Dagegen richtet sich die auf Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 3, 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt an Suchtgiften (US 7 f) offenbar unzureichend begründet sind.Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt zutreffend auf, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt an Suchtgiften (US 7 f) offenbar unzureichend begründet sind.
Die Tatrichter bezogen sich insoweit auf eine Untersuchung sichergestellter Ware durch das Hessische Landeskriminalamt, bei der, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, „lediglich die im Suchtgift enthaltenen Chloride, also die Salze, ausgeworfen wurden“. Es sei „aber gerichtsbekannt, dass die erforderliche Umrechnung auf das regelmäßig niedrige Reinsubstanzgewicht der Base zugunsten des Angeklagten mit ca. 10 bis 15 % niedriger anzusetzen“ sei (US 9, idS auch US 17).
Nach § 2 SGV beziehen sich die Grenzmengen (§§ 28b, 28a Abs 1, Abs 2 Z 3, Abs 4 Z 3 SMG), sofern hinsichtlich des betreffenden Suchtgifts das Bestehen von Salzen möglich ist, auf die Base des jeweiligen Suchtgifts.Nach Paragraph 2, SGV beziehen sich die Grenzmengen (Paragraphen 28 b, 28 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG), sofern hinsichtlich des betreffenden Suchtgifts das Bestehen von Salzen möglich ist, auf die Base des jeweiligen Suchtgifts.
Der Angeklagte hat ein aus dem fair-trial-Gebot des Art 6 MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Im Sinn eines den Garantien des Art 6 MRK entsprechenden Verfahrens ist daher das erkennende Gericht verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was es als gerichtsnotorisch und im jeweils gegebenen Fall erheblich ansieht, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung danach einrichten zu können (RIS-Justiz RS0119094; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 34; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463).Der Angeklagte hat ein aus dem fair-trial-Gebot des Artikel 6, MRK erfließendes Recht darauf, nicht von einer ihm unbekannten Gerichtsnotorietät im Tatsachenbereich überrascht zu werden. Auch das, was gerichtskundig ist, muss in der Hauptverhandlung vorkommen, um zur Grundlage von Feststellungen werden zu können. Im Sinn eines den Garantien des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahrens ist daher das erkennende Gericht verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über das, was es als gerichtsnotorisch und im jeweils gegebenen Fall erheblich ansieht, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung danach einrichten zu können (RIS-Justiz RS0119094; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 34; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 463).
Im vorliegenden Fall begründeten die Tatrichter die Feststellungen zu den Reinsubstanzmengen an Heroin- und Kokainbase mit einer Gerichtsnotorietät betreffend das Verhältnis des Gewichts von Hydrochloriden zu den Basen von Heroin und Kokain. Der dazu im Urteil genannte Umrechnungsfaktor war aber in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen.
Demnach sind, worauf der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht hinweist, die getroffenen Konstatierungen zum jeweiligen Wirkstoffgehalt der tatverfangenen Suchtgiftmengen offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall).Demnach sind, worauf der Angeklagte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht hinweist, die getroffenen Konstatierungen zum jeweiligen Wirkstoffgehalt der tatverfangenen Suchtgiftmengen offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall).
Dieser Begründungsmangel erfordert - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - die Kassation des Schuldspruchs und die Anordnung der Verfahrenserneuerung. Daher bedarf das übrige Beschwerdevorbringen des Angeklagten keiner weiteren Erörterung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben (§ 285e StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.