Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a und b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (lit) a und b StPO.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia hinsichtlich der inneren Tatseite (Z 9 lit a) übergeht die ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellenden Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung US 5, 6 (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090). Auch bei Behauptung von Feststellungsmängeln (hier in Richtung § 11 StGB - Z 9 lit b) ist von den tatsächlichen Urteilsannahmen auszugehen. Das Ignorieren der eine volle, somit Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Berauschung ausdrücklich ausschließenden Urteilsannahmen (US 6) entzieht das Rechtsmittel neuerlich einer inhaltlichen Antwort. Die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, die in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz gipfeln, verlassen sinnfällig den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); die Erledigung von Berufung und Beschwerde obliegt daher dem Oberlandesgericht (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia hinsichtlich der inneren Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellenden Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung US 5, 6 (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090). Auch bei Behauptung von Feststellungsmängeln (hier in Richtung Paragraph 11, StGB - Ziffer 9, Litera b,) ist von den tatsächlichen Urteilsannahmen auszugehen. Das Ignorieren der eine volle, somit Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Berauschung ausdrücklich ausschließenden Urteilsannahmen (US 6) entzieht das Rechtsmittel neuerlich einer inhaltlichen Antwort. Die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, die in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz gipfeln, verlassen sinnfällig den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO); die Erledigung von Berufung und Beschwerde obliegt daher dem Oberlandesgericht (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.