[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264). [4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264).
[5] Indem die Rüge Kratzwunden im Gesicht des Angeklagten und deren Herkunft (dazu im Übrigen ON 12 S 14) ebenso wie ausgerissenes Haar bzw -büschel des Opfers thematisiert und (bloß) die Formulierung des Erstgerichts kritisiert, der Angeklagte habe seinen Penis gegen die Vagina des Opfers „gedrückt“, verfehlt sie eben diesen Bezugspunkt. Dies trifft auch für die weitere Argumentation zu, mangels Erektion könne nicht von einem auch nur teilweisen Eindringen des Penis in die Vagina ausgegangen werden. Der Angeklagte verkennt insgesamt, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (Nachweise sogleich Rz 6). [5] Indem die Rüge Kratzwunden im Gesicht des Angeklagten und deren Herkunft (dazu im Übrigen ON 12 S 14) ebenso wie ausgerissenes Haar bzw -büschel des Opfers thematisiert und (bloß) die Formulierung des Erstgerichts kritisiert, der Angeklagte habe seinen Penis gegen die Vagina des Opfers „gedrückt“, verfehlt sie eben diesen Bezugspunkt. Dies trifft auch für die weitere Argumentation zu, mangels Erektion könne nicht von einem auch nur teilweisen Eindringen des Penis in die Vagina ausgegangen werden. Der Angeklagte verkennt insgesamt, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (Nachweise sogleich Rz 6).
[6] Die in Richtung Versuch erhobene Sanktionsrüge (Z 11) geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (US 5, 11; RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 43). [6] Die in Richtung Versuch erhobene Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (US 5, 11; RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 43).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (§§ 285i, 294 Abs 4, 296 Abs 2, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.