Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit aktuell relevant –
L* D* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB iVm § 161 StGB (I/A/), der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I/B/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB (II/A/1/, II/A/3/b/, II/A/5/c/ und II/B/) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (I/C/),L* D* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 161, StGB (I/A/), der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB (I/B/) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Paragraph 148, zweiter Fall StGB (II/A/1/, II/A/3/b/, II/A/5/c/ und II/B/) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (I/C/),
* R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (II/A/3/b/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (III/A/ iVm I/A/1/a/, I/A/6/a/ und I/A/8/b/), des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (III/B/ iVm I/B/1/a/, I/B/6/a/ und I/B/8/b/) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III/C/) sowie* R* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, StGB (II/A/3/b/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (III/A/ in Verbindung mit I/A/1/a/, I/A/6/a/ und I/A/8/b/), des Vergehens der Untreue nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (III/B/ in Verbindung mit I/B/1/a/, I/B/6/a/ und I/B/8/b/) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (III/C/) sowie
B* D* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 dritter Fall, § 156 Abs 1 StGB (V/A/ iVm I/A/6/b/, I/A/6/c/, I/A/7/m/, I/A/7/n/, I/A/7/p/, I/A/7/q/ und I/A/8/a/) und des Vergehens der Untreue nach § 12 dritter Fall, § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (V/B/ iVm I/B/6/b/, I/B/6/c/, I/B/7/m/, I/B/7/n/, I/B/7/p/, I/B/7/q/ und I/B/8/a/) schuldig erkannt.B* D* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 156, Absatz eins, StGB (V/A/ in Verbindung mit I/A/6/b/, I/A/6/c/, I/A/7/m/, I/A/7/n/, I/A/7/p/, I/A/7/q/ und I/A/8/a/) und des Vergehens der Untreue nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (V/B/ in Verbindung mit I/B/6/b/, I/B/6/c/, I/B/7/m/, I/B/7/n/, I/B/7/p/, I/B/7/q/ und I/B/8/a/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit aktuell relevant – in W* und N*
I/ L* D* als leitender Angestellter der F* e.U.,
A/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 Bestandteile des Vermögens der F* e.U. beiseite geschafft und das Vermögen dieses Unternehmens sonst verringert und dadurch die Befriedigung von dessen Gläubigern geschmälert, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist, indem er
1/ im Zeitraum von Februar 2019 bis 9. August 2019 in im Einzelnen näher angeführten sechs Fällen (a/ bis f/) Mitarbeiter der F* e.U. zur Erbringung von Leistungen im Wert von insgesamt 175.707,80 Euro einsetzte, diese Leistungen in weiterer Folge jedoch nicht für die F* e.U. abrechnete;
2/ am 4. März 2019 eine Honorarnote von * Le* in Höhe von 146,50 Euro „für die Erbringung von Leistungen für die T* GmbH“ bezahlte, wobei er diese Leistung in weiterer Folge jedoch nicht für die F* e.U. abrechnete, sondern an sein Einzelunternehmen D* L* bezahlen ließ;
3/ am 1. August 2019 eine Honorarnote von „D* L* I*“ für eine Hallenräumung in Höhe von 6.027,01 Euro bezahlte, obwohl dieser keine Leistungen gegenüberstanden;
4/ am 12. September 2017 eine Rechnung von N* in Höhe von 55,80 Euro bezahlte, obwohl es sich um eine Privatrechnung handelte;
6/ im Zeitraum von April 2018 bis August 2019 in vier im Einzelnen näher angeführten Fällen Personen als Dienstnehmer der F* e.U. (US 24: „Scheinmitarbeiter“) anmeldete (a/ bis d/ betreffend * Lew*, * P*, * B* und * K*), obwohl diese in keinem Dienstverhältnis standen, und sich sowie ihm nahestehenden Personen das „Gehalt“ und (betreffend Lew*, P* und K*) „Kilometergeldabrechnungen“ aus diesen „Dienstverhältnissen“ in Höhe von insgesamt 51.160,78 Euro (Schaden inklusive Lohnnebenkosten insgesamt 88.098,72 Euro) auszahlte;
7/ im Zeitraum von November 2017 bis Juli 2019 in 20 im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis h/, j/ bis q/, t/, u/, w/ und x/) sich sowie ihm nahestehenden Personen als Teile von Gehältern von Mitarbeitern sowie von ehemaligen Mitarbeitern deklarierte Beträge in Höhe von insgesamt 28.173,88 Euro ohne gerechtfertigten Grund an von Mitangeklagten zur Verfügung gestellte Konten auszahlte;
8/ im Zeitraum von 2017 bis 2019 in drei im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis c/) in wiederholten Angriffen „Kilometergelder“ in Höhe von insgesamt (jedenfalls) 12.744,06 Euro ausbezahlte, obwohl er wusste, dass diese den „jeweiligen Personen“ (B* D*, * R* und A* L*) nicht zustanden;
