Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes nur zum Teil Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes nur zum Teil Berechtigung zukommt.
Der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider war zunächst der Umstand, dass auf den Suchtgiftpaketen nicht vom Angeklagten herrührende Fingerabdruckspuren festgestellt wurden, angesichts dessen, dass das Erstgericht ohnehin vom Verstecken des Suchtgiftes durch einen nicht näher bekannten Drogenhändler ausging, nicht erörterungsbedüftig. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte in Kenntnis des mitgeführten Suchtgiftes nicht riskiert, durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem PKW ohne Autobahnvignette in eine Polizeikontrolle zu geraten, weshalb sich das Schöffengericht damit hätte auseinandersetzen müssen, versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls im Wissen, Schmuggelgut zu transportieren, ein gleichartiges Risiko eingegangen ist. Die in der Mängelrüge vorbrachte Kritik an den Erwägungen der Tatrichter, dem Angeklagten hätte das durch das Gewicht der Suchtgiftpakete höhere Gewicht der Heckklappe auffallen müssen, betrifft zum einen keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache, zum anderen wird damit nur nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates angegriffen. Erhebliche Bedenken (Z 5a) an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit gleichfalls nicht erweckt.Der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war zunächst der Umstand, dass auf den Suchtgiftpaketen nicht vom Angeklagten herrührende Fingerabdruckspuren festgestellt wurden, angesichts dessen, dass das Erstgericht ohnehin vom Verstecken des Suchtgiftes durch einen nicht näher bekannten Drogenhändler ausging, nicht erörterungsbedüftig. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte in Kenntnis des mitgeführten Suchtgiftes nicht riskiert, durch Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem PKW ohne Autobahnvignette in eine Polizeikontrolle zu geraten, weshalb sich das Schöffengericht damit hätte auseinandersetzen müssen, versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen jedenfalls im Wissen, Schmuggelgut zu transportieren, ein gleichartiges Risiko eingegangen ist. Die in der Mängelrüge vorbrachte Kritik an den Erwägungen der Tatrichter, dem Angeklagten hätte das durch das Gewicht der Suchtgiftpakete höhere Gewicht der Heckklappe auffallen müssen, betrifft zum einen keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache, zum anderen wird damit nur nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffensenates angegriffen. Erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden damit gleichfalls nicht erweckt.
Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen, soweit er Begründungsmängel (Z 5) zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit geltend macht. Denn die Bezahlung eines hohen Lohnes für die Durchführung einer Schmuggelfahrt ist für sich allein noch kein ausreichendes Indiz für eine gewerbsmäßige Tendenz. Soweit sich die Tatrichter darüber hinaus zur Begründung dieser Annahme auf die professionelle Vorgangsweise berufen, legen sie nicht dar, worin diese aus dem Verhalten des Angeklagten nicht ersichtliche professionelle Vorgangsweise gelegen sein soll und begnügen sich daher mit einer bloßen Scheinbegründung, die den relevanten Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) verwirklicht.Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer hingegen, soweit er Begründungsmängel (Ziffer 5,) zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit geltend macht. Denn die Bezahlung eines hohen Lohnes für die Durchführung einer Schmuggelfahrt ist für sich allein noch kein ausreichendes Indiz für eine gewerbsmäßige Tendenz. Soweit sich die Tatrichter darüber hinaus zur Begründung dieser Annahme auf die professionelle Vorgangsweise berufen, legen sie nicht dar, worin diese aus dem Verhalten des Angeklagten nicht ersichtliche professionelle Vorgangsweise gelegen sein soll und begnügen sich daher mit einer bloßen Scheinbegründung, die den relevanten Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) verwirklicht.
Der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Qualifikationsausspruch war somit in seiner tatsächlichen Feststellung und der daraus abgeleiteten Subsumtion aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 3 StPO). Weil dies auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat, war der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Qualifikationsausspruch war somit in seiner tatsächlichen Feststellung und der daraus abgeleiteten Subsumtion aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 3, StPO). Weil dies auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge hat, war der Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StGB begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StGB begründet.