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Entscheidung 11 Os 116/97×

Entscheidung 11 Os 116/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os116/97

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter D***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Oktober 1987, GZ 1 U 3807/86-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Oktober 1987, GZ 1 U 3807/86-9 (nunmehr 28 U 28/97-9 des Bezirksgerichtes Hernals), verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 451, Absatz eins, (aF) StPO.

Diese Strafverfügung wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit der im Spruch zitierten, seit 27.Jänner 1988 rechtskräftigen Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien wurde Walter D***** des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (noch nicht getilgten) Geldstrafe verurteilt. Ein Antrag des öffentlichen Anklägers auf Bestrafung ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Strafverfügung steht, wie der Generalprokurator mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Der Schuldspruch verstößt nämlich gegen den in Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 451, Absatz eins, StPO (entsprechend Artikel 90, Absatz 2, B-VG) normierten Anklagegrundsatz, wonach eine gerichtliche (Verfolgung und) Verurteilung wegen einer bestimmten Tat ohne Anklage unzulässig ist.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E47389 11D01167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00116.97.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_0110OS00116_9700000_000