[3] Der Sache nach gegen die Schuldspruchpunkte A./I./ und A./II./ richten sich die weitgehend wortgleich (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei Ki* überdies § 281 Abs 1 Z 5a StPO geltend macht. [3] Der Sache nach gegen die Schuldspruchpunkte A./I./ und A./II./ richten sich die weitgehend wortgleich (nominell) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei Ki* überdies Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO geltend macht.
[4] Soweit die uneingeschränkten Aufhebungsanträge auch die vom Vorbringen inhaltlich nicht angesprochenen Schuldsprüche A./III./ und A./IV./ sowie B./ und C./ erfassen, werden die Beschwerden mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt. [4] Soweit die uneingeschränkten Aufhebungsanträge auch die vom Vorbringen inhaltlich nicht angesprochenen Schuldsprüche A./III./ und A./IV./ sowie B./ und C./ erfassen, werden die Beschwerden mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[5] Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen § 250 StPO (Z 3) liegt vor, wenn vor Schluss des Beweisverfahrens die Information des Angeklagten darüber unterbleibt, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vorgenommen wurde (§ 250 Abs 1, Abs 2 StPO). Demgegenüber spricht der von beiden Beschwerden eingangs erhobene Vorwurf, die von den Angeklagten abgesonderte Vernehmung der Zeugin * G* sei ohne Begründung des erkennenden Senats beschlossen worden und zudem nicht im Interesse der Zeugin gestanden, keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Umstand an und geht damit ins Leere (vgl RIS-Justiz RS0098271). [5] Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraph 250, StPO (Ziffer 3,) liegt vor, wenn vor Schluss des Beweisverfahrens die Information des Angeklagten darüber unterbleibt, was in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vorgenommen wurde (Paragraph 250, Absatz eins,, Absatz 2, StPO). Demgegenüber spricht der von beiden Beschwerden eingangs erhobene Vorwurf, die von den Angeklagten abgesonderte Vernehmung der Zeugin * G* sei ohne Begründung des erkennenden Senats beschlossen worden und zudem nicht im Interesse der Zeugin gestanden, keinen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Umstand an und geht damit ins Leere vergleiche RIS-Justiz RS0098271).
[6] Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). Die von den Beschwerden hiebei übereinstimmend vermisste Auseinandersetzung mit den Abweichungen zwischen den Angaben des Angeklagten Ki* vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits findet sich in US 14 f. Soweit das Vorbringen des K* in diesem Zusammenhang hinterfragt, weshalb im Urteil „der Aussage unter dem Einfluss von Benzodiazepinen mehr Glauben geschenkt wird als der nüchternen Einvernahme in der Hauptverhandlung“, und es weiters beanstandet, „dass das Erstgericht offenbar lediglich die belastenden Passagen der Einvernahmen der beiden Angeklagten als glaubhaft titulierte“, beschränkt es sich im Ergebnis lediglich auf eine – im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässige – Beweiswürdigungskritik und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0098471 [T1]). [6] Unberechtigt ist auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall). Die von den Beschwerden hiebei übereinstimmend vermisste Auseinandersetzung mit den Abweichungen zwischen den Angaben des Angeklagten Ki* vor der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung andererseits findet sich in US 14 f. Soweit das Vorbringen des K* in diesem Zusammenhang hinterfragt, weshalb im Urteil „der Aussage unter dem Einfluss von Benzodiazepinen mehr Glauben geschenkt wird als der nüchternen Einvernahme in der Hauptverhandlung“, und es weiters beanstandet, „dass das Erstgericht offenbar lediglich die belastenden Passagen der Einvernahmen der beiden Angeklagten als glaubhaft titulierte“, beschränkt es sich im Ergebnis lediglich auf eine – im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form unzulässige – Beweiswürdigungskritik und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
[7] An sich zutreffend zeigen die Beschwerden auf, dass die Tatrichter die in der der Hauptverhandlung nicht verlesenen (vgl ON 88 S 8) Angaben der Zeugin * G* im Ermittlungsverfahren in Bezug auf Schuldspruch A./ – trotz einer ausdrücklich gegenteiligen Behauptung (US 15) – im Urteil mehrfach verwerteten (US 6 ff). [7] An sich zutreffend zeigen die Beschwerden auf, dass die Tatrichter die in der der Hauptverhandlung nicht verlesenen vergleiche ON 88 S 8) Angaben der Zeugin * G* im Ermittlungsverfahren in Bezug auf Schuldspruch A./ – trotz einer ausdrücklich gegenteiligen Behauptung (US 15) – im Urteil mehrfach verwerteten (US 6 ff).
