[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch zu I (ohnedies unter Wiedergabe der Angaben des Opfers zu extremen Schmerzen während des Tatgeschehens) eine Erörterung fehlender Verletzungsfolgen vermisst, legt sie nicht dar, inwieweit dieser Umstand gegen eine Gewaltanwendung iSd § 201 Abs 1 StGB – fallbezogen durch ein Niederdrücken des Opfers auf einer Couch – sprechen sollte (zu erheblichen Verfahrensergebnissen vgl RIS-Justiz RS0118316). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch zu römisch eins (ohnedies unter Wiedergabe der Angaben des Opfers zu extremen Schmerzen während des Tatgeschehens) eine Erörterung fehlender Verletzungsfolgen vermisst, legt sie nicht dar, inwieweit dieser Umstand gegen eine Gewaltanwendung iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB – fallbezogen durch ein Niederdrücken des Opfers auf einer Couch – sprechen sollte (zu erheblichen Verfahrensergebnissen vergleiche RIS-Justiz RS0118316).
[5] Auch zum Schuldspruch zu II, den die Tatrichter auf die für glaubhaft befundenen Angaben der P* gründeten (vgl RIS-Justiz RS0106588 [T14] – US 13 ff), liegt die reklamierte Unvollständigkeit nicht vor. Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599). [5] Auch zum Schuldspruch zu römisch zwei, den die Tatrichter auf die für glaubhaft befundenen Angaben der P* gründeten vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T14] – US 13 ff), liegt die reklamierte Unvollständigkeit nicht vor. Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0099599).
[6] Denn das Schöffengericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein zwar zu einer vollständig bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise (wie die ins Treffen geführten unerheblichen Umstände, nämlich die Reaktion des Vaters des Opfers auf die Schwangerschaft und einer Assistentin sowie des Angeklagten anlässlich des Schwangerschaftsabbruchs und die behauptete Möglichkeit, dass nicht der Angeklagte der Vater der Kinder sei) zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0106642). [6] Denn das Schöffengericht ist nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein zwar zu einer vollständig bestimmten, aber gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise (wie die ins Treffen geführten unerheblichen Umstände, nämlich die Reaktion des Vaters des Opfers auf die Schwangerschaft und einer Assistentin sowie des Angeklagten anlässlich des Schwangerschaftsabbruchs und die behauptete Möglichkeit, dass nicht der Angeklagte der Vater der Kinder sei) zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0106642).
[7] Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn – nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0099425 [T13]). Entgegen der Kritik (Z 5 erster Fall) zum Schuldspruch zu III ist die Konstatierung zu einer auf fortgesetzte Ausübung von Gewalt gerichteten Absicht des Angeklagten im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 (US 8) nicht undeutlich. [7] Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn – nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht – nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgte, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0099425 [T13]). Entgegen der Kritik (Ziffer 5, erster Fall) zum Schuldspruch zu römisch drei ist die Konstatierung zu einer auf fortgesetzte Ausübung von Gewalt gerichteten Absicht des Angeklagten im Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021 (US 8) nicht undeutlich.
[8] Da der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0116882), ist diese Feststellung dem weiteren Vorbringen zuwider auch nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet (US 21). [8] Da der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist vergleiche RIS-Justiz RS0116882), ist diese Feststellung dem weiteren Vorbringen zuwider auch nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet (US 21).
[9] Ob eine Urteilsaussage mit sich selbst im Widerspruch steht, ist an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen (RIS-Justiz RS0099636). Entgegen dem Einwand zum Schuldspruch zu IV steht die Urteilsannahme, wonach nicht mehr festgestellt werden kann, was der Angeklagte und Ko* (klar gemeint: sonst) im Zuge des Telefonats besprachen, zur Konstatierung, wonach der Angeklagte aber jedenfalls zu Ko* sagte, „dass er nach Wien fahren werde und wisse, wo Ko* arbeite, wo dessen Familie wohne, wie dessen Hund ausschaue und dass er dessen Autos kenne“ (US 9), nicht in Nichtigkeit begründendem Widerspruch. [9] Ob eine Urteilsaussage mit sich selbst im Widerspruch steht, ist an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen (RIS-Justiz RS0099636). Entgegen dem Einwand zum Schuldspruch zu römisch vier steht die Urteilsannahme, wonach nicht mehr festgestellt werden kann, was der Angeklagte und Ko* (klar gemeint: sonst) im Zuge des Telefonats besprachen, zur Konstatierung, wonach der Angeklagte aber jedenfalls zu Ko* sagte, „dass er nach Wien fahren werde und wisse, wo Ko* arbeite, wo dessen Familie wohne, wie dessen Hund ausschaue und dass er dessen Autos kenne“ (US 9), nicht in Nichtigkeit begründendem Widerspruch.
[10] Weiterem Vorbringen zuwider (Z 5 zweiter Fall) setzten sich die Tatrichter mit der Darstellung des Inhalts dieses Telefongesprächs durch den Zeugen Ko* ohnedies kritisch auseinander (US 19). [10] Weiterem Vorbringen zuwider (Ziffer 5, zweiter Fall) setzten sich die Tatrichter mit der Darstellung des Inhalts dieses Telefongesprächs durch den Zeugen Ko* ohnedies kritisch auseinander (US 19).
