Der in der Mängelrüge (Z 5) zunächst erhobene Einwand gegen den konstatierten Wert des PKW betrifft angesichts des unbekämpft gebliebenen, mit A 1 eine Subsumtionseinheit bildenden und schon für sich allein die Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB begründenden Urteilsfaktums A 2 keine entscheidende Tatsache.Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst erhobene Einwand gegen den konstatierten Wert des PKW betrifft angesichts des unbekämpft gebliebenen, mit A 1 eine Subsumtionseinheit bildenden und schon für sich allein die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB begründenden Urteilsfaktums A 2 keine entscheidende Tatsache.
Hingegen ist die gegen die Annahme des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes teils aus den Gründen der Z 5, teils im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) vorgebrachte Kritik berechtigt.Hingegen ist die gegen die Annahme des Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes teils aus den Gründen der Ziffer 5,, teils im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vorgebrachte Kritik berechtigt.
Dass der (die) Angeklagte(n) auch beim Aufbrechen des PKW mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hätte(n), wurde nicht ausdrücklich festgestellt. Die bloße Anführung der verba legalia im Spruch genügt zwar der Bestimmung des § 260 Abs 1 StPO, reicht aber mangels Sachverhaltsbezugs als Tatsachenfeststellung zur subjektiven Tatseite nicht hin. Insoweit liegt ein vom Beschwerdeführer der Sache nach auch geltend gemachter materiellrechtlicher Feststellungsmangel vor, welcher eine Beurteilung als Diebstahl nicht zulässt.Dass der (die) Angeklagte(n) auch beim Aufbrechen des PKW mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hätte(n), wurde nicht ausdrücklich festgestellt. Die bloße Anführung der verba legalia im Spruch genügt zwar der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, StPO, reicht aber mangels Sachverhaltsbezugs als Tatsachenfeststellung zur subjektiven Tatseite nicht hin. Insoweit liegt ein vom Beschwerdeführer der Sache nach auch geltend gemachter materiellrechtlicher Feststellungsmangel vor, welcher eine Beurteilung als Diebstahl nicht zulässt.
Selbst wenn man jedoch die Ausführungen des Schöffengerichtes, die Angeklagten (G***** und F*****) hätten das Fahrzeug "wie Eigentümer" zum Abtransport und zum Verstecken, wenn nicht sogar zum Transportieren der Beute nach Jugoslawien verwenden wollen (US 8), als Feststellung des Bereicherungsvorsatzes verstehen wollte, was nur durch den Hinweis auf die beabsichtigte Verbringung des PKW ins Ausland vertretbar wäre (dolus ex re), haftet den dieser Schlussfolgerung zugrundeliegenden Urteilsannahmen jedenfalls der relevierte Begründungsmangel an:
Denn abgesehen davon, dass durch die Verwendung der Wortfolge "wenn nicht sogar" im Zusammenhang mit dem Transport nach Jugoslawien nicht klar ist, ob die Angeklagten nach Ansicht des Gerichtes tatsächlich dieses Ziel verfolgten (womit sich diese Konstatierung als undeutlich im Sinne der Z 5 erweist), wird diese Annahme allein auf ihr Geständnis gestützt. Indes zu Unrecht. Denn während der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben hatte, nicht zu wissen, weshalb F***** den Mercedes stahl (S 63), sie aber keinesfalls den PKW zur Flucht nach Jugoslawien benützt hätten (S 71) und diese Darstellung vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 101), hatte F***** in seiner (vor dem Untersuchungsrichter wiederholten: S 111) Verantwortung vor der Polizei erklärt, dass sie die Beute mit dem Bus nach Belgrad hätten bringen wollen (S 57). In der Hauptverhandlung wiederum blieb dieses Thema vollends unerörtert.Denn abgesehen davon, dass durch die Verwendung der Wortfolge "wenn nicht sogar" im Zusammenhang mit dem Transport nach Jugoslawien nicht klar ist, ob die Angeklagten nach Ansicht des Gerichtes tatsächlich dieses Ziel verfolgten (womit sich diese Konstatierung als undeutlich im Sinne der Ziffer 5, erweist), wird diese Annahme allein auf ihr Geständnis gestützt. Indes zu Unrecht. Denn während der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben hatte, nicht zu wissen, weshalb F***** den Mercedes stahl (S 63), sie aber keinesfalls den PKW zur Flucht nach Jugoslawien benützt hätten (S 71) und diese Darstellung vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhielt (S 101), hatte F***** in seiner (vor dem Untersuchungsrichter wiederholten: S 111) Verantwortung vor der Polizei erklärt, dass sie die Beute mit dem Bus nach Belgrad hätten bringen wollen (S 57). In der Hauptverhandlung wiederum blieb dieses Thema vollends unerörtert.
Die Bezugnahme der Tatrichter auf das Geständnis der Angeklagten als (alleinige) Begründung für die in Rede stehende Feststellung ist somit, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, aktenwidrig.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht erfolgen kann, der Schuldspruch des Beschwerdeführers zum Faktum A 1 aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen. Da dieselben Gründe, auf denen diese Maßnahme beruht, auch dem Mitangeklagten Igor F***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war der Schuldspruch zum Faktum A 1 auch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufzuheben (§ 290 Abs 1 StPO) und wie im Spruch zu entscheiden.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht erfolgen kann, der Schuldspruch des Beschwerdeführers zum Faktum A 1 aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen. Da dieselben Gründe, auf denen diese Maßnahme beruht, auch dem Mitangeklagten Igor F***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war der Schuldspruch zum Faktum A 1 auch, soweit er diesen Angeklagten betrifft, aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) und wie im Spruch zu entscheiden.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte G***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.