Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Petr D***** verfehlt ihr Ziel. Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Petr D***** verfehlt ihr Ziel.
Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der Schuldsprüche A/I1 bis 10 und 12, A/II, B und C begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der Schuldsprüche A/I1 bis 10 und 12, A/II, B und C begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
Mit der als übergangen reklamierten (Z 5 zweiter Fall) Aussage des gesondert verfolgten Ondrej K***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht durch Bezugnahme („ähnlich lautende Angaben“ - US 19) auf die als unglaubwürdig verworfenen Depositionen des Angeklagten Petr D***** und des Zeugen Milan S***** ohnedies auseinandergesetzt, diese jedoch in freier Beweiswürdigung (§§ 14 erster Halbsatz, 258 Abs 2 StPO) als Resultat eines abgesprochenen Aussageverhaltens gewertet. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 207 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat auch nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details der solcherart als unglaubwürdig beurteilten Depositionen dieses Zeugen auseinanderzusetzen. Mit der als übergangen reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Aussage des gesondert verfolgten Ondrej K***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht durch Bezugnahme („ähnlich lautende Angaben“ - US 19) auf die als unglaubwürdig verworfenen Depositionen des Angeklagten Petr D***** und des Zeugen Milan S***** ohnedies auseinandergesetzt, diese jedoch in freier Beweiswürdigung (Paragraphen 14, erster Halbsatz, 258 Absatz 2, StPO) als Resultat eines abgesprochenen Aussageverhaltens gewertet. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat auch nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details der solcherart als unglaubwürdig beurteilten Depositionen dieses Zeugen auseinanderzusetzen.
Die Kritik (Z 5 zweiter und vierter Fall) an der - auch unter illustrativem Hinweis auf ein zweiwöchiges Behandlungsintervall erfolgten - Verwerfung des vom Angeklagten Petr D***** behaupteten Alibis (Dialysebehandlung zum Tatzeitpunkt) berücksichtigt zunächst prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), die die Mitwirkung dieses Angeklagten am Einbruch laut Punkt A/I/11 vorrangig auf die belastenden Angaben des Milan S***** vor der Polizei stützten (US 18). Zudem erklärt der Beschwerdeführer nicht, aus welchem Grund aus den als übergangen monierten Beweisergebnissen zu kürzeren - nur drei- bis viertägigen - Dialyseintervallen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu ziehen gewesen wären. Die Kritik (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) an der - auch unter illustrativem Hinweis auf ein zweiwöchiges Behandlungsintervall erfolgten - Verwerfung des vom Angeklagten Petr D***** behaupteten Alibis (Dialysebehandlung zum Tatzeitpunkt) berücksichtigt zunächst prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), die die Mitwirkung dieses Angeklagten am Einbruch laut Punkt A/I/11 vorrangig auf die belastenden Angaben des Milan S***** vor der Polizei stützten (US 18). Zudem erklärt der Beschwerdeführer nicht, aus welchem Grund aus den als übergangen monierten Beweisergebnissen zu kürzeren - nur drei- bis viertägigen - Dialyseintervallen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu ziehen gewesen wären.
Mit bloßer Wiederholung der bisherigen Argumente zeigt die weitere Rüge Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), die dann vorliegt, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), nicht auf.Mit bloßer Wiederholung der bisherigen Argumente zeigt die weitere Rüge Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die dann vorliegt, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.