschwerde nicht am unmissverständlichen Inhalt der zur Hauptfrage römisch zwei. gegebenen Antwort der Laienrichter. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen.
Soweit unter Anführung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 12 (der Sache nach Z 11 lit a) behauptet wird, aus der im Wahrspruch festgestellten Äußerung sei kein Bereicherungsvorsatz ableitbar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren Feststellungen der Geschworenen, wonach der Angeklagte bei seiner Drohung mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Mit der Behauptung, aufgrund in der Beschwerde näher beschriebener Umstände sei die Annahme der späteren Ausführung der Drohung mit dem Umbringen realitätsfremd, weshalb ein absolut untauglicher Versuch vorliege, geht die Beschwerde nicht von den - durch die Bejahung der Hauptfrage in tatsächlicher Hinsicht getroffenen - Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt der dargestellten Drohung aus, sondern argumentiert wahrspruchsfremd. Schließlich orientiert sich die Behauptung, die Drohung "Wenn Du morgen nicht kommst, stich i di ob" sei nicht geeignet, "jemanden in Furcht und Schrecken zu versetzen", nicht am Gesetz, genügt es doch danach, dass ihr die Eignung innewohnte, dem Bedrohten begründete Besorgnisse (hier: getötet zu werden) einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB).Soweit unter Anführung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 12, (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) behauptet wird, aus der im Wahrspruch festgestellten Äußerung sei kein Bereicherungsvorsatz ableitbar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren Feststellungen der Geschworenen, wonach der Angeklagte bei seiner Drohung mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Mit der Behauptung, aufgrund in der Beschwerde näher beschriebener Umstände sei die Annahme der späteren Ausführung der Drohung mit dem Umbringen realitätsfremd, weshalb ein absolut untauglicher Versuch vorliege, geht die Beschwerde nicht von den - durch die Bejahung der Hauptfrage in tatsächlicher Hinsicht getroffenen - Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt der dargestellten Drohung aus, sondern argumentiert wahrspruchsfremd. Schließlich orientiert sich die Behauptung, die Drohung "Wenn Du morgen nicht kommst, stich i di ob" sei nicht geeignet, "jemanden in Furcht und Schrecken zu versetzen", nicht am Gesetz, genügt es doch danach, dass ihr die Eignung innewohnte, dem Bedrohten begründete Besorgnisse (hier: getötet zu werden) einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.