[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, Al* eine „schwere Körperverletzung“ (gemeint [US 21]: in Gestalt einer Stichverletzung innerer Organe des Brustraums) zuzufügen (US 4), vor allem aus der „Heftigkeit des ausgeführten Stichs“ mit einem Messer ab, das er „mit voller Wucht in den Rücken des Opfers gerammt“ hat (US 22).
[5] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). [5] Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese – weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende – Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 5 bis 22), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 5 bis 22), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 ff) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[7] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) „ausreichende Feststellungen“ zu der von § 87 Abs 1 StGB geforderten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) vermisst, lässt sie offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – diesbezüglichen Konstatierungen (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), der Urteilssachverhalt vielmehr (stattdessen) bloß eine rechtliche Unterstellung nach „§ 84 StGB“ tragen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [7] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) „ausreichende Feststellungen“ zu der von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) vermisst, lässt sie offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – diesbezüglichen Konstatierungen (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen (RIS-Justiz RS0119090 [T3]), der Urteilssachverhalt vielmehr (stattdessen) bloß eine rechtliche Unterstellung nach „§ 84 StGB“ tragen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.