Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge macht er geltend, daß die angefochtene Entscheidung insoweit nicht bzw. unzureichend begründet sei und zum Teil auf Aktenwidrigkeiten beruhe, als seine Verantwortung, die gestohlenen Gegenstände nur zu dem Zweck an sich gebracht zu haben, um sie in der Folge an die Polizei auszufolgen und die Verhaftung des Ingomar B sicherzustellen, als widerlegt angesehen wurde. Dieses Vorbringen betrifft - ohne Rücksicht auf die Frage seiner Stichhältigkeit - schon deswegen keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Strafbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlerei im vorliegenden Fall nur dann nicht gegeben gewesen bzw. aufgehoben worden wäre, wenn der Beschwerdeführer das von ihm Mitte Juli 1976 unbestritten in Kenntnis der wahren Herkunft angekaufte und in seinen Gewahrsam übernommene Diebsgut dem Berechtigten oder einer hiezu berufenen Behörde (§ 151 Abs 3 StGB ) rechtzeitig zur Verfügung gestellt und damit tätige Reue geübt hätte (§ 167 Abs 1 bis 3 StGB ). Davon kann aber bereits nach den unbekämpft gebliebenen schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen keine Rede sein, wonach der Angeklagte erstmals Ende Juli 1976 einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg bloß ganz allgemein die Möglichkeit eines 'größeren Hinweises' eröffnete, hiebei - wie zum Teil auch in der Beschwerde zugegeben - insbesonders die Angabe des Täters und des Tatobjektes jedoch ausdrücklich unterließ und weder für die Verhaftung des Ingomar B oder für seine eigene Ausforschung noch vor allem für die Sicherstellung des Diebsgutes in irgend einer Weise zweckdienlich tätig wurde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. In der Mängelrüge macht er geltend, daß die angefochtene Entscheidung insoweit nicht bzw. unzureichend begründet sei und zum Teil auf Aktenwidrigkeiten beruhe, als seine Verantwortung, die gestohlenen Gegenstände nur zu dem Zweck an sich gebracht zu haben, um sie in der Folge an die Polizei auszufolgen und die Verhaftung des Ingomar B sicherzustellen, als widerlegt angesehen wurde. Dieses Vorbringen betrifft - ohne Rücksicht auf die Frage seiner Stichhältigkeit - schon deswegen keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Strafbarkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlerei im vorliegenden Fall nur dann nicht gegeben gewesen bzw. aufgehoben worden wäre, wenn der Beschwerdeführer das von ihm Mitte Juli 1976 unbestritten in Kenntnis der wahren Herkunft angekaufte und in seinen Gewahrsam übernommene Diebsgut dem Berechtigten oder einer hiezu berufenen Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB ) rechtzeitig zur Verfügung gestellt und damit tätige Reue geübt hätte (Paragraph 167, Absatz eins bis 3 StGB ). Davon kann aber bereits nach den unbekämpft gebliebenen schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen keine Rede sein, wonach der Angeklagte erstmals Ende Juli 1976 einem Beamten des Landesgendarmeriekommandos Vorarlberg bloß ganz allgemein die Möglichkeit eines 'größeren Hinweises' eröffnete, hiebei - wie zum Teil auch in der Beschwerde zugegeben - insbesonders die Angabe des Täters und des Tatobjektes jedoch ausdrücklich unterließ und weder für die Verhaftung des Ingomar B oder für seine eigene Ausforschung noch vor allem für die Sicherstellung des Diebsgutes in irgend einer Weise zweckdienlich tätig wurde.
Da das bei der vorliegenden Begehungsform - im Gegensatz zur Ersatzhehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 3 StGB -Da das bei der vorliegenden Begehungsform - im Gegensatz zur Ersatzhehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB -
weder Bereicherungsvorsatz noch Handeln zum eigenen Vorteil verlangende Ansichbringen des Diebsgutes (vgl. EvBl 1977/183) durch den Angeklagten und sein anschließendes Verhalten nach den unbestritten gebliebenen Annahmen des Erstgerichtes den vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand weiter aufrechterhielt und daher zumindest eine Verzögerung und damit Erschwerung der Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände mit sich brachte, ist das Beschwerdevorbringen schon an sich nicht geeignet, eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar erscheinen zu lassen. Formale Mängel im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1weder Bereicherungsvorsatz noch Handeln zum eigenen Vorteil verlangende Ansichbringen des Diebsgutes vergleiche EvBl 1977/183) durch den Angeklagten und sein anschließendes Verhalten nach den unbestritten gebliebenen Annahmen des Erstgerichtes den vom Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand weiter aufrechterhielt und daher zumindest eine Verzögerung und damit Erschwerung der Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände mit sich brachte, ist das Beschwerdevorbringen schon an sich nicht geeignet, eine andere Lösung der Schuldfrage denkbar erscheinen zu lassen. Formale Mängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO haften dem Urteil daher - schon aus diesem Grunde - nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2
StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem § 296 Abs 3 StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Gemäß dem Paragraph 296, Absatz 3, StPO wird über die Berufung des Angeklagten bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO