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Entscheidung 11 Os 117/20w×

Entscheidung 11 Os 117/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os117/20w

Entscheidungsdatum

11.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juni 2020, GZ 18 Hv 55/20f-33, weiters über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. 

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er nachts zum 5. März 2020 in G***** N***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich, nachdem er sie mit Gewalt in das Wohnzimmer gezerrt und sie mit dem Rücken auf die Couch geworfen hatte, auf sie legte, ihre Hände über ihrem Kopf mit einer Hand fixierte, ihr anschließend, nachdem er sich seiner Hose und Unterhose entledigt hatte, die Jeans- sowie Unterhose vom Körper riss, ihr mit den Händen den Mund und die Nase zuhielt, vordringlich um ihre Hilfeschreie zu unterbinden, sie würgte, ihr einen Polster ins Gesicht drückte, sie an den Haaren riss und im Zuge dessen trotz ihrer vehementen Gegenwehr seinen Penis mehrfach in ihre Vagina einzuführen versuchte, wobei er mit seinem Penis aufgrund ihrer Gegenwehr und mangels ausreichender Erektion nicht zur Gänze einzudringen vermochte.

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[4] Bezugspunkt der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264).

[5] Indem die Rüge Kratzwunden im Gesicht des Angeklagten und deren Herkunft (dazu im Übrigen ON 12 S 14) ebenso wie ausgerissenes Haar bzw -büschel des Opfers thematisiert und (bloß) die Formulierung des Erstgerichts kritisiert, der Angeklagte habe seinen Penis gegen die Vagina des Opfers „gedrückt“, verfehlt sie eben diesen Bezugspunkt. Dies trifft auch für die weitere Argumentation zu, mangels Erektion könne nicht von einem auch nur teilweisen Eindringen des Penis in die Vagina ausgegangen werden. Der Angeklagte verkennt insgesamt, dass bei entsprechender innerer Tatseite Vollendung des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bereits mit dem Unternehmen des Beischlafs, also schon mit Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter und Opfer, und nicht erst mit dessen Vollzug eintritt und überdies die Frage einer allfälligen Erektion des männlichen Glieds bzw dessen bloß teilweisen Eindringens unbeachtlich ist (Nachweise sogleich Rz 6).

[6] Die in Richtung Versuch erhobene Sanktionsrüge (Ziffer 11,) geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (US 5, 11; RIS-Justiz RS0115581, RS0090720; Philipp in WK2 StGB Paragraph 201, Rz 43).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der (implizierten) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00117.20W.1111.000

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201111_OGH0002_0110OS00117_20W0000_000