Dagegen richten sich von Andrei B***** auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 (lit) b StPO sowie von Laurentiu N***** auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden.Dagegen richten sich von Andrei B***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 (lit) b StPO sowie von Laurentiu N***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Andrei B*****:
Die beweiswürdigenden Erwägungen zur Anreise des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2015 mit dem Flugzeug (US 14) stehen in keinem logischen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Annahme der Anwesenheit des Genannten auch an den Tatorten (US 11 iVm US 4 f, 23) vom 5. (II.1.), 8. (II.2.) und 29. September 2015 (II.3.). Das Urteil trifft nämlich gerade keine Aussagen, die einen oder mehrere Inlandsaufenthalte des Angeklagten B***** schon vor diesem Flug ausschließen würden (vgl vielmehr US 19, wonach der Genannte schon am 30. September 2015 bei einer Polizeikontrolle registriert worden war).Die beweiswürdigenden Erwägungen zur Anreise des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2015 mit dem Flugzeug (US 14) stehen in keinem logischen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur Annahme der Anwesenheit des Genannten auch an den Tatorten (US 11 in Verbindung mit US 4 f, 23) vom 5. (römisch zwei.1.), 8. (römisch zwei.2.) und 29. September 2015 (römisch zwei.3.). Das Urteil trifft nämlich gerade keine Aussagen, die einen oder mehrere Inlandsaufenthalte des Angeklagten B***** schon vor diesem Flug ausschließen würden vergleiche vielmehr US 19, wonach der Genannte schon am 30. September 2015 bei einer Polizeikontrolle registriert worden war).
Dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten B***** zu II.1. bis II.3. (und III.) insbesondere aus dessen eigenen Angaben, den Depositionen der Mitangeklagten Costinel N***** und Andrei P***** (vgl ON 250 S 4–11, 16–29) sowie des Zeugen Peter S*****, DNA-Treffern und Fingerabdrücken, der Rufdatenrückerfassung und der Sicherstellung von Diebsgut in der von der Tätergruppe benützten Wohnung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 13 f, 21 f). Dass der Beschwerdeführer die aus diesen Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse für nicht überzeugend erachtet, begründet keine Urteilsnichtigkeit im dargestellten Sinn (RIS-Justiz RS0098471, RS0099535).Dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten B***** zu römisch zwei.1. bis römisch zwei.3. (und römisch drei.) insbesondere aus dessen eigenen Angaben, den Depositionen der Mitangeklagten Costinel N***** und Andrei P***** vergleiche ON 250 S 4–11, 16–29) sowie des Zeugen Peter S*****, DNA-Treffern und Fingerabdrücken, der Rufdatenrückerfassung und der Sicherstellung von Diebsgut in der von der Tätergruppe benützten Wohnung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (US 13 f, 21 f). Dass der Beschwerdeführer die aus diesen Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse für nicht überzeugend erachtet, begründet keine Urteilsnichtigkeit im dargestellten Sinn (RIS-Justiz RS0098471, RS0099535).
Die Behauptung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsmäßig nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099730, RS0099689, RS0099025).
Diesen Kriterien wird das Rechtsmittel (nominell „Z 9 b“, der Sache nach Z 9 lit a), nicht gerecht, indem es als „Feststellungsmangel“ kritisiert, es fehle eine Feststellung, wonach der Nichtigkeitswerber „tatsächlich erst am 12. Oktober 2015 … nach Österreich eingereist“ sei, und in weiterer Folge die Feststellung einfordert, dass der Beschwerdeführer deshalb an den zeitlich vor diesem Datum stattgefundenen Einbrüchen nicht beteiligt war. Im Übrigen wurde die Anwesenheit (auch) des Beschwerdeführers an sämtlichen Tatorten im September 2015 (positiv) konstatiert (US 11 f, 21 f iVm US 4 f; zur Zulässigkeit eines Verweises auf die im Urteilstenor enthaltenen Daten in den Entscheidungsgründen vgl RIS-Justiz RS0098664 [T3]) und eine einzige Einreise erst am 12. Oktober 2015 (implizit) schon mit Blick auf die Personenkontrolle vom 30. September 2015 verneint (vgl US 19). Der Sache nach zielt die Beschwerde insoweit bloß auf eine – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige – Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung ab.Diesen Kriterien wird das Rechtsmittel (nominell „Z 9 b“, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), nicht gerecht, indem es als „Feststellungsmangel“ kritisiert, es fehle eine Feststellung, wonach der Nichtigkeitswerber „tatsächlich erst am 12. Oktober 2015 … nach Österreich eingereist“ sei, und in weiterer Folge die Feststellung einfordert, dass der Beschwerdeführer deshalb an den zeitlich vor diesem Datum stattgefundenen Einbrüchen nicht beteiligt war. Im Übrigen wurde die Anwesenheit (auch) des Beschwerdeführers an sämtlichen Tatorten im September 2015 (positiv) konstatiert (US 11 f, 21 f in Verbindung mit US 4 f; zur Zulässigkeit eines Verweises auf die im Urteilstenor enthaltenen Daten in den Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0098664 [T3]) und eine einzige Einreise erst am 12. Oktober 2015 (implizit) schon mit Blick auf die Personenkontrolle vom 30. September 2015 verneint vergleiche US 19). Der Sache nach zielt die Beschwerde insoweit bloß auf eine – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige – Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung ab.
