Während der Angeklagte den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft, richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch.Während der Angeklagte den Schuldspruch aus den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft, richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, leg cit gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 249) der Beweisanträge auf Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten und des Zeugen Franz T***** sowie auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen (S 247 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.Entgegen dem Vorbringen zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (S 249) der Beweisanträge auf Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten und des Zeugen Franz T***** sowie auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen (S 247 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Das medizinische Sachverständigengutachten sollte dem Nachweis dienen, dass die Verletzungen R*****s eine "Gesundheitsbeeinträchtigung" und Berufsunfähigkeit von "unter drei Tagen" nach sich gezogen haben und mit der Verantwortung des Angeklagten, nicht aber mit den von der Zeugin geschilderten Kämpfen - die bei ihr erhebliche Verletzungen und auch beim Angeklagten Verletzungen bewirkt haben müssten - im Einklang stehen.
Die Dauer der durch die Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses L***** vom 26. November 1998 (S 53) ausreichend dokumentierten körperlichen Beeinträchtigung des Tatopfers ist für keinen der dem Angeklagten angelasteten Tatbestände von Bedeutung; im Übrigen erschöpft sich der Antrag in spekulativen Mutmaßungen nach Art eines unzulässigen Erkundungsbeweises.
Die genannten Vernehmungsanträge wiederum beabsichtigen lediglich die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R*****. Die angeführten Beweisthemen enthalten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Beweisaufnahme ein für die Lösung der Schuldfrage oder die tatrichterliche Beweiswürdigung bedeutsames Ergebnis bringen werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff). Die erst in der Rechtsmittelschrift unternommenen Erklärungsversuche sind überdies infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).Die genannten Vernehmungsanträge wiederum beabsichtigen lediglich die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R*****. Die angeführten Beweisthemen enthalten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Beweisaufnahme ein für die Lösung der Schuldfrage oder die tatrichterliche Beweiswürdigung bedeutsames Ergebnis bringen werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff). Die erst in der Rechtsmittelschrift unternommenen Erklärungsversuche sind überdies infolge Verspätung unbeachtlich (aaO E 40, 41).
In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) trachtet der Angeklagte, mit Hinweisen auf Nebensächlichkeiten - wie beispielsweise, dass sich aus den Angaben des Zeugen S***** (S 243; US 10) kein Beweis für die Richtigkeit der Aussage des Tatopfers ableiten lasse, Daniela R***** selbst zugegeben habe, dass der Nichtigkeitswerber vor dem gegenständlichen Vorfall ihr gegenüber nie aggressiv gewesen sei etc - neuerlich bei der genannten Zeugin mangelnde Wahrheitsliebe aufzuzeigen und seiner eigenen Darstellung erhöhte Beweiskraft zu verleihen. Keiner der behaupteten Begründungsmängel betrifft eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache. Der Angeklagte bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet der Angeklagte, mit Hinweisen auf Nebensächlichkeiten - wie beispielsweise, dass sich aus den Angaben des Zeugen S***** (S 243; US 10) kein Beweis für die Richtigkeit der Aussage des Tatopfers ableiten lasse, Daniela R***** selbst zugegeben habe, dass der Nichtigkeitswerber vor dem gegenständlichen Vorfall ihr gegenüber nie aggressiv gewesen sei etc - neuerlich bei der genannten Zeugin mangelnde Wahrheitsliebe aufzuzeigen und seiner eigenen Darstellung erhöhte Beweiskraft zu verleihen. Keiner der behaupteten Begründungsmängel betrifft eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache. Der Angeklagte bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer in kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der abschließende Einwand des Beschwerdeführers, Punkt 1/ des Schuldspruches sei nicht einmal durch die Aussage der Zeugin R***** gedeckt, weil sie selbst betont habe, die Drohung nicht ernstgenommen zu haben, stellt auf einen rechtlich bedeutungslosen Umstand ab, da es nicht erforderlich ist, dass eine Drohung, welche objektiv geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt (Jerabek in WK2 § 74 Rz 33). Abgesehen davon ist der Nichtigkeitswerber auf die Aussage dieser Zeugin zu verweisen, wonach sie sehr wohl beunruhigt war (S 227).Der abschließende Einwand des Beschwerdeführers, Punkt 1/ des Schuldspruches sei nicht einmal durch die Aussage der Zeugin R***** gedeckt, weil sie selbst betont habe, die Drohung nicht ernstgenommen zu haben, stellt auf einen rechtlich bedeutungslosen Umstand ab, da es nicht erforderlich ist, dass eine Drohung, welche objektiv geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen, beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt (Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33). Abgesehen davon ist der Nichtigkeitswerber auf die Aussage dieser Zeugin zu verweisen, wonach sie sehr wohl beunruhigt war (S 227).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), in der zum Großteil das Vorbringen der Verfahrens- und Mängelrüge wiederholt wird, erschöpft sich prozessordnungswidrig im erneuten Versuch, in einer auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Weise die Glaubwürdigkeit des Tatopfers (insbesondere durch Aufzeigen spekulativ negativer Eigenschaften) zu erschüttern.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in der zum Großteil das Vorbringen der Verfahrens- und Mängelrüge wiederholt wird, erschöpft sich prozessordnungswidrig im erneuten Versuch, in einer auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Weise die Glaubwürdigkeit des Tatopfers (insbesondere durch Aufzeigen spekulativ negativer Eigenschaften) zu erschüttern.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen von "Feststellungsmängeln, die für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sind". In Wahrheit kritisiert er aber das Unterbleiben von Konstatierungen zu einigen Beweisdetails, die seiner Ansicht nach gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin R***** sprechen oder belanglos sind.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen von "Feststellungsmängeln, die für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sind". In Wahrheit kritisiert er aber das Unterbleiben von Konstatierungen zu einigen Beweisdetails, die seiner Ansicht nach gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin R***** sprechen oder belanglos sind.
