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Entscheidung 11 Os 116/03×

Entscheidung 11 Os 116/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os116/03

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 27. Mai 2003, GZ 5 Hv 49/03b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Josef F***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. März 2003 in Graz Joel Lopez W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Ankündigung, "Wenn du morgen um 3.20 Uhr nicht da bist, stich i di ob", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Übergabe von Bargeld zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die die Antwort der Geschworenen als in sich widersprüchlich kritisierende Rüge (Ziffer 9,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn sie tut nicht dar, warum darin, dass – nach Ansicht der Laienrichter – der Angeklagte zunächst nicht Joel Lopez W***** unter Verwendung einer Waffe zu Herausgabe von Bargeld aufgefordert und 30 Euro weggenommen habe, danach aber wohl den Genannten durch eine im Wahrspruch näher beschriebene Drohung mit dem Tode zur (am nächsten Tag zu erfolgenden) Übergabe von Bargeld zu nötigen versucht hat, ein innerer Widerspruch liegen solle. Damit fehlt es ihr aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Mit der Behauptung, die Geschworenen hätten implizit in beiden Fällen den Bereicherungsvorsatz verneint, orientiert sich die Beschwerde nicht am unmissverständlichen Inhalt der zur Hauptfrage römisch zwei. gegebenen Antwort der Laienrichter. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erzeugen.

Soweit unter Anführung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 12, (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) behauptet wird, aus der im Wahrspruch festgestellten Äußerung sei kein Bereicherungsvorsatz ableitbar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren Feststellungen der Geschworenen, wonach der Angeklagte bei seiner Drohung mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern. Mit der Behauptung, aufgrund in der Beschwerde näher beschriebener Umstände sei die Annahme der späteren Ausführung der Drohung mit dem Umbringen realitätsfremd, weshalb ein absolut untauglicher Versuch vorliege, geht die Beschwerde nicht von den - durch die Bejahung der Hauptfrage in tatsächlicher Hinsicht getroffenen - Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt der dargestellten Drohung aus, sondern argumentiert wahrspruchsfremd. Schließlich orientiert sich die Behauptung, die Drohung "Wenn Du morgen nicht kommst, stich i di ob" sei nicht geeignet, "jemanden in Furcht und Schrecken zu versetzen", nicht am Gesetz, genügt es doch danach, dass ihr die Eignung innewohnte, dem Bedrohten begründete Besorgnisse (hier: getötet zu werden) einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E71040 11Os116.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00116.03.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20031007_OGH0002_0110OS00116_0300000_000