Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, der Sache nach aber auch jenen der Z 5 dieser Gesetzesstelle relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, der Sache nach aber auch jenen der Ziffer 5, dieser Gesetzesstelle relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit der Behauptung, die Aussage des Paul C in der Hauptverhandlung, wonach dieser Zeuge die ihm vom Angeklagten verkauften 100 Gramm Haschisch zur Gänze selbst verbraucht habe (vgl S 285 d.A), sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden, macht der Beschwerdeführer einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1Mit der Behauptung, die Aussage des Paul C in der Hauptverhandlung, wonach dieser Zeuge die ihm vom Angeklagten verkauften 100 Gramm Haschisch zur Gänze selbst verbraucht habe vergleiche S 285 d.A), sei im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden, macht der Beschwerdeführer einen formellen Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO geltend. Dabei läßt er jedoch außer acht, daß das Erstgericht die Annahme, wonach das vom Angeklagten an ihm bloß flüchtig bekannte Personen weitergegebene Rauschgift nicht bloß für den Eigenbedarf der Empfänger bestimmt war und von jenen auch tatsächlich an einen unbestimmten Personenkreis weitergegeben wurde, primär auf die detaillierten Angaben der gesondert verfolgten Rudolf B, Paul C, Herbert D und Georg E vor der Polizei (sowie des Georg E vor dem Untersuchungsrichter) stützte (vgl S 33, 50, 121, 131, 143, 300 d.A). Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt somit nicht vor.StPO geltend. Dabei läßt er jedoch außer acht, daß das Erstgericht die Annahme, wonach das vom Angeklagten an ihm bloß flüchtig bekannte Personen weitergegebene Rauschgift nicht bloß für den Eigenbedarf der Empfänger bestimmt war und von jenen auch tatsächlich an einen unbestimmten Personenkreis weitergegeben wurde, primär auf die detaillierten Angaben der gesondert verfolgten Rudolf B, Paul C, Herbert D und Georg E vor der Polizei (sowie des Georg E vor dem Untersuchungsrichter) stützte vergleiche S 33, 50, 121, 131, 143, 300 d.A). Die behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt somit nicht vor.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Tatbestand nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG auf der objektiven Tatseite die Eignung der Tat zur Herbeiführung der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr voraussetzt. Wie das Erstgericht richtig erkannte, ist diesem Erfordernis schon entsprochen, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu besorgen ist, daß das in Verkehr gesetzte Suchtgift im Weg einer breit gestreuten Weiterverbreitung eine größere Zahl von wenigstens 30 bis 50 Verbrauchern errreicht und diese Personen damit der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden können. Auf der inneren Tatseite muß die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr, dh das Vorliegen aller für deren objektive Entstehung in concreto maßgebenden Tatumstände, vom Tätervorsatz umfaßt sein; dieser Vorsatz muß sich also darauf erstrecken, daß die den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildende Rauschgiftmenge zur Erzielung des erwähnten Effektes nicht nur quantitativ geeignet ist, sondern nach den Umständen ihrer Verteilung letzten Endes tatsächlich etwa 30 bis 50 Verbrauchern zukommen könnte. So gesehen wurde aber dem Angeklagten A das Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG zu Recht angelastet.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Tatbestand nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG auf der objektiven Tatseite die Eignung der Tat zur Herbeiführung der in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gemeingefahr voraussetzt. Wie das Erstgericht richtig erkannte, ist diesem Erfordernis schon entsprochen, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu besorgen ist, daß das in Verkehr gesetzte Suchtgift im Weg einer breit gestreuten Weiterverbreitung eine größere Zahl von wenigstens 30 bis 50 Verbrauchern errreicht und diese Personen damit der Sucht zugeführt oder darin bestärkt werden können. Auf der inneren Tatseite muß die Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr, dh das Vorliegen aller für deren objektive Entstehung in concreto maßgebenden Tatumstände, vom Tätervorsatz umfaßt sein; dieser Vorsatz muß sich also darauf erstrecken, daß die den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildende Rauschgiftmenge zur Erzielung des erwähnten Effektes nicht nur quantitativ geeignet ist, sondern nach den Umständen ihrer Verteilung letzten Endes tatsächlich etwa 30 bis 50 Verbrauchern zukommen könnte. So gesehen wurde aber dem Angeklagten A das Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG zu Recht angelastet.
Denn nach den Urteilsannahmen war damit zu rechnen, daß die dem Angeklagten bloß flüchtig bekannten Abnehmer das Suchtgift zumindest zum Teil an andere unbekannte Personen weiterveräußern und auf diese Weise das ihnen übergebene Haschisch, bei welchem die sogenannte Grenzmenge maximal 100
Gramm beträgt, an einen größeren unbestimmten Verbraucherkreis gelangt; diese Umstände waren auch vom (zumindest bedigten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt (vgl S 300 d.A). Welche Suchtgiftmengen jeweils an die Erstabnehmer gelangt sind, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt (vgl S 297 d.A).Gramm beträgt, an einen größeren unbestimmten Verbraucherkreis gelangt; diese Umstände waren auch vom (zumindest bedigten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt vergleiche S 300 d.A). Welche Suchtgiftmengen jeweils an die Erstabnehmer gelangt sind, wurde im Urteil ausdrücklich festgestellt vergleiche S 297 d.A).
