[4] Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu II richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu römisch zwei richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen – vgl dazu RIS-Justiz RS0117264) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [5] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen – vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[6] Die Tatsachenrüge scheitert an diesen Anfechtungskriterien, indem sie auf
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).
[8] Die nicht ausgeführte Berufung war ebenso bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 2; vgl RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 4) richtet (§§ 344, 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042 [insb T4, T9]). [8] Die nicht ausgeführte Berufung war ebenso bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 2; vergleiche RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 4) richtet (Paragraphen 344, 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100042 [insb T4, T9]).
[9] Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zuständig (§§ 285i, 344 StPO). [9] Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zuständig (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.