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Entscheidung 11 Os 118/11d×

Entscheidung 11 Os 118/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os118/11d

Entscheidungsdatum

06.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petr D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Petr D***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Michal V***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 20. Mai 2011, GZ 27 Hv 45/11m-162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Petr D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Michal V***** und Tomas Vr***** sowie ebensolche Teilfreisprüche sämtlicher Angeklagten enthält, wurde Petr D***** des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB (A) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, 15, StGB (B) sowie des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

              Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) an den im Urteil einzeln angeführten Orten

(A) im Zeitraum 14. November 2007 bis 16. Dezember 2010 teils unter Beteiligung gesondert verfolgter Personen, teils in einverständlichem Zusammenwirken mit den Mitangeklagten Michal V***** und Tomas Vr***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen an Gegenständen, deren Wert 3.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 16 im Urteil detailliert angeführten Fällen den dort bezeichneten Gewahrsamsträgern durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen im Urteil beschriebene fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro vielfach übersteigenden Wert weggenommen und weitere fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht;

              (B) im Zeitraum 14. November 2007 bis 16. Dezember 2010 in einverständlichem Zusammenwirken mit teils gesondert verfolgten Personen, teils mit Michal V***** und Tomas Vr***** in 13 Fällen Urkunden mit dem Vorsatz unterdrückt und zu unterdrücken versucht, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie im Einzelnen bezeichnete Kennzeichentafeln von Fahrzeugen abmontierten und an gestohlenen Fahrzeugen anbrachten;

              (C) am 16. Dezember 2010 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich bei seiner Festnahme mit einer tschechischen Identitätskarte lautend auf „Miroslav D*****“ auswies.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Petr D***** verfehlt ihr Ziel.

Soweit der Rechtsmittelantrag auch die Aufhebung der Schuldsprüche A/I1 bis 10 und 12, A/II, B und C begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Mit der als übergangen reklamierten (Ziffer 5, zweiter Fall) Aussage des gesondert verfolgten Ondrej K***** in der Hauptverhandlung hat sich das Erstgericht durch Bezugnahme („ähnlich lautende Angaben“ - US 19) auf die als unglaubwürdig verworfenen Depositionen des Angeklagten Petr D***** und des Zeugen Milan S***** ohnedies auseinandergesetzt, diese jedoch in freier Beweiswürdigung (Paragraphen 14, erster Halbsatz, 258 Absatz 2, StPO) als Resultat eines abgesprochenen Aussageverhaltens gewertet. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat auch nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details der solcherart als unglaubwürdig beurteilten Depositionen dieses Zeugen auseinanderzusetzen.

Die Kritik (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) an der - auch unter illustrativem Hinweis auf ein zweiwöchiges Behandlungsintervall erfolgten - Verwerfung des vom Angeklagten Petr D***** behaupteten Alibis (Dialysebehandlung zum Tatzeitpunkt) berücksichtigt zunächst prozessordnungswidrig nicht die Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504), die die Mitwirkung dieses Angeklagten am Einbruch laut Punkt A/I/11 vorrangig auf die belastenden Angaben des Milan S***** vor der Polizei stützten (US 18). Zudem erklärt der Beschwerdeführer nicht, aus welchem Grund aus den als übergangen monierten Beweisergebnissen zu kürzeren - nur drei- bis viertägigen - Dialyseintervallen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu ziehen gewesen wären.

Mit bloßer Wiederholung der bisherigen Argumente zeigt die weitere Rüge Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), die dann vorliegt, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431), nicht auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00118.11D.1006.000

Im RIS seit

11.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111006_OGH0002_0110OS00118_11D0000_000