Detaillierter Konstatierungen darüber, wie oft und in welchen Quantitäten diese Abnehmer in der Folge das vom Angeklagten in Verkehr gesetzte Haschisch weitergaben und ob dieses Suchtgift solcherart tatsächlich einem größeren Personenkreis zukam, bedurfte es nach dem Gesagten - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht. Bezügliche Feststellungsmängel im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO haftem dem angefochtenen Urteil daher nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.Detaillierter Konstatierungen darüber, wie oft und in welchen Quantitäten diese Abnehmer in der Folge das vom Angeklagten in Verkehr gesetzte Haschisch weitergaben und ob dieses Suchtgift solcherart tatsächlich einem größeren Personenkreis zukam, bedurfte es nach dem Gesagten - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht. Bezügliche Feststellungsmängel im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO haftem dem angefochtenen Urteil daher nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit gemäß der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, als Josef A zu Punkt C des Schuldspruchs, ohne daß eine Anklage in dieser Richtung erhoben worden wäre, zum Vorwurf gemacht wird, in Tateinheit mit dem Verbrechen nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG auch das Vergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs 1 lit a FinStrG begangen zu haben, weil er durch die ihm laut Punkt A des Schuldspruchs angelastete Tathandlung Sachen, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und verhandelt habe. Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei wäre entweder eine Tatbegehung unter den erschwerenden Umständen nach dem § 38 FinStrG oder im Rückfall (§ 41 FinStrG) oder aber ein 200.000 S übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (§ 53 Abs 1 lit a und Abs 2 lit c FinStrG) bei zumindest einem der in Strafverfolgung gezogenen Angeklagten gewesen (§ 53 Abs 4 FinStrG). Derartige gegebenenfalls die Zuständigkeit des Gerichtes begründende Umstände wurden jedoch im Urteil nicht festgestellt und hätten mangels in diese Richtung deutender konkreter Verfahrensergebnisse auch gar nicht festgestellt werden können.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Urteil zum Nachteil des Angeklagten insoweit mit einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit gemäß der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist, als Josef A zu Punkt C des Schuldspruchs, ohne daß eine Anklage in dieser Richtung erhoben worden wäre, zum Vorwurf gemacht wird, in Tateinheit mit dem Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG auch das Vergehen der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen zu haben, weil er durch die ihm laut Punkt A des Schuldspruchs angelastete Tathandlung Sachen, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und verhandelt habe. Voraussetzung für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei wäre entweder eine Tatbegehung unter den erschwerenden Umständen nach dem Paragraph 38, FinStrG oder im Rückfall (Paragraph 41, FinStrG) oder aber ein 200.000 S übersteigender strafbestimmender Wertbetrag (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera c, FinStrG) bei zumindest einem der in Strafverfolgung gezogenen Angeklagten gewesen (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG). Derartige gegebenenfalls die Zuständigkeit des Gerichtes begründende Umstände wurden jedoch im Urteil nicht festgestellt und hätten mangels in diese Richtung deutender konkreter Verfahrensergebnisse auch gar nicht festgestellt werden können.
Es war daher gemäß dem § 290 Abs 1 StPO das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs 1Es war daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO das Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem Paragraph 37, Absatz eins
lit a FinStrG (Punkt C) sowie in dem auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden (gesonderten) Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit Freispruch (§ 214 FinStrG) vorzugehen.Litera a, FinStrG (Punkt C) sowie in dem auf dem Finanzstrafgesetz beruhenden (gesonderten) Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit Freispruch (Paragraph 214, FinStrG) vorzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte, soweit sie sich der Sache nach (auch) gegen die nach dem § 37 Abs 2 Fin-StrG ausgesprochene Geldstrafe (3.000 S) bzw gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, auf diese Entscheidung zu verweisen. Wegen der Suchtgiftdelikte verhängte das Schöffengericht über Josef A nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.Mit seiner Berufung war der Angeklagte, soweit sie sich der Sache nach (auch) gegen die nach dem Paragraph 37, Absatz 2, Fin-StrG ausgesprochene Geldstrafe (3.000 S) bzw gegen die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe richtet, auf diese Entscheidung zu verweisen. Wegen der Suchtgiftdelikte verhängte das Schöffengericht über Josef A nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen sowie die mangelnde Schuldeinsicht als erschwerend und sah demgegenüber das Geständnis im Faktum B als mildernd an. Den genannten Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung: Während Josef A die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft, die verhängte Strafe schuldangemessen zu erhöhen.
Nur der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe bedürfen zunächst insofern einer Korrektur, als der mangelnden Schuldeinsicht nicht das Gewicht eines besonderen Erschwerungsgrundes zukommt, und das Schöffengericht es auch unterließ, die schwere körperliche Behinderung und die damit verbundene erhebliche psychische Beeinträchtigung des Josef A als weiteren wesentlichen Milderungsgrund zu berücksichtigen. In sorgfältiger Abwägung der korrigierten Strafzumessungsgründe erachtete daher der Oberste Gerichtshof trotz des getrübten Vorlebens des Angeklagten und der von ihm bekundeten Einstellung zum Haschischkonsum, eine maßvolle Reduktion der Freiheitsstrafe auf das tatschuldadäquate Ausmaß von einem Jahr als geboten. In diesem Sinn war der Berufung des Angeklagten Folge zu geben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.