Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 240a Abs 1 StPO ist die Beeidigung der Schöffen im unmittelbaren Anschluss an die dem Aufruf der Sache folgende Vernehmung des Angeklagten zur Person vorzunehmen. Die erst nach Schluss des Beweisverfahrens durchgeführte Beeidigung entspricht daher nicht dem Gesetz.Gemäß Paragraph 240 a, Absatz eins, StPO ist die Beeidigung der Schöffen im unmittelbaren Anschluss an die dem Aufruf der Sache folgende Vernehmung des Angeklagten zur Person vorzunehmen. Die erst nach Schluss des Beweisverfahrens durchgeführte Beeidigung entspricht daher nicht dem Gesetz.
§ 276a StPO sieht vor, dass eine vertagte Verhandlung unter anderem dann zu wiederholen ist, wenn sich - wie hier - die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat. Zur Wiederholung gehört auch der gemäß § 244 Abs 1 StPO am Beginn der Verhandlung - nach dem Abtreten der Zeugen und vor der Vernehmung des Angeklagten - vorgesehene Anklagevortrag durch den öffentlichen Ankläger. Ein solcher Vortrag ist jedoch unterblieben und wurde auch während der gesamten folgenden Verhandlung nicht mehr nachgeholt. Nach der Vernehmung zweier Zeugen und der formellen Beschlussfassung auf Neudurchführung des Verfahrens hat zwar die Vorsitzende das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. März 2003 (ON 61) einverständlich verlesen (und damit das in dieser Verhandlung durchgeführte Beweisverfahren wiederholt); diesem Protokoll ist jedoch der Anklageinhalt nicht zu entnehmen. Erwägt man, dass das Beweisverfahren durchgeführt wurde, ohne dass sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichtshofes durch den vorherigen Vortrag der Anklage - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auch in keiner anderen Weise - darüber unterrichtet wurden, was dem Angeklagten eigentlich zur Last gelegt wird, sohin ohne dass sie darüber aufgeklärt wurden, worauf sie bei der Beweisaufnahme ihr Augenmerk zu lenken hatten, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Unterbleiben des Anklagevortrages zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl EvBl 1961/192).Paragraph 276 a, StPO sieht vor, dass eine vertagte Verhandlung unter anderem dann zu wiederholen ist, wenn sich - wie hier - die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat. Zur Wiederholung gehört auch der gemäß Paragraph 244, Absatz eins, StPO am Beginn der Verhandlung - nach dem Abtreten der Zeugen und vor der Vernehmung des Angeklagten - vorgesehene Anklagevortrag durch den öffentlichen Ankläger. Ein solcher Vortrag ist jedoch unterblieben und wurde auch während der gesamten folgenden Verhandlung nicht mehr nachgeholt. Nach der Vernehmung zweier Zeugen und der formellen Beschlussfassung auf Neudurchführung des Verfahrens hat zwar die Vorsitzende das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 11. März 2003 (ON 61) einverständlich verlesen (und damit das in dieser Verhandlung durchgeführte Beweisverfahren wiederholt); diesem Protokoll ist jedoch der Anklageinhalt nicht zu entnehmen. Erwägt man, dass das Beweisverfahren durchgeführt wurde, ohne dass sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichtshofes durch den vorherigen Vortrag der Anklage - nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls auch in keiner anderen Weise - darüber unterrichtet wurden, was dem Angeklagten eigentlich zur Last gelegt wird, sohin ohne dass sie darüber aufgeklärt wurden, worauf sie bei der Beweisaufnahme ihr Augenmerk zu lenken hatten, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Unterbleiben des Anklagevortrages zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat vergleiche EvBl 1961/192).
Gegen das Urteil vom 29. April 2003 (ON 69) richtet sich zwar eine rechtzeitig angemeldete und auch fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 244 Abs 1, 276a StPO steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Verletzung der Vorschrift des § 240a StPO wurde zwar mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO releviert; im Hinblick auf die noch vor der Beratung über die Urteilsfällung nachgeholte Beeidigung konnte aber diese Formverletzung unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben und daher auch nicht zu dessen Vorteil geltend gemacht werden.Gegen das Urteil vom 29. April 2003 (ON 69) richtet sich zwar eine rechtzeitig angemeldete und auch fristgerecht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 244, Absatz eins, 276 a, StPO steht jedoch nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240 a, StPO wurde zwar mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert; im Hinblick auf die noch vor der Beratung über die Urteilsfällung nachgeholte Beeidigung konnte aber diese Formverletzung unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben und daher auch nicht zu dessen Vorteil geltend gemacht werden.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die Gesetzesverletzungen festzustellen, das Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Im Hinblick auf die Kassation war der Angeklagte mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurft hätte.