Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. In seiner Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) unternimmt Nazmi N***** den im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Mängel oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Urteilsannahmen ergeben könnten. Denn dass sich aus den vom Schöffengericht herangezogenen Überlegungen die für die Bejahung des Tatvorsatzes angenommene Kenntnis des Beschwerdeführers von der Mitführung des verfahrensaktuellen Kokain durch den Mitangeklagten B***** nicht mit letzter Sicherheit erschließen lasse, ist abgesehen davon, dass für die vorsätzliche Begehungsweise das Ernstlich-für möglich-Halten dieses Umstandes ausreicht, nicht erforderlich. Die vom Schöffensenat unter Einbeziehung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Argumente gewonnene Überzeugung ist als Akt freier Beweiswürdigung auch dann unanfechtbar, wenn aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Davon aber, dass das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unbegründet gelassen oder nur auf eine Scheinbegründung gestützt habe, kann angesichts der ausführlichen Erörterung der Beweisergebnisse (US 23f), der auch die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit schon vom Wortsinn her nicht anhaftet (vgl US 23 unten: "vorgefahren" und die Beschwerdeausführungen, in denen von "vorbeifahren" gesprochen wird), keine Rede sein.Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. In seiner Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unternimmt Nazmi N***** den im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Mängel oder aktenkundige Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Urteilsannahmen ergeben könnten. Denn dass sich aus den vom Schöffengericht herangezogenen Überlegungen die für die Bejahung des Tatvorsatzes angenommene Kenntnis des Beschwerdeführers von der Mitführung des verfahrensaktuellen Kokain durch den Mitangeklagten B***** nicht mit letzter Sicherheit erschließen lasse, ist abgesehen davon, dass für die vorsätzliche Begehungsweise das Ernstlich-für möglich-Halten dieses Umstandes ausreicht, nicht erforderlich. Die vom Schöffensenat unter Einbeziehung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Argumente gewonnene Überzeugung ist als Akt freier Beweiswürdigung auch dann unanfechtbar, wenn aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse hätten gezogen werden können. Davon aber, dass das Erstgericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite unbegründet gelassen oder nur auf eine Scheinbegründung gestützt habe, kann angesichts der ausführlichen Erörterung der Beweisergebnisse (US 23f), der auch die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit schon vom Wortsinn her nicht anhaftet vergleiche US 23 unten: "vorgefahren" und die Beschwerdeausführungen, in denen von "vorbeifahren" gesprochen wird), keine Rede sein.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG durch die Übergabe des verfahrensverfangenen Suchtgiftes an die verdeckten Ermittler bereits vollendet war und nicht bloß versucht wurde (vgl EvBl 2000/111, 15 Os 11699, 13 Os/ 60/00), eine Korrektur der insoweit verfehlten Rechtsansicht des Schöffensenates jedoch zu unterbleiben hatte, weil sie sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Beschwerdeeinwendungen des Angeklagten Saban I***** zur Mängelrüge (Z 5) wiederum betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder die Unterstellung unter das Gesetz entscheidende Tatsachen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG durch die Übergabe des verfahrensverfangenen Suchtgiftes an die verdeckten Ermittler bereits vollendet war und nicht bloß versucht wurde vergleiche EvBl 2000/111, 15 Os 11699, 13 Os/ 60/00), eine Korrektur der insoweit verfehlten Rechtsansicht des Schöffensenates jedoch zu unterbleiben hatte, weil sie sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Beschwerdeeinwendungen des Angeklagten Saban I***** zur Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederum betreffen keine für den Ausspruch über die Schuld oder die Unterstellung unter das Gesetz entscheidende Tatsachen.
So musste sich das Schöffengericht im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere aber das Geständnis des Beschwerdeführers weder mit der Aussage der Zeugin Pakice C***** auseinandersetzen, welche angab, nicht zu wissen, ob Saban I***** etwas mit den (für ihren Sohn Mesut C***** bestimmten: s Faktum B I 2) Pass etwas zu tun hatte, noch mit dem Umstand, dass diese Zeugin den Angeklagten anlässlich einer Gegenüberstellung nicht erkannte, obgleich sie mit ihm einmal zusammengetroffen sein will, wobei eine solche Begegnung allerdings vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellt worden ist (US 38).So musste sich das Schöffengericht im Hinblick auf die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere aber das Geständnis des Beschwerdeführers weder mit der Aussage der Zeugin Pakice C***** auseinandersetzen, welche angab, nicht zu wissen, ob Saban I***** etwas mit den (für ihren Sohn Mesut C***** bestimmten: s Faktum B römisch eins 2) Pass etwas zu tun hatte, noch mit dem Umstand, dass diese Zeugin den Angeklagten anlässlich einer Gegenüberstellung nicht erkannte, obgleich sie mit ihm einmal zusammengetroffen sein will, wobei eine solche Begegnung allerdings vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellt worden ist (US 38).
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das Schöffengericht hätte die Aussage des Mehmet C***** beachten müssen, welcher - insoweit nicht entscheidungsrelevant - deponierte, keinen der Angeklagten zuvor gesehen und den Namen Saban (nur) einmal gehört zu haben, zumal nicht aufgezeigt wurde, inwieweit diese Bekundungen Einfluss auf die Beweiswürdigung hätten haben können.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder wurde nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt orientiert. Die vermisste Feststellung zur Kenntnis des Beschwerdeführers über die Verwendung der gefälschten Reisepässe ergibt sich zwingend aus dem Zusammenhalt und dem Geständnis des Angeklagten. Soweit ein Schleppereivorsatz überhaupt bestritten wird, werden die dazu getroffenen Feststellungen schlicht negiert.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder wurde nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil sie sich nicht, wie dies erforderlich wäre, am Urteilssachverhalt orientiert. Die vermisste Feststellung zur Kenntnis des Beschwerdeführers über die Verwendung der gefälschten Reisepässe ergibt sich zwingend aus dem Zusammenhalt und dem Geständnis des Angeklagten. Soweit ein Schleppereivorsatz überhaupt bestritten wird, werden die dazu getroffenen Feststellungen schlicht negiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten waren somit teils als nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde der beiden Angeklagten waren somit teils als nicht prozessordnungsmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.