Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Die angemeldete
Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten blieb unausgeführt (ON 127 S 4). Weil auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO) wurden, war die Beschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten blieb unausgeführt (ON 127 S 4). Weil auch bei deren Anmeldung die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) wurden, war die Beschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Die Ableitung der Urteilsannahmen zum Reinheitsgehalt des Cannabiskrauts und -harzes aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von Verfahrensergebnissen, vor allem den Abschlussberichten der Ermittlungsbehörden (ON 66 S 8), den gerichtlichen Erfahrungen über die Suchtgiftqualität in „vergangenen Akten“ (US 21) sowie den von den Angeklagten verlangten und erzielten Preisen entspricht – der Beschwerdebehauptung bloßer
Scheinbegründung zuwider – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0108609) und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Mängelrüge bekämpft mit dem auf RIS-Justiz RS0087895 gestützten Hinweis, dass in anderen Strafverfahren eine geringere Qualität bei Cannabiskraut angenommen wurde (siehe aber im Übrigen jüngst 13 Os 78/17w und 14 Os 33/17k: jeweils 13 % Reinheitsgehalt), bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Scheinbegründung zuwider – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0108609) und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden. Die Mängelrüge bekämpft mit dem auf RIS-Justiz RS0087895 gestützten Hinweis, dass in anderen Strafverfahren eine geringere Qualität bei Cannabiskraut angenommen wurde (siehe aber im Übrigen jüngst 13 Os 78/17w und 14 Os 33/17k: jeweils 13 % Reinheitsgehalt), bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungs-kraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungs-kraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – im Übrigen überwiegend ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen ausgeführte – Tatsachenrüge, die die Aussage des die Mitangeklagten belastenden Viertangeklagten, der von einem Zeugen als „verrückt“ (vgl US 16) bezeichnet worden wäre, als „völlig unglaubwürdig“ und „lebensfremd“ bezeichnet und die – im Übrigen vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte (US 20) – Aussage des Zeugen G***** hervorstreicht.Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die – im Übrigen überwiegend ohne die gebotene Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen ausgeführte – Tatsachenrüge, die die Aussage des die Mitangeklagten belastenden Viertangeklagten, der von einem Zeugen als „verrückt“ vergleiche US 16) bezeichnet worden wäre, als „völlig unglaubwürdig“ und „lebensfremd“ bezeichnet und die – im Übrigen vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte (US 20) – Aussage des Zeugen G***** hervorstreicht.
Aus welchem Grund die erschwerende Wertung des „gewinnsüchtigen Motivs“ (US 25), das durch die Verurteilung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung „konsumiert“ würde und damit gegen das
Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) verstoßen sollte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und verabsäumt damit schon die gesetzmäßige Ausführung der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0116569).Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11, zweiter Fall) verstoßen sollte, erklärt der Beschwerdeführer nicht und verabsäumt damit schon die gesetzmäßige Ausführung der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.