Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Feststellung, der Angeklagte hätte das ihm anvertraute Geld an sich genommen, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, blieb - der Mängelrüge zuwider - nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Angaben der Mitangeklagten im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Behebung bis zu seiner Festnahme „untertauchte und für niemanden erreichbar war“, gestützt.Die Feststellung, der Angeklagte hätte das ihm anvertraute Geld an sich genommen, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, blieb - der Mängelrüge zuwider - nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Angaben der Mitangeklagten im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Behebung bis zu seiner Festnahme „untertauchte und für niemanden erreichbar war“, gestützt.
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge, die im Wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholen, die Angaben des Mitangeklagten S***** als nicht nachvollziehbar bewerten und sich in Spekulationen darüber ergehen, was mit verschiedenen Geldbeträgen und Rechnungen passiert sein könnte, bekämpfen bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Einen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermögen sie damit nicht aufzuzeigen.
Mit dem Hinweis darauf, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass „im Geschäftsleben jemand hohe Beträge ohne Ausstellung irgendeiner Bestätigung übergibt“, der Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten S***** lediglich zur Sicherheit begleitet, ein eindeutiger Beweis für die Übergabe des Geldes läge keinesfalls vor, vermag es die Tatsachenrüge (Z 5a) - ohne Herstellung des notwendigen Aktenbezugs (RIS-Justiz RS0119424) - nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für das Argument, eine wissentlich unrichtige Belastung des Ing. U***** liege nicht vor, weil dieser trotz Kenntnis des Baufortschritts die Rechnung „quasi als Entwurf vorschrieb und auch die Zustimmung zur Überweisung gab“.Mit dem Hinweis darauf, dass es nicht nachvollziehbar wäre, dass „im Geschäftsleben jemand hohe Beträge ohne Ausstellung irgendeiner Bestätigung übergibt“, der Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten S***** lediglich zur Sicherheit begleitet, ein eindeutiger Beweis für die Übergabe des Geldes läge keinesfalls vor, vermag es die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - ohne Herstellung des notwendigen Aktenbezugs (RIS-Justiz RS0119424) - nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für das Argument, eine wissentlich unrichtige Belastung des Ing. U***** liege nicht vor, weil dieser trotz Kenntnis des Baufortschritts die Rechnung „quasi als Entwurf vorschrieb und auch die Zustimmung zur Überweisung gab“.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, teils auch im Rahmen der Mängelrüge ausgeführt) bestreitet das Vorliegen einer Bereicherung sowie eines darauf gerichteten Vorsatzes, übergeht dabei aber die entgegenstehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 7). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Gleiches gilt für das zu Schuldspruch II. erstattete Vorbringen, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung habe niemals bestanden (vgl aber US 7 iVm US 11).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, teils auch im Rahmen der Mängelrüge ausgeführt) bestreitet das Vorliegen einer Bereicherung sowie eines darauf gerichteten Vorsatzes, übergeht dabei aber die entgegenstehenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 7). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Gleiches gilt für das zu Schuldspruch römisch zwei. erstattete Vorbringen, die Gefahr einer behördlichen Verfolgung habe niemals bestanden vergleiche aber US 7 in Verbindung mit US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.