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Entscheidung 11 Os 118/24y×

Entscheidung 11 Os 118/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os118/24y

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 17. Juni 2024, GZ 13 Hv 24/24k-40, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 24. Dezember 2023 in S* * Al* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm einen heftigen Messerstich in den linken oberen Bereich des Rückens versetzte, wodurch der Genannte eine rund 2,5 cm breite und 4,5 cm tiefe Stichwunde am Rücken erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                  Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, Al* eine „schwere Körperverletzung“ (gemeint [US 21]: in Gestalt einer Stichverletzung innerer Organe des Brustraums) zuzufügen (US 4), vor allem aus der „Heftigkeit des ausgeführten Stichs“ mit einem Messer ab, das er „mit voller Wucht in den Rücken des Opfers gerammt“ hat (US 22).

[5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

[6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 5 bis 22), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[7] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) „ausreichende Feststellungen“ zu der von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) vermisst, lässt sie offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – diesbezüglichen Konstatierungen (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), der Urteilssachverhalt vielmehr (stattdessen) bloß eine rechtliche Unterstellung nach „§ 84 StGB“ tragen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00118.24Y.1022.000

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241022_OGH0002_0110OS00118_24Y0000_000