Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die einen § 33 Abs 1 FinStrG entsprechenden Verkürzungsvorsatz des Angeklagten verneinenden Urteilsfeststellungen, vermag aber weder einen Feststellungs-, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen.Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die einen Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG entsprechenden Verkürzungsvorsatz des Angeklagten verneinenden Urteilsfeststellungen, vermag aber weder einen Feststellungs-, noch einen Begründungsmangel in der Bedeutung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen.
Nach den bekämpften Urteilsannahmen konnte dem Angeklagten Peter K***** auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, daß er im Tatzeitraum von der auf Steuerverkürzung abzielenden Einschaltung der Scheinfirma K***** AG Kenntnis und demgemäß die ihm angelastete Steuerhinterziehung vorsätzlich bewirkt hat (US 9).
Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, daß sich im Anlaßfall der Tatvorsatz (§ 8 Abs 1 FinStrG) auf die Kenntnis der Umstände der steuerverkürzenden Wirkung im Zeitpunkt der Abgabenerklärung beziehen müßte, mit dem im angefochtenen Urteil verwendeten, allgemein gehaltenen, Begriff "Tatzeitraum" wollte das erkennende Gericht aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - unzweifelhaft auch die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Zeitpunkte der Abgabenerklärungen erfassen. Den fehlenden Nachweis des tatbestandsmäßigen Verkürzungsvorsatzes begründete das Schöffengericht aber mit dem seiner Meinung nach mangelhaften Wissensstand des Angeklagten über die tatsächlichen Zusammenhänge zwischen den genannten Firmen. So gesehen haftet dem angefochtenen Urteil der behauptete Begründungsmangel ebenso wenig wie ein diesbezüglicher Feststellungsmangel an. Die nicht auf den Urteilssachverhalt abstellende Rechtsrüge entbehrt daher schon deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Der Beschwerde ist zwar beizupflichten, daß sich im Anlaßfall der Tatvorsatz (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) auf die Kenntnis der Umstände der steuerverkürzenden Wirkung im Zeitpunkt der Abgabenerklärung beziehen müßte, mit dem im angefochtenen Urteil verwendeten, allgemein gehaltenen, Begriff "Tatzeitraum" wollte das erkennende Gericht aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - unzweifelhaft auch die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Zeitpunkte der Abgabenerklärungen erfassen. Den fehlenden Nachweis des tatbestandsmäßigen Verkürzungsvorsatzes begründete das Schöffengericht aber mit dem seiner Meinung nach mangelhaften Wissensstand des Angeklagten über die tatsächlichen Zusammenhänge zwischen den genannten Firmen. So gesehen haftet dem angefochtenen Urteil der behauptete Begründungsmangel ebenso wenig wie ein diesbezüglicher Feststellungsmangel an. Die nicht auf den Urteilssachverhalt abstellende Rechtsrüge entbehrt daher schon deswegen einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Auch die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) erweisen sich als nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die das Vorliegen eines Tatvorsatzes verneinenden Urteilsannahmen - wie dargelegt - mit ausreichender und nachvollziehbarer, demnach mängelfreier Begründung versehen sind, unterläßt es die auch eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierende Beschwerde, jene vom Erstgericht angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse anzuführen, denen nach Auffassung der Beschwerdeführerin Entscheidungsrelevanz zukommt. Insoweit ist die Mängelrüge überhaupt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.Auch die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erweisen sich als nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die das Vorliegen eines Tatvorsatzes verneinenden Urteilsannahmen - wie dargelegt - mit ausreichender und nachvollziehbarer, demnach mängelfreier Begründung versehen sind, unterläßt es die auch eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe relevierende Beschwerde, jene vom Erstgericht angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse anzuführen, denen nach Auffassung der Beschwerdeführerin Entscheidungsrelevanz zukommt. Insoweit ist die Mängelrüge überhaupt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Auch die Nichterörterung der geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zur Firma K***** AG und die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft vermögen keinen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsfehler abzugeben. Die Urteilsgründe sind nämlich im Lichte der vorliegenden (und im Urteil wiedergegebenen) Beweisresultate dahin zu verstehen, daß das Erstgericht auch die in der Beschwerde hervorgehobenen (aktenkundigen) Umstände in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, ihnen aber - weil sie nicht zwingend auf einen Abgabenverkürzungsvorsatz des Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiten schließen lassen - keine oder nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Diese formal mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (§§ 258 Abs 2, 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist aber einer Anfechtung entzogen.Auch die Nichterörterung der geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zur Firma K***** AG und die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft vermögen keinen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsfehler abzugeben. Die Urteilsgründe sind nämlich im Lichte der vorliegenden (und im Urteil wiedergegebenen) Beweisresultate dahin zu verstehen, daß das Erstgericht auch die in der Beschwerde hervorgehobenen (aktenkundigen) Umstände in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen, ihnen aber - weil sie nicht zwingend auf einen Abgabenverkürzungsvorsatz des Angeklagten in den jeweiligen Tatzeiten schließen lassen - keine oder nur untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Diese formal mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (Paragraphen 258, Absatz 2, 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist aber einer Anfechtung entzogen.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher gemäß § 285 d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher gemäß Paragraph 285, d StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.