[8] Bezogen auf den Angeklagten K* geht dieser Einwand zu Schuldspruch A./I./ ins Leere, weil das Schöffengericht die hiezu getroffenen Sachverhaltsannahmen aus einer Mehrzahl von Beweisergebnissen ableitete (US 6) und die diesbezüglichen Angaben der Zeugin G* insoweit somit keine notwendige Bedingung für die Feststellung entscheidender Tatsachen darstellen (RIS-Justiz RS0099507). Zu A./II./ spricht die Beschwerde keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Aspekt an, weil selbst bei Entfall der Mengen laut A./II./2./ angesichts der festgestellten Handlungseinheit (US 10 f) das 35-fache der Grenzmenge Methamphetamin (A./II./1./) verbleibt. Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen bezogener) Ausführungshandlungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit oder eine Reduktion (des Reinheitsgrades) der Teilmengen wäre für die Subsumtionsfrage nämlich nur insoweit bedeutsam, als dadurch das insgesamt tatverfangene Suchtgiftquantum nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreiten würde (RIS-Justiz RS0127374). [8] Bezogen auf den Angeklagten K* geht dieser Einwand zu Schuldspruch A./I./ ins Leere, weil das Schöffengericht die hiezu getroffenen Sachverhaltsannahmen aus einer Mehrzahl von Beweisergebnissen ableitete (US 6) und die diesbezüglichen Angaben der Zeugin G* insoweit somit keine notwendige Bedingung für die Feststellung entscheidender Tatsachen darstellen (RIS-Justiz RS0099507). Zu A./II./ spricht die Beschwerde keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Aspekt an, weil selbst bei Entfall der Mengen laut A./II./2./ angesichts der festgestellten Handlungseinheit (US 10 f) das 35-fache der Grenzmenge Methamphetamin (A./II./1./) verbleibt. Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen bezogener) Ausführungshandlungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit oder eine Reduktion (des Reinheitsgrades) der Teilmengen wäre für die Subsumtionsfrage nämlich nur insoweit bedeutsam, als dadurch das insgesamt tatverfangene Suchtgiftquantum nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge überschreiten würde (RIS-Justiz RS0127374).
[9] Genau Letzteres trifft jedoch – bei Wegfall der Suchtgiftquanten A./II./2./ – in Ansehung des Ki* zu: Insoweit bewirkt die aufgezeigte Verwendung von in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Beweisergebnissen Nichtigkeit iSd Z 5 vierter Fall (RIS-Justiz RS0098481), weil das Erstgericht die Annahme einer Tatbegehung dieses Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K* aus den nicht verlesenen Angaben der Zeugin G* ableitete (US 6), während die hiezu im Zusammenhang mit einzelnen Teilhandlungen weiters angeführten, kommentarlosen Hinweise auf einzelne Beweisergebnisse deren inhaltliche Würdigung nicht offenlegen und somit auch einen Bezug zur Frage der jeweiligen Zurechnung der Tat nicht erkennen lassen (US 7 f). Der solcherart vorliegende Begründungsmangel betrifft damit die subsumtionsrelevante Zuordnung sämtlicher von A./II./ und – mit Blick auf die tatbestandliche Handlungseinheit – A./III./ umfassten Teilfakten und macht deren Aufhebung in Ansehung des Angeklagten Ki* somit unumgänglich. [9] Genau Letzteres trifft jedoch – bei Wegfall der Suchtgiftquanten A./II./2./ – in Ansehung des Ki* zu: Insoweit bewirkt die aufgezeigte Verwendung von in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Beweisergebnissen Nichtigkeit iSd Ziffer 5, vierter Fall (RIS-Justiz RS0098481), weil das Erstgericht die Annahme einer Tatbegehung dieses Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit K* aus den nicht verlesenen Angaben der Zeugin G* ableitete (US 6), während die hiezu im Zusammenhang mit einzelnen Teilhandlungen weiters angeführten, kommentarlosen Hinweise auf einzelne Beweisergebnisse deren inhaltliche Würdigung nicht offenlegen und somit auch einen Bezug zur Frage der jeweiligen Zurechnung der Tat nicht erkennen lassen (US 7 f). Der solcherart vorliegende Begründungsmangel betrifft damit die subsumtionsrelevante Zuordnung sämtlicher von A./II./ und – mit Blick auf die tatbestandliche Handlungseinheit – A./III./ umfassten Teilfakten und macht deren Aufhebung in Ansehung des Angeklagten Ki* somit unumgänglich.
[10] Insgesamt erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen A./II./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten Ki*. [10] Insgesamt erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen A./II./ gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Angeklagten Ki*.
[11] Bei diesem erfordert die Kassation des Schuldspruchs A./II./ und A./III./ mit Blick auf §§ 35 Abs 1, 37 Abs 1 SMG gemäß § 289 StPO auch jene des Schuldspruchs A./IV./2./ (RIS-Justiz RS0119278). [11] Bei diesem erfordert die Kassation des Schuldspruchs A./II./ und A./III./ mit Blick auf Paragraphen 35, Absatz eins, 37, Absatz eins, SMG gemäß Paragraph 289, StPO auch jene des Schuldspruchs A./IV./2./ (RIS-Justiz RS0119278).
[12] In partieller Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Ki* sowie aus deren Anlass (§§ 289, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, und die diesen betreffenden Beschlüsse wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Linz zu verweisen. Hierauf waren dieser Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren ihn betreffenden Rechtsmitteln zu verweisen. [12] In partieller Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Ki* sowie aus deren Anlass (Paragraphen 289, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, und die diesen betreffenden Beschlüsse wie aus dem Spruch ersichtlich aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Linz zu verweisen. Hierauf waren dieser Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren ihn betreffenden Rechtsmitteln zu verweisen.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ki* war im Übrigen, jene des K* zur Gänze bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ki* war im Übrigen, jene des K* zur Gänze bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Daraus folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des K* und der Staatsanwaltschaft (zu deren angemeldeter Beschwerde: ON 88 S 12), wozu das Landesgericht Linz diesem die erforderlichen Aktenbestandteile zu übermitteln haben wird (§ 9 StPO). [14] Daraus folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO) die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des K* und der Staatsanwaltschaft (zu deren angemeldeter Beschwerde: ON 88 S 12), wozu das Landesgericht Linz diesem die erforderlichen Aktenbestandteile zu übermitteln haben wird (Paragraph 9, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.