Mit dem Verweis auf die in einem nicht näher bezeichneten Brief des Beschwerdeführers erhobene Forderung nach einer molekulargenetischen Untersuchung (nominell „Z 9 b“) werden keine Tatumstände bezeichnet, die deutlich und bestimmt einen der in § 281 Abs 1 StPO genannten Nichtigkeitsgründe ansprechen (RIS-Justiz RS0116879, RS0100172, RS0100183).Mit dem Verweis auf die in einem nicht näher bezeichneten Brief des Beschwerdeführers erhobene Forderung nach einer molekulargenetischen Untersuchung (nominell „Z 9 b“) werden keine Tatumstände bezeichnet, die deutlich und bestimmt einen der in Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Nichtigkeitsgründe ansprechen (RIS-Justiz RS0116879, RS0100172, RS0100183).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Laurentiu N*****:
Der auf § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 159 Abs 3) StPO rekurrierenden Kritik, der Mitangeklagte Costinel N***** sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (ON 250 S 15 ff) nicht gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO über eine Befreiung von der Pflicht zur Aussage (§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz StPO) gegen den Beschwerdeführer (seinen Bruder) belehrt worden, ist zu erwidern, dass § 159 Abs 3 StPO bloß auf die Vernehmung von Zeugen als persönliche Beweismittel (§§ 247, 248 StPO), nicht aber auf die Vernehmung von (Mit-)Angeklagten (§ 245 StPO) abstellt (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 7, 11 und § 247 Rz 6).Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 159, Absatz 3,) StPO rekurrierenden Kritik, der Mitangeklagte Costinel N***** sei bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung (ON 250 S 15 ff) nicht gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO über eine Befreiung von der Pflicht zur Aussage (Paragraph 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz StPO) gegen den Beschwerdeführer (seinen Bruder) belehrt worden, ist zu erwidern, dass Paragraph 159, Absatz 3, StPO bloß auf die Vernehmung von Zeugen als persönliche Beweismittel (Paragraphen 247,, 248 StPO), nicht aber auf die Vernehmung von (Mit-)Angeklagten (Paragraph 245, StPO) abstellt vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 154, Rz 7, 11 und Paragraph 247, Rz 6).
Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) blieben die den Beschwerdeführer entlastenden Angaben der Mitangeklagten Costinel N***** und Andrei B***** im Urteil nicht unberücksichtigt (US 13, 7, 20), sondern wurden von den Tatrichtern vielmehr mit logisch einwandfreier und nachvollziehbarer Begründung als Schutzbehauptungen verworfen (US 14–21).Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) blieben die den Beschwerdeführer entlastenden Angaben der Mitangeklagten Costinel N***** und Andrei B***** im Urteil nicht unberücksichtigt (US 13, 7, 20), sondern wurden von den Tatrichtern vielmehr mit logisch einwandfreier und nachvollziehbarer Begründung als Schutzbehauptungen verworfen (US 14–21).
Als Tatsachenrüge will § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit seiner den – im Übrigen auch weitere Beweisergebnisse einbeziehenden – Erwägungen des Erstgerichts (US 13–21) entgegengestellten Bewertung der ihn belastenden Aussage des Mitangeklagten P***** gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof derartige Bedenken zu wecken. Vielmehr stellen ihre diesbezüglichen Ausführungen bloß einen weiteren Versuch dar, die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.Als Tatsachenrüge will Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit seiner den – im Übrigen auch weitere Beweisergebnisse einbeziehenden – Erwägungen des Erstgerichts (US 13–21) entgegengestellten Bewertung der ihn belastenden Aussage des Mitangeklagten P***** gelingt es der Beschwerde nicht, beim Obersten Gerichtshof derartige Bedenken zu wecken. Vielmehr stellen ihre diesbezüglichen Ausführungen bloß einen weiteren Versuch dar, die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Im Gesamtkontext wurde durch den mehrmaligen Bezug auf „(vorwiegend)“ „Wohnstätten“ (US 3, 10 ff) und den Verweis auf die im Urteilstenor näher dargestellten Diebstähle und Modalitäten auch hinreichend deutlich festgestellt (US 11 f iVm US 2–5; RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0119090 [T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19, 571, 579), dass es sich bei den zu I. und II.2. bis II.7. des Schuldspruchs beschriebenen Tatorten um Wohnobjekte (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) und nicht – wie zu II.1. – um bloße Betriebsräumlichkeiten in Gebäuden (§ 129 Abs 1 Z 1 StGB) handelte (US 3 f, 22). Damit geht auch die gerade nicht am Urteilssachverhalt orientierte Subsumtionsrüge (Z 10) ins Leere (RIS-Justiz RS0099810).Im Gesamtkontext wurde durch den mehrmaligen Bezug auf „(vorwiegend)“ „Wohnstätten“ (US 3, 10 ff) und den Verweis auf die im Urteilstenor näher dargestellten Diebstähle und Modalitäten auch hinreichend deutlich festgestellt (US 11 f in Verbindung mit US 2–5; RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0119090 [T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19, 571, 579), dass es sich bei den zu römisch eins. und römisch zwei.2. bis römisch zwei.7. des Schuldspruchs beschriebenen Tatorten um Wohnobjekte (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) und nicht – wie zu römisch zwei.1. – um bloße Betriebsräumlichkeiten in Gebäuden (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) handelte (US 3 f, 22). Damit geht auch die gerade nicht am Urteilssachverhalt orientierte Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ins Leere (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andrei B***** und Laurentiu N***** waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andrei B***** und Laurentiu N***** waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.