Damit verkennt der Angeklagte das Wesen einer Rechtsrüge. Die Geltendmachung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nämlich nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass diese Konstatierungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die - wie hier - einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit a E 5).Damit verkennt der Angeklagte das Wesen einer Rechtsrüge. Die Geltendmachung von Feststellungsmängeln kann prozessordnungsgemäß nämlich nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass diese Konstatierungen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die - wie hier - einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Voranzustellen ist, dass grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall StGB möglich ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 26-28; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 5a jeweils zu § 99).Voranzustellen ist, dass grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall StGB möglich ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 26-28; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 5a jeweils zu Paragraph 99,).
Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) darauf, dass die Tatrichter die entscheidende Urteilskonstatierung, wonach "der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz, die Zeugin R***** in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, handelte" (US 9), unvollständig begründet haben.Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) darauf, dass die Tatrichter die entscheidende Urteilskonstatierung, wonach "der Angeklagte nicht mit dem Vorsatz, die Zeugin R***** in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, handelte" (US 9), unvollständig begründet haben.
Das Erstgericht hat seine Feststellung, Günther K***** habe durch seine Drohungen und Gewaltanwendungen nur eine Willensbeugung, nicht aber eine Freiheitsentziehung der Zeugin R***** bewirken wollen, ausschließlich darauf gestützt, dass sich die Genannte freiwillig in die Wohnung des Angeklagten und auch in dessen Bett begab sowie zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs bereit war. Zudem habe sie "nach ihrer eigenen Bekundung gegenüber dem Angeklagten nie zu erkennen gegeben, die Wohnung oder auch nur das Bett verlassen zu wollen" (US 10).
Mit dieser Begründung unterlässt es das Erstgericht, sich mit wesentlichen, im Urteil sogar erwähnten Verfahrensergebnissen - wonach Günther K***** sich auf Daniela R***** kniete, ihre Oberarme fixierte, sie in weiterer Folge mit einem Klebeband zu fesseln versuchte, ihr einen Kopfpolster gegen das Gesicht drückte, einen Fluchtversuch des Tatopfers vereitelte, indem er es in die Wohnung zurückzerrte, wobei sich die Tätlichkeiten über einen Zeitraum von ca zwei bis drei Stunden erstreckten (US 7, 8) - gebührend auseinanderzusetzen, obgleich demnach nahe liegt, dass der Angeklagte ab Beginn seiner mehrstündigen Tätlichkeiten und Drohungen nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass sein Opfer weiterhin freiwillig im Bett und in seiner Wohnung bleiben wolle.
Weiters blieben die den Urteilsfeststellungen entgegenstehenden Darlegungen der Zeugin R***** in der Hauptverhandlung (ON 24) und im Vorverfahren (ON 2 und 6), die in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 225, 249), unerörtert. Danach habe ihr der Angeklagte selbst erklärt, dass eine Flucht sinnlos sei, weil er die Wohnung versperrt habe (S 45). Außerdem habe er sie mit einem Klebeband zu fesseln versucht (S 233) und sei stundenlang auf ihren Oberarmen gekniet, wobei sie (nur) aus Todesangst ("weil er mich sonst erstochen hätte") nicht um Hilfe geschrieen habe (S 237).
Die Nichtbeachtung der aufgezeigten, eine andere Lösung der Schuldfrage ermöglichenden Beweisergebnisse bewirkt die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich.
Es war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und mit der Aufhebung des Teilfreispruchs (sowie des Strafausspruchs) vorzugehen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.