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Entscheidung 11 Os 118/22w×

Entscheidung 11 Os 118/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os118/22w

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 1. Juli 2022, GZ 40 Hv 52/22d-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 12. Mai 2021 in B*

römisch eins) ...

römisch zwei) B* G* zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 10 cm in die linke Brust in den Bereich des Herzens stach und im Zuge eines darauffolgenden Gerangels weiter auf ihn einzustechen versuchte, wodurch dieser eine ca 2 cm lange in das Unterhautfettgewebe reichende Stichwunde im Bereich der linken Brust, eine Prellung und Schürfwunde am Mittel- und Ringfinger rechts, eine Prellung des Knies links und Abschürfungen sowie Übelkeit erlitt.

[3] Die Geschworenen hatten die zum entsprechenden Punkt 2 der Anklage (ON 108) gestellte Hauptfrage 2 (lfd Zahl 6 des Frageschemas) in Richtung des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB bejaht. Weitere Fragen wurden zur Hauptfrage 2 nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu römisch zwei richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen – vergleiche dazu RIS-Justiz RS0117264) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

[6]           Die Tatsachenrüge scheitert an diesen Anfechtungskriterien, indem sie auf

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

[8] Die nicht ausgeführte Berufung war ebenso bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 2; vergleiche RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 4) richtet (Paragraphen 344, 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO; RIS-Justiz RS0100042 [insb T4, T9]).

[9] Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zuständig (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00118.22W.1220.000

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221220_OGH0002_0110OS00118_22W0000_000