9/ im Mai 2019 „Honorarnoten“ der FU* (US 26: Scheinrechnungen) in Höhe von 893,90 Euro bezahlte, obwohl die Leistungen durch K* L*, somit einen Mitarbeiter der F* e.U., erbracht wurden;
10/ im Juni 2019 Mitarbeiter der F* e.U. anwies, Putzmittel und Reinigungstücher im Wert von etwa 12.000 Euro in seine Garage zu verbringen;
B/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis zur Insolvenzeröffnung am 9. August 2019 seine Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, und dadurch die F* e.U. am Vermögen geschädigt, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, jedenfalls 300.000 Euro übersteigender Schaden entstand, indem er
1/ die zu I/A/1/ angeführten Handlungen vornahm;
2/ die zu I/A/2/ angeführten Handlungen vornahm;
3/ die zu I/A/3/ angeführte Handlung vornahm;
4/ die zu I/A/4/ angeführte Handlung vornahm;
6/ die zu I/A/6/ angeführten Handlungen vornahm;
7/ die zu I/A/7/ angeführten Handlungen vornahm;
8/ die zu I/A/8/ angeführten Handlungen vornahm;
9/ die zu I/A/9/ angeführten Handlungen vornahm;
10/ die zu I/A/10/ angeführte Handlung vornahm;
C/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 bis August 2019 in im Einzelnen dargestellten Fällen (1/ bis 4/), teils in wiederholten Angriffen falsche Urkunden („gefälschte Fahrtenbücher“ betreffend * Lew*, * P* und * K* und einen „gefälschten Kassaeingangsbeleg“ betreffend * Dz*) im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht;
II/ L* D* „gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“, teils gemeinsam mit Mittätern (§ 12 StGB), nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder andere mit einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarII/ L* D* „gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB)“, teils gemeinsam mit Mittätern (Paragraph 12, StGB), nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder andere mit einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A/ nach Insolvenzeröffnung der F* e.U. im August 2019 Mitarbeiter des Insolvenzschutzverbandes (US 31: welche die Unterlagen [gutgläubig] an „den IEF“ [Insolvenz-Entgelt-Fonds] weiterleiteten) durch die Vorgabe, die „Dienstnehmer“ (US 31: „Scheinmitarbeiter“) hätten rechtmäßige Forderungen in der angemeldeten Höhe, zur Begleichung von „offenen Forderungen“ nach der Insolvenz der F* e.U., indem sie gegenüber dem Insolvenzschutzverband die angeblich bestehenden Forderungen anmeldeten und „den Insolvenzschutzverband“ (US 31: Verfügungsberechtigte des „IEF“, an welchen die Anmeldungen gutgläubig weitergeleitet wurden) hiedurch zur Überweisung von nicht zustehenden „Löhnen“ verleiteten, und zwar
1/ L* D* hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 6.356 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * P* auf sein Konto, wobei er zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendete;
3/ L* D* und * R*
b/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 5.011 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * Lew* auf sein Konto, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 f: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendeten;
5/ L* D* und A* L*
c/ hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 4.185 Euro betreffend den angeblichen Mitarbeiter * K* auf das Konto von A* L*, wobei sie zur Täuschung eine gefälschte Urkunde (US 31 f, 44 ff: „hergestellte“ [erkennbar gemeint: nicht vom vermeintlichen Aussteller stammende] Forderungsanmeldung) verwendeten;
B/ L* D* und A* L* nach Insolvenzeröffnung im Oktober 2019 in zwei Angriffen den Masseverwalter der F* e.U. Mag. * Ri* durch die Vorgabe, der angebliche Mitarbeiter * K* habe noch offene Gehaltsforderungen in Höhe von 1.043,26 Euro, zur Überweisung dieses Betrags auf das Konto von A* L*;
III/ * R*
C/ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 bis August 2019 in wiederholten Angriffen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache hergestellt und gebraucht, und zwar „gefälschte Fahrtenbücher“ betreffend angeblich gefahrener Kilometer, indem sie diese an L* D* zur Weiterleitung an den Steuerberater übergab;
V/ B* D*
A/ zu unter I/A/ angeführten Tathandlungen des L* D* (I/A/6/b/, I/A/6/c/, I/A/7/m/, I/A/7/n/, I/A/7/p/, I/A/7/q/ und I/A/8/a/) hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 34.443,23 Euro in sieben im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis g/) beigetragen, und zwar durch Zurverfügungstellung ihres Kontos;
B/ zu unter I/B/ angeführten Tathandlungen des L* D* (I/B/6/b/, I/B/6/c/, I/B/7/m/, I/B/7/n/, I/B/7/p/, I/B/7/q/ und I/B/8/a/) hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 34.443,23 Euro in sieben im Einzelnen näher angeführten Fällen (a/ bis g/) beigetragen, und zwar durch Zurverfügungstellung ihres Kontos.