[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft – ohne ein Begründungsdefizit darzutun und ohne Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 ff – vgl RIS-Justiz RS01193790) – bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO), indem sie die in Verkehr gesetzten Mengen an Cocain anzweifelt. Dergestalt spricht sie schon deshalb keine entscheidende Tatsache an, weil der Angeklagte nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen insgesamt jedenfalls eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge (nämlich 195 Gramm Heroinbase) in Verkehr gesetzt hat (US 10; RIS-Justiz RS0099497). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft – ohne ein Begründungsdefizit darzutun und ohne Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 12 ff – vergleiche RIS-Justiz RS01193790) – bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), indem sie die in Verkehr gesetzten Mengen an Cocain anzweifelt. Dergestalt spricht sie schon deshalb keine entscheidende Tatsache an, weil der Angeklagte nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Konstatierungen insgesamt jedenfalls eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge (nämlich 195 Gramm Heroinbase) in Verkehr gesetzt hat (US 10; RIS-Justiz RS0099497).
[5] Indem die Beschwerde die Annahme eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG zusätzlich zu dem von ihr nicht in Frage gestellten Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG einfordert, wird sie nicht zum Vorteil ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 282 Rz 15 f; vgl RIS-Justiz RS0117640 [T3, T4]; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0087874). [5] Indem die Beschwerde die Annahme eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zusätzlich zu dem von ihr nicht in Frage gestellten Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG einfordert, wird sie nicht zum Vorteil ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 15 f; vergleiche RIS-Justiz RS0117640 [T3, T4]; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0087874).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.