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Entscheidung 11 Os 116/07d×

Entscheidung 11 Os 116/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os116/07d

Entscheidungsdatum

23.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franshua K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elnir H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 4. Juli 2007, GZ 162 Hv 81/07f-192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, wurde Elnir H***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch eins 6) und des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (A römisch zwei 3) sowie des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz)

zu A römisch zwei 3: am 16. Oktober 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Franshua K***** als Mittäter Nikola K***** Bargeld und verwertbare Gegenstände wegzunehmen versucht, indem sie ihn anhielten, die Ausfolgung von Wertgegenständen forderten, Elnir H***** ihm einen Tritt gegen den Oberschenkel versetzte, sodass er zu Sturz kam, und sie an seiner Schultasche rissen;

zu B: am 1. Oktober 2006 gemeinsam mit Milos M*****, Mario N*****, Alfons T***** und Franshua K***** an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, bei dem die Körperverletzung eines anderen verursacht wurde, indem sie gemeinsam Goran M*****, Miroslav R***** und Vadim K***** angriffen, traten und schlugen, wodurch Goran M***** eine Schwellung der linken Wange mit kleinem Bluterguss und Vadim K***** eine Schwellung am Scheitelbein erlitten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elnir H***** ist nicht im Recht.

Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (A römisch zwei 3) behauptet die Mängelrüge, es seien unzureichende Gründe angegeben. Die Tatrichter haben die (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Aussagen des Mitangeklagten Franshua K***** gestützt, der ihn sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als Mittäter bezeichnet hat. Hinweise für eine fälschliche Belastung konnten nicht gefunden werden. Bei der Beweiswürdigung wurde auch berücksichtigt, dass Nikola K***** den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung nicht identifizieren konnte (US 23).

Dagegen wendet die Beschwerde ein, „beim Mittäter K***** handle es sich um einen Angeklagten, der mehrere Fakten zu vertreten hat und stehen diese Angaben mit dem sonstigen Akteninhalt in Widerspruch". Der Geschädigte habe sich in der Hauptverhandlung „eindeutig nicht an den Angeklagten H***** erinnern können. Gerade bei so einem schwerwiegenden Tatbestand hätte der Bursche den Fünftangeklagten sicher erkannt, sodass bei mängelfreien Feststellungen nur davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte H***** bei diesem Faktum nicht dabei gewesen ist".

Das Rechtsmittel stellt damit nur spekulativ Beweiswerterwägungen im Sinne einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Verstöße des Erstgerichtes gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte und daraus abgeleitet einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zeigt es aber nicht auf.

Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Raufhandels (B) macht die Mängelrüge geltend, keiner der Geschädigten oder Mittäter habe den Angeklagten H***** belastet. Nur die Tatsache, dass mehrere Jugendliche tätlich geworden seien, lasse nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei einer von diesen gewesen.

Dem entgegen hat das Erstgericht den Schuldspruch aber nicht nur darauf gestützt, dass eine größere Gruppe von Jugendlichen drei andere Personen provoziert und sodann angegriffen hat, sondern - von der Beschwerde übergangen - insbesondere auch auf die Angaben der Mitangeklagten Franshua K***** und Alfons T*****, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an der Auseinandersetzung bezeichnet haben (US 21 in Verbindung mit S 395, 397/IV).

Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85842 11Os116.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00116.07D.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20071023_OGH0002_0110OS00116_07D0000_000