[11] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [11] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Tatrichter gründeten die entscheidenden – den Schuldspruch tragenden – Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der P*, der sie eine hohe Glaubwürdigkeit beimaßen (US 13 ff – vgl RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]). Plausible Gründe für eine Falschbezichtigung durch diese Zeugin waren für die Tatrichter nicht erkennbar, vielmehr wurden ihre Angaben durch die (ebenso erörtert und für glaubhaft befundenen – vgl RIS-Justiz RS0099419) Aussagen weiterer Zeugen gestützt (US 16 f). Des weiteren legten die Tatrichter nachvollziehbar dar, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, dem sie keinen glaubhaften Eindruck zubilligten, und den ihn tendenziell entlastenden Aussagen zweier Bekannter sowie seiner Ehefrau nicht gefolgt sind (US 18 f).Die Tatrichter gründeten die entscheidenden – den Schuldspruch tragenden – Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der P*, der sie eine hohe Glaubwürdigkeit beimaßen (US 13 ff – vergleiche RIS-Justiz RS0106588 [T8, T9, T14]). Plausible Gründe für eine Falschbezichtigung durch diese Zeugin waren für die Tatrichter nicht erkennbar, vielmehr wurden ihre Angaben durch die (ebenso erörtert und für glaubhaft befundenen – vergleiche RIS-Justiz RS0099419) Aussagen weiterer Zeugen gestützt (US 16 f). Des weiteren legten die Tatrichter nachvollziehbar dar, weshalb sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, dem sie keinen glaubhaften Eindruck zubilligten, und den ihn tendenziell entlastenden Aussagen zweier Bekannter sowie seiner Ehefrau nicht gefolgt sind (US 18 f).
[12] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter isolierter Hervorhebung von Details in den Aussagen der P* und des Ko* zu nicht entscheidenden Umständen (einer insgesamt unglücklichen Beziehung) erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Insgesamt bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO §§ 280–296a Rz 11, 13). [12] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen unter isolierter Hervorhebung von Details in den Aussagen der P* und des Ko* zu nicht entscheidenden Umständen (einer insgesamt unglücklichen Beziehung) erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Insgesamt bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Ratz, WK-StPO Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[13] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu III – ohnedies unter Wiedergabe der tatrichterlichen Konstatierungen (US 8) – „die erforderlichen Feststellungen“ zu einem auf die fortgesetzte Ausübung von Gewalt gerichteten Vorsatz des Angeklagten vermisst, gelangt sie nicht zur prozessordnungskonformen Ausführung (zum Bezugspunkt des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes vgl RIS-Justiz RS0099810). Mit der Behauptung, dass sich diese Feststellungen zeitlich nicht auf den 12. Jänner 2022 (III 8) erstrecken, wird die Rüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen (US 8) dessen Verhalten an diesem Tag diesfalls zusätzlich als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu subsumieren wäre. [13] Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch zu römisch drei – ohnedies unter Wiedergabe der tatrichterlichen Konstatierungen (US 8) – „die erforderlichen Feststellungen“ zu einem auf die fortgesetzte Ausübung von Gewalt gerichteten Vorsatz des Angeklagten vermisst, gelangt sie nicht zur prozessordnungskonformen Ausführung (zum Bezugspunkt des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Mit der Behauptung, dass sich diese Feststellungen zeitlich nicht auf den 12. Jänner 2022 (III 8) erstrecken, wird die Rüge nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, weil ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen (US 8) dessen Verhalten an diesem Tag diesfalls zusätzlich als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu subsumieren wäre.
[14] Weshalb zur rechtsrichtigen Subsumtion des vom Schuldspruch zu III 7 umfassten Verhaltens Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, dass sich der Angeklagte mit einer Verletzung abgefunden hat, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl jedoch RIS-Justiz RS0116565) und spricht mit dieser Argumentation zudem keine entscheidende Tatsache an (zur Rechtsnatur des § 107b StGB vgl RIS-Justiz RS0129716). [14] Weshalb zur rechtsrichtigen Subsumtion des vom Schuldspruch zu III 7 umfassten Verhaltens Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, dass sich der Angeklagte mit einer Verletzung abgefunden hat, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565) und spricht mit dieser Argumentation zudem keine entscheidende Tatsache an (zur Rechtsnatur des Paragraph 107 b, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0129716).
[15] Schließlich verabsäumt es die Rüge auch zum Schuldspruch zu IV methodengerecht darzulegen, weshalb der aus der inkriminierten Drohung anlässlich des Telefonats des Angeklagten mit Ko* aufgrund eines von seiner Ehefrau nach islamischen Recht P* zugestandenen Seitensprungs (US 6, 9) gezogene rechtliche Schluss auf deren Eignung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen (vgl RIS-Justiz RS0092538, RS0092670, RS0092168, RS0092448 [T5]), bei der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (vgl RIS-Justiz RS0092670, RS0092255, RS0092568, RS0092753) rechtlich verfehlt sein sollte. [15] Schließlich verabsäumt es die Rüge auch zum Schuldspruch zu römisch vier methodengerecht darzulegen, weshalb der aus der inkriminierten Drohung anlässlich des Telefonats des Angeklagten mit Ko* aufgrund eines von seiner Ehefrau nach islamischen Recht P* zugestandenen Seitensprungs (US 6, 9) gezogene rechtliche Schluss auf deren Eignung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen vergleiche RIS-Justiz RS0092538, RS0092670, RS0092168, RS0092448 [T5]), bei der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs vergleiche RIS-Justiz RS0092670, RS0092255, RS0092568, RS0092753) rechtlich verfehlt sein sollte.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.