Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elnir H***** ist nicht im Recht.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elnir H***** ist nicht im Recht.
Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (A II 3) behauptet die Mängelrüge, es seien unzureichende Gründe angegeben. Die Tatrichter haben die (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Aussagen des Mitangeklagten Franshua K***** gestützt, der ihn sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als Mittäter bezeichnet hat. Hinweise für eine fälschliche Belastung konnten nicht gefunden werden. Bei der Beweiswürdigung wurde auch berücksichtigt, dass Nikola K***** den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung nicht identifizieren konnte (US 23).Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Raubes (A römisch zwei 3) behauptet die Mängelrüge, es seien unzureichende Gründe angegeben. Die Tatrichter haben die (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Aussagen des Mitangeklagten Franshua K***** gestützt, der ihn sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als Mittäter bezeichnet hat. Hinweise für eine fälschliche Belastung konnten nicht gefunden werden. Bei der Beweiswürdigung wurde auch berücksichtigt, dass Nikola K***** den Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung nicht identifizieren konnte (US 23).
Dagegen wendet die Beschwerde ein, „beim Mittäter K***** handle es sich um einen Angeklagten, der mehrere Fakten zu vertreten hat und stehen diese Angaben mit dem sonstigen Akteninhalt in Widerspruch". Der Geschädigte habe sich in der Hauptverhandlung „eindeutig nicht an den Angeklagten H***** erinnern können. Gerade bei so einem schwerwiegenden Tatbestand hätte der Bursche den Fünftangeklagten sicher erkannt, sodass bei mängelfreien Feststellungen nur davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte H***** bei diesem Faktum nicht dabei gewesen ist".
Das Rechtsmittel stellt damit nur spekulativ Beweiswerterwägungen im Sinne einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Verstöße des Erstgerichtes gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte und daraus abgeleitet einen Begründungsmangel iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zeigt es aber nicht auf.Das Rechtsmittel stellt damit nur spekulativ Beweiswerterwägungen im Sinne einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Verstöße des Erstgerichtes gegen Grundsätze logischen Denkens oder grundlegende Erfahrungswerte und daraus abgeleitet einen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zeigt es aber nicht auf.
Gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Raufhandels (B) macht die Mängelrüge geltend, keiner der Geschädigten oder Mittäter habe den Angeklagten H***** belastet. Nur die Tatsache, dass mehrere Jugendliche tätlich geworden seien, lasse nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei einer von diesen gewesen.
Dem entgegen hat das Erstgericht den Schuldspruch aber nicht nur darauf gestützt, dass eine größere Gruppe von Jugendlichen drei andere Personen provoziert und sodann angegriffen hat, sondern - von der Beschwerde übergangen - insbesondere auch auf die Angaben der Mitangeklagten Franshua K***** und Alfons T*****, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an der Auseinandersetzung bezeichnet haben (US 21 iVm S 395, 397/IV).Dem entgegen hat das Erstgericht den Schuldspruch aber nicht nur darauf gestützt, dass eine größere Gruppe von Jugendlichen drei andere Personen provoziert und sodann angegriffen hat, sondern - von der Beschwerde übergangen - insbesondere auch auf die Angaben der Mitangeklagten Franshua K***** und Alfons T*****, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer an der Auseinandersetzung bezeichnet haben (US 21 in Verbindung mit S 395, 397/IV).
Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.