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Entscheidung 11 Os 117/19v×

Entscheidung 11 Os 117/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os117/19v

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Schrott im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anträge des Mag. Herwig B***** auf außerordentliche Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k-350, wurde die Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er in Wien und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung beruht, Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB und Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, letzter Fall in Verbindung mit Absatz eins, letzter Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Untergebrachten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, GZ 14 Os 41/19i-10, gab das Oberlandesgericht Wien seiner Berufung mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingabe vom 23. August 2019 stellte der Untergebrachte den „Antrag a.o. WA zu 22 Hv 7/18k LG Wien/ 17 Bs 168/19h OLG Wien in eventu“ „Antrag auf Erneuerung per analogiam, Paragraph 363 a, StPO“.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme war abzuweisen, weil der Untergebrachte selbst zur Stellung eines solchen Antrags nicht legitimiert ist (Paragraph 362, Absatz 3, StPO; RIS-Justiz RS0101133).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war mangels Vorliegens einer gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS-Justiz RS0122737 [T30]), bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E126827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00117.19V.1105.000

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20191105_OGH0002_0110OS00117_19V0000_000